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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 230. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres.
kunft; Gesandte erster und zweiter Klasse, auch wohl Minister-Re-
sidenten, übergeben ihr Abberufungsschreiben in einer eigenen öffent-
lichen oder Privataudienz und empfangen hiernächst von dem frem-
den Souverän ein sogenanntes Recredentialschreiben zur Bestäti-
gung des von ihnen beobachteten Verhaltens. Aus Höflichkeit fügt
man außerdem wohl noch besondere Geschenke hinzu, ohne daß je-
doch irgendwie ein rechtlicher Anspruch darauf begründet sein kann. 1

Eine Zurückhaltung des Gesandten, so wie der mit ihm befrie-
deten Personen und Sachen im fremden Territorium kann unter
keinem Vorwand stattfinden, ausgenommen um eine Retaliation zu
üben. So lange keine Frist zum Abzug gesetzt und abgelaufen ist,
sind auch keine anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Hoheits-
acte gegen ihn für zulässig zu halten als diejenigen, welche selbst
schon während der Ausübung der gesandtschaftlichen Functionen zu-
lässig waren. Insbesondere können auch jetzt keine Schuldklagen
förmlich eingeleitet noch auch Arreste wider die befriedeten Perso-
nen und Sachen angelegt werden. Die fremde Staatsgewalt kann
daher lediglich auf einem vermittelnden Wege für das Interesse
ihrer Unterthanen hinsichtlich etwaniger Forderungen an den Gesand-
ten und dessen Begleiter sorgen, z. B. durch eine öffentliche Bekannt-
machung des bevorstehenden Abganges und durch eine Intercession
wegen Berichtigung oder Sicherstellung der etwa liquidirten Schul-
den; jedoch dürfen die Pässe deshalb nicht vorenthalten werden.
Vindicationsklagen, selbst in Ansehung beweglicher Objecte, die
sonst zu den befriedeten gehören würden, sind nicht ausgeschlossen,
folglich auch nicht die vorläufige Beschlagnahme derselben, soweit
sie ohne Antastung der persönlichen Unverletzbarkeit ausführbar ist. 2

Bleibt eine gesandtschaftliche Person nach gänzlicher Ablegung
ihres völkerrechtlichen Charakters in dem auswärtigen Staate, so
leben auch alle dadurch gehemmten Rechtsverfolgungen in Ansehung
der Civilansprüche auf. Dagegen läßt sich in Betreff der etwanigen
Verbrechen und Vergehen, welche sie während ihrer diplomatischen
Mission begangen haben könnten, keine weitere Verantwortlichkeit
annehmen, indem sie nach dem Princip der Exterritorialität von

1 Von dem was sonst hierin üblich war, vergleiche Moser Versuch IV, 531.
Beiträge 432. ff. Jetzt vertritt meistens die Ertheilung von Orden die
Stelle der vormaligen Geldgeschenke.
2 Merlin sect. V, §. 4. Nr. 6 u. 7.

§. 230. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
kunft; Geſandte erſter und zweiter Klaſſe, auch wohl Miniſter-Re-
ſidenten, übergeben ihr Abberufungsſchreiben in einer eigenen öffent-
lichen oder Privataudienz und empfangen hiernächſt von dem frem-
den Souverän ein ſogenanntes Recredentialſchreiben zur Beſtäti-
gung des von ihnen beobachteten Verhaltens. Aus Höflichkeit fügt
man außerdem wohl noch beſondere Geſchenke hinzu, ohne daß je-
doch irgendwie ein rechtlicher Anſpruch darauf begründet ſein kann. 1

Eine Zurückhaltung des Geſandten, ſo wie der mit ihm befrie-
deten Perſonen und Sachen im fremden Territorium kann unter
keinem Vorwand ſtattfinden, ausgenommen um eine Retaliation zu
üben. So lange keine Friſt zum Abzug geſetzt und abgelaufen iſt,
ſind auch keine anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Hoheits-
acte gegen ihn für zuläſſig zu halten als diejenigen, welche ſelbſt
ſchon während der Ausübung der geſandtſchaftlichen Functionen zu-
läſſig waren. Insbeſondere können auch jetzt keine Schuldklagen
förmlich eingeleitet noch auch Arreſte wider die befriedeten Perſo-
nen und Sachen angelegt werden. Die fremde Staatsgewalt kann
daher lediglich auf einem vermittelnden Wege für das Intereſſe
ihrer Unterthanen hinſichtlich etwaniger Forderungen an den Geſand-
ten und deſſen Begleiter ſorgen, z. B. durch eine öffentliche Bekannt-
machung des bevorſtehenden Abganges und durch eine Interceſſion
wegen Berichtigung oder Sicherſtellung der etwa liquidirten Schul-
den; jedoch dürfen die Päſſe deshalb nicht vorenthalten werden.
Vindicationsklagen, ſelbſt in Anſehung beweglicher Objecte, die
ſonſt zu den befriedeten gehören würden, ſind nicht ausgeſchloſſen,
folglich auch nicht die vorläufige Beſchlagnahme derſelben, ſoweit
ſie ohne Antaſtung der perſönlichen Unverletzbarkeit ausführbar iſt. 2

