Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 239. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres. Agenten, zuweilen selbst nur einseitig vor dem Publicum. Die Artund Weise dieses Verkehres ist ein Theil der Staatspraxis, und daher sowohl in den allgemeinen auf letztere bezughabenden Schrif- ten, als auch in ihrer Besonderheit von practischen Schriftstellern dargestellt worden. Allgemeine Schriften über die sogenannte Staatspraxis sind: J. J. Moser, Einleitung zu den Canzleigeschäften. Hanau 1750. Chr. v. Beck, Vers. einer Staatspraxis und Canzleiübung aus der Politik der Staaten und Völker. Wien 1754. ed. II. 1773. Christ. Dan. Voß, Handb. der allg. Staatswissenschaften Th. IV. Leipz. 1799. Staatsgeschäftenlehre oder Staatspraxis. Heinrich Bensen, Versuch einer system. Entw. der Lehre von den Staats- geschäften. Erlang. 1800. 1802. 2 Th. Die Staatsgeschäftenlehre in ihren allgem. Umrissen. Wien 1814. 2 Th. Fr. C. Moser, Versuch einer Staatsgrammatik. Frankf. 1749. J. S. Sneedorf, essai d'un traite du style des cours. Goett. 1751. 8. n. edit. par du Clos. Goett. 1776. Ch. de Martens, manuel diplomatique. Par. 1822. Desselben Guide diplomatique. Meisel cours de style diplomatique t. I. II. Dresd. 1823. S. auch noch v. Kamptz N. Lit. §. 146. Sprache der Verhandlungen überhaupt. 239. Die Sprache ist das Recht jeder Nation, wie sie überhaupt Die Unbequemlichkeit, welche mit dem Gebrauche verschiedener 25*
§. 239. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. Agenten, zuweilen ſelbſt nur einſeitig vor dem Publicum. Die Artund Weiſe dieſes Verkehres iſt ein Theil der Staatspraxis, und daher ſowohl in den allgemeinen auf letztere bezughabenden Schrif- ten, als auch in ihrer Beſonderheit von practiſchen Schriftſtellern dargeſtellt worden. Allgemeine Schriften über die ſogenannte Staatspraxis ſind: J. J. Moſer, Einleitung zu den Canzleigeſchäften. Hanau 1750. Chr. v. Beck, Verſ. einer Staatspraxis und Canzleiübung aus der Politik der Staaten und Völker. Wien 1754. ed. II. 1773. Chriſt. Dan. Voß, Handb. der allg. Staatswiſſenſchaften Th. IV. Leipz. 1799. Staatsgeſchäftenlehre oder Staatspraxis. Heinrich Benſen, Verſuch einer ſyſtem. Entw. der Lehre von den Staats- geſchäften. Erlang. 1800. 1802. 2 Th. Die Staatsgeſchäftenlehre in ihren allgem. Umriſſen. Wien 1814. 2 Th. Fr. C. Moſer, Verſuch einer Staatsgrammatik. Frankf. 1749. J. S. Sneedorf, essai d’un traité du style des cours. Goett. 1751. 8. n. edit. par du Clos. Goett. 1776. Ch. de Martens, manuel diplomatique. Par. 1822. Deſſelben Guide diplomatique. Meisel cours de style diplomatique t. I. II. Dresd. 1823. S. auch noch v. Kamptz N. Lit. §. 146. Sprache der Verhandlungen überhaupt. 239. Die Sprache iſt das Recht jeder Nation, wie ſie überhaupt Die Unbequemlichkeit, welche mit dem Gebrauche verſchiedener 25*
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§. 239. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
Agenten, zuweilen ſelbſt nur einſeitig vor dem Publicum. Die Art
und Weiſe dieſes Verkehres iſt ein Theil der Staatspraxis, und
daher ſowohl in den allgemeinen auf letztere bezughabenden Schrif-
ten, als auch in ihrer Beſonderheit von practiſchen Schriftſtellern
dargeſtellt worden.
Allgemeine Schriften über die ſogenannte Staatspraxis ſind:
J. J. Moſer, Einleitung zu den Canzleigeſchäften. Hanau 1750.
Chr. v. Beck, Verſ. einer Staatspraxis und Canzleiübung aus der Politik
der Staaten und Völker. Wien 1754. ed. II. 1773.
Chriſt. Dan. Voß, Handb. der allg. Staatswiſſenſchaften Th. IV. Leipz.
1799. Staatsgeſchäftenlehre oder Staatspraxis.
Heinrich Benſen, Verſuch einer ſyſtem. Entw. der Lehre von den Staats-
geſchäften. Erlang. 1800. 1802. 2 Th.
Die Staatsgeſchäftenlehre in ihren allgem. Umriſſen. Wien 1814. 2 Th.
Fr. C. Moſer, Verſuch einer Staatsgrammatik. Frankf. 1749.
Beſondere Schriften für die diplomatiſche Staatenpraxis:
J. S. Sneedorf, essai d’un traité du style des cours. Goett. 1751. 8. n.
edit. par du Clos. Goett. 1776.
Ch. de Martens, manuel diplomatique. Par. 1822.
Deſſelben Guide diplomatique.
Meisel cours de style diplomatique t. I. II. Dresd. 1823.
S. auch noch v. Kamptz N. Lit. §. 146.
Sprache der Verhandlungen überhaupt.
239. Die Sprache iſt das Recht jeder Nation, wie ſie überhaupt
zum Menſchen gehört. Ohne Zweifel kann nun jeder Staat oder
Souverän auch eine beſtimmte Sprache wählen, worin er ſeinen
Willen erklärt und deren ſich ſeine Organe in den öffentlichen Ver-
handlungen zu bedienen haben. Er kann dagegen aber nicht ver-
langen, daß auswärtige Staaten mit ihm in derſelben Sprache ver-
kehren; er muß ihnen gleichfalls ihre eigene Erklärungsweiſe zuge-
ſtehen, und jeder Theil kann erwarten, daß, wenn von ihm eine Er-
klärung gewünſcht wird, der Anlaß dazu auf eine ihm verſtändliche
Art gegeben oder verdollmetſchet werde.
Die Unbequemlichkeit, welche mit dem Gebrauche verſchiedener
Zungen verbunden iſt, erzeugt indeſſen, abgeſehen von dem vorausge-
ſtellten unleugbaren Princip, das Bedürfniß von Mittheilungen in
allgemeinen und für jeden Theil gleich verſtändlichen Sprachweiſen.
So kann denn wenigſtens unter einzelnen Staaten oder vorüber-
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