Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 228. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres. renden Souveräns oder desjenigen, an welchen die Missionin Staatsangelegenheiten erfolgt ist. Denn ein Erlöschen der Vollmacht kann hier von Rechtswegen Wirkungen der Suspension oder Beendigung diplomatischer Sendungen. 228. Weder die Suspension noch auch die Beendigung diplo- Was nun zunächst den Fall einer bloßen Suspension betrifft: Hat die Mission selbst völlig aufgehört, so versteht sich für 1 Ward, Enquiry I, 285. Wegen der Saracenischen Praxis ebends. II, 477. Pütter, Beitr. 167. 2 Grundsatz auch des kirchlichen Rechts. Can. 2. Dist. I. 3 Bielfeld, instit. II, p. 179. §. 30. 24*
§. 228. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. renden Souveräns oder desjenigen, an welchen die Miſſionin Staatsangelegenheiten erfolgt iſt. Denn ein Erlöſchen der Vollmacht kann hier von Rechtswegen Wirkungen der Suspenſion oder Beendigung diplomatiſcher Sendungen. 228. Weder die Suspenſion noch auch die Beendigung diplo- Was nun zunächſt den Fall einer bloßen Suspenſion betrifft: Hat die Miſſion ſelbſt völlig aufgehört, ſo verſteht ſich für 1 Ward, Enquiry I, 285. Wegen der Saraceniſchen Praxis ebendſ. II, 477. Pütter, Beitr. 167. 2 Grundſatz auch des kirchlichen Rechts. Can. 2. Dist. I. 3 Bielfeld, instit. II, p. 179. §. 30. 24*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <list> <item><pb facs="#f0395" n="371"/><fw place="top" type="header">§. 228. <hi rendition="#g">Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres</hi>.</fw><lb/> renden Souveräns oder desjenigen, an welchen die Miſſion<lb/> in Staatsangelegenheiten erfolgt iſt.</item> </list><lb/> <p>Denn ein Erlöſchen der Vollmacht kann hier von Rechtswegen<lb/> nicht angenommen werden; es müßte etwa dieſelbe, wie ſchon ge-<lb/> ſagt, ausdrücklich nur auf die Perſonen der Souveräne geſtellt ſein.<lb/> Außerdem kann der Regierungswechſel höchſtens nur einen Still-<lb/> ſtand in den diplomatiſchen Functionen mit ſich führen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>Wirkungen der Suspenſion oder Beendigung diplomatiſcher Sendungen.</head><lb/> <p>228. Weder die Suspenſion noch auch die Beendigung diplo-<lb/> matiſcher Sendungen vernichtet ſofort die völkerrechtliche Stellung<lb/> des Beauftragten, und wenn auch vormals die Staatenpraxis be-<lb/> ſonders im Falle eines ausgebrochenen Krieges nicht ſelten, ja ſo-<lb/> gar regelmäßig noch während des Mittelalters ſchonungslos gegen<lb/> Geſandte verfuhr: <note place="foot" n="1"><hi rendition="#aq">Ward, Enquiry I,</hi> 285. Wegen der Saraceniſchen Praxis ebendſ. <hi rendition="#aq">II,</hi> 477.<lb/> Pütter, Beitr. 167.</note> ſo hat ſie ſich doch längſt einer beſſeren Rich-<lb/> tung ergeben. Geſandte fremder Staaten müſſen auch unter den<lb/> Feinden derſelben unverletzbar bleiben. <note place="foot" n="2">Grundſatz auch des kirchlichen Rechts. <hi rendition="#aq">Can. 2. Dist. I.</hi></note></p><lb/> <p>Was nun zunächſt den Fall einer bloßen Suspenſion betrifft:<lb/> ſo erſtreckt ſich dieſe im Weſentlichen nur auf den Geſchäftsverkehr,<lb/> und kann daher der Regel nach keine Aenderung in den perſön-<lb/> lichen Rechtsverhältniſſen eines Abgeordneten nach ſich ziehen.