Bleibt eine geſandtſchaftliche Perſon nach gänzlicher Ablegung
ihres völkerrechtlichen Charakters in dem auswärtigen Staate, ſo
leben auch alle dadurch gehemmten Rechtsverfolgungen in Anſehung
der Civilanſprüche auf. Dagegen läßt ſich in Betreff der etwanigen
Verbrechen und Vergehen, welche ſie während ihrer diplomatiſchen
Miſſion begangen haben könnten, keine weitere Verantwortlichkeit
annehmen, indem ſie nach dem Princip der Exterritorialität von

1 Von dem was ſonſt hierin üblich war, vergleiche Moſer Verſuch IV, 531.
Beiträge 432. ff. Jetzt vertritt meiſtens die Ertheilung von Orden die
Stelle der vormaligen Geldgeſchenke.
2 Merlin sect. V, §. 4. Nr. 6 u. 7.
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[373/0397] §. 230. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. kunft; Geſandte erſter und zweiter Klaſſe, auch wohl Miniſter-Re- ſidenten, übergeben ihr Abberufungsſchreiben in einer eigenen öffent- lichen oder Privataudienz und empfangen hiernächſt von dem frem- den Souverän ein ſogenanntes Recredentialſchreiben zur Beſtäti- gung des von ihnen beobachteten Verhaltens. Aus Höflichkeit fügt man außerdem wohl noch beſondere Geſchenke hinzu, ohne daß je- doch irgendwie ein rechtlicher Anſpruch darauf begründet ſein kann. 1 Eine Zurückhaltung des Geſandten, ſo wie der mit ihm befrie- deten Perſonen und Sachen im fremden Territorium kann unter keinem Vorwand ſtattfinden, ausgenommen um eine Retaliation zu üben. So lange keine Friſt zum Abzug geſetzt und abgelaufen iſt, ſind auch keine anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Hoheits- acte gegen ihn für zuläſſig zu halten als diejenigen, welche ſelbſt ſchon während der Ausübung der geſandtſchaftlichen Functionen zu- läſſig waren. Insbeſondere können auch jetzt keine Schuldklagen förmlich eingeleitet noch auch Arreſte wider die befriedeten Perſo- nen und Sachen angelegt werden. Die fremde Staatsgewalt kann daher lediglich auf einem vermittelnden Wege für das Intereſſe ihrer Unterthanen hinſichtlich etwaniger Forderungen an den Geſand- ten und deſſen Begleiter ſorgen, z. B. durch eine öffentliche Bekannt- machung des bevorſtehenden Abganges und durch eine Interceſſion wegen Berichtigung oder Sicherſtellung der etwa liquidirten Schul- den; jedoch dürfen die Päſſe deshalb nicht vorenthalten werden. Vindicationsklagen, ſelbſt in Anſehung beweglicher Objecte, die ſonſt zu den befriedeten gehören würden, ſind nicht ausgeſchloſſen, folglich auch nicht die vorläufige Beſchlagnahme derſelben, ſoweit ſie ohne Antaſtung der perſönlichen Unverletzbarkeit ausführbar iſt. 2 Bleibt eine geſandtſchaftliche Perſon nach gänzlicher Ablegung ihres völkerrechtlichen Charakters in dem auswärtigen Staate, ſo leben auch alle dadurch gehemmten Rechtsverfolgungen in Anſehung der Civilanſprüche auf. Dagegen läßt ſich in Betreff der etwanigen Verbrechen und Vergehen, welche ſie während ihrer diplomatiſchen Miſſion begangen haben könnten, keine weitere Verantwortlichkeit annehmen, indem ſie nach dem Princip der Exterritorialität von 1 Von dem was ſonſt hierin üblich war, vergleiche Moſer Verſuch IV, 531. Beiträge 432. ff. Jetzt vertritt meiſtens die Ertheilung von Orden die Stelle der vormaligen Geldgeſchenke. 2 Merlin sect. V, §. 4. Nr. 6 u. 7.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/397>, abgerufen am 27.11.2024.