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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Drittes Buch. §. 227.
Vollmacht selbst in Staatsangelegenheiten ausdrücklich auf
die Person eines bestimmten Souveräns gerichtet ist. 1

Sie wird wirkungslos und daher ebenfalls beendigt:

bei eingetretener Unmöglichkeit das beabsichtigte Ziel noch zu
erreichen, namentlich
durch den Ausbruch eines Krieges unter den betheiligten
Mächten, wofern nicht die Function auch auf diesen Fall
berechnet ist; 2
desgleichen
durch die Weigerung der Staatsgewalt, an welche die
Mission erfolgt ist, den Abgeordneten ferner zuzulassen oder
mit ihm zu verhandeln, so wie durch eine ausdrückliche
Zurücksendung, -- eine ihrer Natur nach feindselige Maaß-
regel, welche entweder zur Retorsion veranlaßt, oder Falls
sie mit einer kränkenden Behandlung verbunden war,
auch noch zu besonderer Genugthuung verpflichten kann,
vorausgesetzt, daß nicht der Abgeordnete selbst durch sein
Verhalten die Maaßregel provocirt hat. 3

Eine bloße Unterbrechung der Functionen und des davon ab-
hängigen officiellen Characters tritt endlich ein:

wegen ausgebrochener Mißhelligkeiten unter den betheiligten Mäch-
ten, die jedoch in keine Feindseligkeit übergehen; desgleichen
wenn eingetretene politische Ereignisse und Aenderungen, z. B.
ein Regierungswechsel, die fernere Dauer der Mission zwei-
felhaft oder Modificationen wahrscheinlich machen, wobei eine
Suspension der diplomatischen Functionen auch wohl aus-
drücklich von der einen oder anderen Seite erklärt wird;
durch den Tod oder sonstigen Regierungsrücktritt des constitui-
1 Dies ist bei Gesandten erster und zweiter Classe, auch bei den Minister-
residenten regelmäßig der Fall. Geschäftsträger erhalten ihre Vollmachten
vom Minister des Auswärtigen in seiner Staatsfunction, und verlieren also
durch den zufälligen Amtswechsel nicht ihren öffentlichen Character. Vgl.
Pinheiro Ferreira zu Vattel IV, 76.
2 Vgl. Wicquefort l'Amb. I, sect. 30. p. 445.
3 Beispiele solcher Zurücksendungen, s. bei Wicquefort a. a. O. S. 443.
F. C. Moser kl. Schriften, VIII, 81. IX, 1. B. de Martens C. cel. II,
485. Bei Consuln vertritt die Zurücknahme des Exequatur die Stelle der
Zurücksendung.
Drittes Buch. §. 227.
Vollmacht ſelbſt in Staatsangelegenheiten ausdrücklich auf
die Perſon eines beſtimmten Souveräns gerichtet iſt. 1

Sie wird wirkungslos und daher ebenfalls beendigt:

bei eingetretener Unmöglichkeit das beabſichtigte Ziel noch zu
erreichen, namentlich
durch den Ausbruch eines Krieges unter den betheiligten
Mächten, wofern nicht die Function auch auf dieſen Fall
berechnet iſt; 2
desgleichen
durch die Weigerung der Staatsgewalt, an welche die
Miſſion erfolgt iſt, den Abgeordneten ferner zuzulaſſen oder
mit ihm zu verhandeln, ſo wie durch eine ausdrückliche
Zurückſendung, — eine ihrer Natur nach feindſelige Maaß-
regel, welche entweder zur Retorſion veranlaßt, oder Falls
ſie mit einer kränkenden Behandlung verbunden war,
auch noch zu beſonderer Genugthuung verpflichten kann,
vorausgeſetzt, daß nicht der Abgeordnete ſelbſt durch ſein
Verhalten die Maaßregel provocirt hat. 3

