Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 247. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres. seine Person, nicht aber eine wirkliche kriegsrechtliche Ahndung wei-terhin veranlassen. 1 Politische Kundschafter. 247. Politische Kundschafter dienen wesentlich dazu, um den a. wenn er selbst Unterthan des ausgekundschafteten Staates ist, und durch Mittheilung von Nachrichten über gewisse Ge- genstände ein heimathliches Strafgesetz verletzt; b. wenn der Kundschafter, obwohl ein Unterthan des Staates, für welchen die Kundschaft bestimmt ist, bei Erlangung der- selben sich eines im Auslande strafgesetzlich verbotenen Mit- tels bedient. Endlich verwandelt sich der politische Späher in einen militärischen, 1 v. Kamptz a. a. O. §. 14.
§. 247. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. ſeine Perſon, nicht aber eine wirkliche kriegsrechtliche Ahndung wei-terhin veranlaſſen. 1 Politiſche Kundſchafter. 247. Politiſche Kundſchafter dienen weſentlich dazu, um den a. wenn er ſelbſt Unterthan des ausgekundſchafteten Staates iſt, und durch Mittheilung von Nachrichten über gewiſſe Ge- genſtände ein heimathliches Strafgeſetz verletzt; b. wenn der Kundſchafter, obwohl ein Unterthan des Staates, für welchen die Kundſchaft beſtimmt iſt, bei Erlangung der- ſelben ſich eines im Auslande ſtrafgeſetzlich verbotenen Mit- tels bedient. Endlich verwandelt ſich der politiſche Späher in einen militäriſchen, 1 v. Kamptz a. a. O. §. 14.
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§. 247. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
ſeine Perſon, nicht aber eine wirkliche kriegsrechtliche Ahndung wei-
terhin veranlaſſen. 1
Politiſche Kundſchafter.
247. Politiſche Kundſchafter dienen weſentlich dazu, um den
inneren politiſchen Zuſtand eines fremden Landes oder aber die
Richtung und Angelegenheiten der auswärtigen Politik deſſelben zu
erforſchen. Der Gebrauch ſolcher Späher iſt zu keiner Zeit für
ſchlechthin unerlaubt gehalten worden; ja es gilt kaum für eine
völkerrechtliche Verletzung, Beſtechungen zu Erlangung geheimer
Nachrichten angewendet zu haben. Natürlich wird aber der Kund-
ſchafter der Strafe nicht entzogen:
a. wenn er ſelbſt Unterthan des ausgekundſchafteten Staates
iſt, und durch Mittheilung von Nachrichten über gewiſſe Ge-
genſtände ein heimathliches Strafgeſetz verletzt;
b. wenn der Kundſchafter, obwohl ein Unterthan des Staates,
für welchen die Kundſchaft beſtimmt iſt, bei Erlangung der-
ſelben ſich eines im Auslande ſtrafgeſetzlich verbotenen Mit-
tels bedient.
Endlich verwandelt ſich der politiſche Späher in einen militäriſchen,
wenn er einer geheimen feindſeligen Unternehmung des ihn beauf-
tragthabenden Staates nur vorausgeſchickt iſt, um den rechten Zeit-
punct und Ort zur Ausführung derſelben zu ermitteln.
1 v. Kamptz a. a. O. §. 14.
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