rem Range an einen Höheren ein Canzleischreiben erlassen, so sind dabei gewisse Modificationen üblich.
Specielle Arten diplomatischer Schriften.
242. Zu den diplomatischen Schriften, welche gewöhnlich von dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten ausgehen und nicht nothwendig des Zuthuns eines Unterhandlers oder Bevoll- mächtigten bedürfen, sind zu rechnen:
Manifeste und Proclamationen,
Protestationen,
Deductionen,
Cerimonialschreiben, z. B. zur Beglaubigung und Abberufung eines diplomatischen Agenten,
Ratificationsurkunden,
Garantieacte,
Reversalien,
Abdications-, Cessions-, Verzichtsurkunden und dgl. 1
Einige derselben verlangen die Vollziehung des Souveräns, Andere sind entweder nur für das Publicum bestimmt, oder werden von dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten allein erlassen. Zweck und Umstände bestimmen den Inhalt und Styl, ohne daß gewisse eigenthümliche Formen zum Wesen solcher Acte gehören.
Diplomatische Verhandlungsweise.
243. Eigenthümliche diplomatische Verhandlungen bestehen ent- weder in bloßen Communicationen oder in Negociationen. Die letzteren werden bald unmittelbar mit dem fremden Souverän, bald mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten oder mit einem Commissar der Regierung geführt, auch kann dabei die Theilnahme einer dritten Macht durch Leistung freundlicher Dienste oder im Wege einer förmlichen Vermittelung Statt finden.
Die Verhandlungsweise ist bald eine mündliche, bald eine schrift- liche. Zur letzteren dient die Uebergabe von Memoirs in die Hände des fremden Souveräns oder ein Notenwechsel unter den diplo- matischen Agenten selbst. Hierbei unterscheidet man unterzeich-
1 Beispiele zu allem diesen finden sich in den bereits angeführten Schriften.
Drittes Buch. §§. 242. 243.
rem Range an einen Höheren ein Canzleiſchreiben erlaſſen, ſo ſind dabei gewiſſe Modificationen üblich.
Specielle Arten diplomatiſcher Schriften.
242. Zu den diplomatiſchen Schriften, welche gewöhnlich von dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten ausgehen und nicht nothwendig des Zuthuns eines Unterhandlers oder Bevoll- mächtigten bedürfen, ſind zu rechnen:
Manifeſte und Proclamationen,
Proteſtationen,
Deductionen,
Cerimonialſchreiben, z. B. zur Beglaubigung und Abberufung eines diplomatiſchen Agenten,
Ratificationsurkunden,
Garantieacte,
Reverſalien,
Abdications-, Ceſſions-, Verzichtsurkunden und dgl. 1
Einige derſelben verlangen die Vollziehung des Souveräns, Andere ſind entweder nur für das Publicum beſtimmt, oder werden von dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten allein erlaſſen. Zweck und Umſtände beſtimmen den Inhalt und Styl, ohne daß gewiſſe eigenthümliche Formen zum Weſen ſolcher Acte gehören.
Diplomatiſche Verhandlungsweiſe.
243. Eigenthümliche diplomatiſche Verhandlungen beſtehen ent- weder in bloßen Communicationen oder in Negociationen. Die letzteren werden bald unmittelbar mit dem fremden Souverän, bald mit dem Miniſter der auswärtigen Angelegenheiten oder mit einem Commiſſar der Regierung geführt, auch kann dabei die Theilnahme einer dritten Macht durch Leiſtung freundlicher Dienſte oder im Wege einer förmlichen Vermittelung Statt finden.
Die Verhandlungsweiſe iſt bald eine mündliche, bald eine ſchrift- liche. Zur letzteren dient die Uebergabe von Memoirs in die Hände des fremden Souveräns oder ein Notenwechſel unter den diplo- matiſchen Agenten ſelbſt. Hierbei unterſcheidet man unterzeich-
1 Beiſpiele zu allem dieſen finden ſich in den bereits angeführten Schriften.
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Drittes Buch. §§. 242. 243.
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dabei gewiſſe Modificationen üblich.
Specielle Arten diplomatiſcher Schriften.
242. Zu den diplomatiſchen Schriften, welche gewöhnlich von
dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten ausgehen und
nicht nothwendig des Zuthuns eines Unterhandlers oder Bevoll-
mächtigten bedürfen, ſind zu rechnen:
Manifeſte und Proclamationen,
Proteſtationen,
Deductionen,
Cerimonialſchreiben, z. B. zur Beglaubigung und Abberufung
eines diplomatiſchen Agenten,
Ratificationsurkunden,
Garantieacte,
Reverſalien,
Abdications-, Ceſſions-, Verzichtsurkunden und dgl. 1
Einige derſelben verlangen die Vollziehung des Souveräns, Andere
ſind entweder nur für das Publicum beſtimmt, oder werden von
dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten allein erlaſſen.
Zweck und Umſtände beſtimmen den Inhalt und Styl, ohne daß
gewiſſe eigenthümliche Formen zum Weſen ſolcher Acte gehören.
Diplomatiſche Verhandlungsweiſe.
243. Eigenthümliche diplomatiſche Verhandlungen beſtehen ent-
weder in bloßen Communicationen oder in Negociationen. Die
letzteren werden bald unmittelbar mit dem fremden Souverän, bald
mit dem Miniſter der auswärtigen Angelegenheiten oder mit einem
Commiſſar der Regierung geführt, auch kann dabei die Theilnahme
einer dritten Macht durch Leiſtung freundlicher Dienſte oder im Wege
einer förmlichen Vermittelung Statt finden.
Die Verhandlungsweiſe iſt bald eine mündliche, bald eine ſchrift-
liche. Zur letzteren dient die Uebergabe von Memoirs in die Hände
des fremden Souveräns oder ein Notenwechſel unter den diplo-
matiſchen Agenten ſelbſt. Hierbei unterſcheidet man unterzeich-
1 Beiſpiele zu allem dieſen finden ſich in den bereits angeführten Schriften.
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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/416>, abgerufen am 03.03.2025.
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