Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 29. Völkerrecht im Zustand des Friedens. nachherigen Regentschaft trat zuerst solchen eiteln Prätensionen offen und kühn entgegen; sein Wort: que toutes les tetes couronnees etaient egales hat sich in der Folge sogar noch in einer weiteren Ausdehnung Anklang verschafft. Specialrechte: 1. Recht eines selbstbestimmten Daseins. 29. Das Erste Recht eines Staates ist eben das, als beson- 1 Die Staatspraxis richtet sich dabei, versteht sich zwanglos, nach den Re- geln der Heraldik oder s. g. Wappenkunst, l'art du blason. Eine Nach- weisung der darauf bezüglichen Schriften s. in Berend, Allgem. Schriften- kunde der Wappenk. 1835. 3 Thle. 2 Vattel, II, 3, §. 41 f. de Real, science du Gouv. V, 5, 6. Günther, Völkerr. II, 4, 1. 3 Schmelzing, Europ. V. R. §. 40. Schmalz, Völkerr. S. 182. 4
§. 29. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. nachherigen Regentſchaft trat zuerſt ſolchen eiteln Prätenſionen offen und kühn entgegen; ſein Wort: que toutes les têtes couronnées étaient égales hat ſich in der Folge ſogar noch in einer weiteren Ausdehnung Anklang verſchafft. Specialrechte: 1. Recht eines ſelbſtbeſtimmten Daſeins. 29. Das Erſte Recht eines Staates iſt eben das, als beſon- 1 Die Staatspraxis richtet ſich dabei, verſteht ſich zwanglos, nach den Re- geln der Heraldik oder ſ. g. Wappenkunſt, l’art du blason. Eine Nach- weiſung der darauf bezüglichen Schriften ſ. in Berend, Allgem. Schriften- kunde der Wappenk. 1835. 3 Thle. 2 Vattel, II, 3, §. 41 f. de Réal, science du Gouv. V, 5, 6. Günther, Völkerr. II, 4, 1. 3 Schmelzing, Europ. V. R. §. 40. Schmalz, Völkerr. S. 182. 4
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§. 29. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
nachherigen Regentſchaft trat zuerſt ſolchen eiteln Prätenſionen offen und kühn
entgegen; ſein Wort: que toutes les têtes couronnées étaient égales hat
ſich in der Folge ſogar noch in einer weiteren Ausdehnung Anklang verſchafft.
Specialrechte:
1. Recht eines ſelbſtbeſtimmten Daſeins.
29. Das Erſte Recht eines Staates iſt eben das, als beſon-
derer Staat für ſich zu beſtehen und ſich zu entwickeln. Jeder
Staat kann ſich demnach ſelbſt eine beſtimmte Form geben, zuerſt
alſo eine beſtimmte Regierungsform, da eine formloſe Staatsge-
walt ein Unding, mithin auch der Staat ſelbſt nicht vorhanden
wäre. In wie fern dabei Einmiſchungen anderer Mächte zuläſſig
ſind, wird ſich weiter ergeben. Unbedenklich iſt ferner, daß jeder
Staat auch ſich ſelbſt und ſeinen Auctoritäten einen beſtimmten
Namen und Titel geben, ſo wie gewiſſe äußere Inſignien, Wap-
pen 1 u. dergl. beilegen und gebrauchen kann. 2 Ein Widerſpruchs-
recht oder Urtheil ſteht rückſichtlich der Annahme ſolcher Wahrzei-
chen anderen Staaten an und für ſich nicht zu, wohl aber kann
dieſelbe unter folgenden Vorausſetzungen angefochten werden:
Erſtens, inſofern Tractaten oder hoheitliche Beziehungen zu
anderen Staaten (§. 18 f.) entgegenſtehen;
Zweitens, inſofern bereits anerkannte Wahrzeichen fremder
Staaten angenommen werden;
Endlich überhaupt, wenn andere Mächte zur förmlichen Be-
achtung des angenommenen Titels, Namens und der damit ver-
bundenen herkömmlichen Prärogativen verpflichtet ſein ſollen.
Eine ſolche Verpflichtung kann durch das eigene Handeln eines
Staates anderen nicht auferlegt werden. Es iſt alſo von ſelbſt die
Nothwendigkeit gegeben, ſich die Anerkennung wenigſtens derjeni-
gen Staaten zu verſchaffen, welche ein Intereſſe und auch wohl
die Macht haben, einen Widerſpruch geltend zu machen. Gleiches
gilt von Veränderungen bisheriger Titel, Wappen und anderer
Kennzeichen. 3
1 Die Staatspraxis richtet ſich dabei, verſteht ſich zwanglos, nach den Re-
geln der Heraldik oder ſ. g. Wappenkunſt, l’art du blason. Eine Nach-
weiſung der darauf bezüglichen Schriften ſ. in Berend, Allgem. Schriften-
kunde der Wappenk. 1835. 3 Thle.
2 Vattel, II, 3, §. 41 f. de Réal, science du Gouv. V, 5, 6. Günther,
Völkerr. II, 4, 1.
3 Schmelzing, Europ. V. R. §. 40. Schmalz, Völkerr. S. 182.
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