Eine bloße Unterbrechung der Functionen und des davon ab-
hängigen officiellen Characters tritt endlich ein:

wegen ausgebrochener Mißhelligkeiten unter den betheiligten Mäch-
ten, die jedoch in keine Feindſeligkeit übergehen; desgleichen
wenn eingetretene politiſche Ereigniſſe und Aenderungen, z. B.
ein Regierungswechſel, die fernere Dauer der Miſſion zwei-
felhaft oder Modificationen wahrſcheinlich machen, wobei eine
Suspenſion der diplomatiſchen Functionen auch wohl aus-
drücklich von der einen oder anderen Seite erklärt wird;
durch den Tod oder ſonſtigen Regierungsrücktritt des conſtitui-
1 Dies iſt bei Geſandten erſter und zweiter Claſſe, auch bei den Miniſter-
reſidenten regelmäßig der Fall. Geſchäftsträger erhalten ihre Vollmachten
vom Miniſter des Auswärtigen in ſeiner Staatsfunction, und verlieren alſo
durch den zufälligen Amtswechſel nicht ihren öffentlichen Character. Vgl.
Pinheiro Ferreira zu Vattel IV, 76.
2 Vgl. Wicquefort l’Amb. I, sect. 30. p. 445.
3 Beiſpiele ſolcher Zurückſendungen, ſ. bei Wicquefort a. a. O. S. 443.
F. C. Moſer kl. Schriften, VIII, 81. IX, 1. B. de Martens C. cél. II,
485. Bei Conſuln vertritt die Zurücknahme des Exequatur die Stelle der
Zurückſendung.
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[370/0394] Drittes Buch. §. 227. Vollmacht ſelbſt in Staatsangelegenheiten ausdrücklich auf die Perſon eines beſtimmten Souveräns gerichtet iſt. 1 Sie wird wirkungslos und daher ebenfalls beendigt: bei eingetretener Unmöglichkeit das beabſichtigte Ziel noch zu erreichen, namentlich durch den Ausbruch eines Krieges unter den betheiligten Mächten, wofern nicht die Function auch auf dieſen Fall berechnet iſt; 2 desgleichen durch die Weigerung der Staatsgewalt, an welche die Miſſion erfolgt iſt, den Abgeordneten ferner zuzulaſſen oder mit ihm zu verhandeln, ſo wie durch eine ausdrückliche Zurückſendung, — eine ihrer Natur nach feindſelige Maaß- regel, welche entweder zur Retorſion veranlaßt, oder Falls ſie mit einer kränkenden Behandlung verbunden war, auch noch zu beſonderer Genugthuung verpflichten kann, vorausgeſetzt, daß nicht der Abgeordnete ſelbſt durch ſein Verhalten die Maaßregel provocirt hat. 3 Eine bloße Unterbrechung der Functionen und des davon ab- hängigen officiellen Characters tritt endlich ein: wegen ausgebrochener Mißhelligkeiten unter den betheiligten Mäch- ten, die jedoch in keine Feindſeligkeit übergehen; desgleichen wenn eingetretene politiſche Ereigniſſe und Aenderungen, z. B. ein Regierungswechſel, die fernere Dauer der Miſſion zwei- felhaft oder Modificationen wahrſcheinlich machen, wobei eine Suspenſion der diplomatiſchen Functionen auch wohl aus- drücklich von der einen oder anderen Seite erklärt wird; durch den Tod oder ſonſtigen Regierungsrücktritt des conſtitui- 1 Dies iſt bei Geſandten erſter und zweiter Claſſe, auch bei den Miniſter- reſidenten regelmäßig der Fall. Geſchäftsträger erhalten ihre Vollmachten vom Miniſter des Auswärtigen in ſeiner Staatsfunction, und verlieren alſo durch den zufälligen Amtswechſel nicht ihren öffentlichen Character. Vgl. Pinheiro Ferreira zu Vattel IV, 76. 2 Vgl. Wicquefort l’Amb. I, sect. 30. p. 445. 3 Beiſpiele ſolcher Zurückſendungen, ſ. bei Wicquefort a. a. O. S. 443. F. C. Moſer kl. Schriften, VIII, 81. IX, 1. B. de Martens C. cél. II, 485. Bei Conſuln vertritt die Zurücknahme des Exequatur die Stelle der Zurückſendung.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/394>, abgerufen am 27.11.2024.