</p><lb/> <p>Hat die Miſſion ſelbſt völlig aufgehört, ſo verſteht ſich für<lb/> den abſendenden Staat unzweifelhaft das Recht, ſeine Intereſſen<lb/> gegen jede eigenmächtige und fremdartige Einmiſchung ſicher zu ſtel-<lb/> len und das ihm Gebührende unverletzt aus dem fremden Lande<lb/> zurückzuempfangen. Es muß daher ſogar bei eingetretener Miß-<lb/> ſtimmung und Feindſeligkeit dem Abgeordneten Zeit und Gelegen-<lb/> heit gegeben werden, ſich aus dem fremden Staate ungehindert mit<lb/> ſeinen Angehörigen und Effecten zurückzuziehen, überdem auch bis<lb/> dahin jede weſentliche Rechtszuſtändigkeit der Abgeſandten in ihrer<lb/> heutigen Entwickelung, nämlich Unverletzbarkeit und Exterritorialität,<lb/> reſpectirt werden. <note place="foot" n="3">Bielfeld, <hi rendition="#aq">instit. II, p.</hi> 179. §. 30.</note> Die Beſtimmung der Zeit iſt allerdings von<lb/> dem Ermeſſen des fremden Staates abhängig; aber eine offenbar zu<lb/> kurze Friſt würde das Völkerrecht verletzen. Erſt wenn eine billige<lb/> <fw place="bottom" type="sig">24*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [371/0395]
§. 228. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
renden Souveräns oder desjenigen, an welchen die Miſſion
in Staatsangelegenheiten erfolgt iſt.
Denn ein Erlöſchen der Vollmacht kann hier von Rechtswegen
nicht angenommen werden; es müßte etwa dieſelbe, wie ſchon ge-
ſagt, ausdrücklich nur auf die Perſonen der Souveräne geſtellt ſein.
Außerdem kann der Regierungswechſel höchſtens nur einen Still-
ſtand in den diplomatiſchen Functionen mit ſich führen.
Wirkungen der Suspenſion oder Beendigung diplomatiſcher Sendungen.
228. Weder die Suspenſion noch auch die Beendigung diplo-
matiſcher Sendungen vernichtet ſofort die völkerrechtliche Stellung
des Beauftragten, und wenn auch vormals die Staatenpraxis be-
ſonders im Falle eines ausgebrochenen Krieges nicht ſelten, ja ſo-
gar regelmäßig noch während des Mittelalters ſchonungslos gegen
Geſandte verfuhr: 1 ſo hat ſie ſich doch längſt einer beſſeren Rich-
tung ergeben. Geſandte fremder Staaten müſſen auch unter den
Feinden derſelben unverletzbar bleiben. 2
Was nun zunächſt den Fall einer bloßen Suspenſion betrifft:
ſo erſtreckt ſich dieſe im Weſentlichen nur auf den Geſchäftsverkehr,
und kann daher der Regel nach keine Aenderung in den perſön-
lichen Rechtsverhältniſſen eines Abgeordneten nach ſich ziehen.
Hat die Miſſion ſelbſt völlig aufgehört, ſo verſteht ſich für
den abſendenden Staat unzweifelhaft das Recht, ſeine Intereſſen
gegen jede eigenmächtige und fremdartige Einmiſchung ſicher zu ſtel-
len und das ihm Gebührende unverletzt aus dem fremden Lande
zurückzuempfangen. Es muß daher ſogar bei eingetretener Miß-
ſtimmung und Feindſeligkeit dem Abgeordneten Zeit und Gelegen-
heit gegeben werden, ſich aus dem fremden Staate ungehindert mit
ſeinen Angehörigen und Effecten zurückzuziehen, überdem auch bis
dahin jede weſentliche Rechtszuſtändigkeit der Abgeſandten in ihrer
heutigen Entwickelung, nämlich Unverletzbarkeit und Exterritorialität,
reſpectirt werden. 3 Die Beſtimmung der Zeit iſt allerdings von
dem Ermeſſen des fremden Staates abhängig; aber eine offenbar zu
kurze Friſt würde das Völkerrecht verletzen. Erſt wenn eine billige
1 Ward, Enquiry I, 285. Wegen der Saraceniſchen Praxis ebendſ. II, 477.
Pütter, Beitr. 167.
2 Grundſatz auch des kirchlichen Rechts. Can. 2. Dist. I.
3 Bielfeld, instit. II, p. 179. §. 30.
24*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |