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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Drittes Buch. §. 221.
einräumt, ist nach der Stellung der Kirche erklärlich; 1 dagegen
ist es nicht gelungen den Cardinallegaten denjenigen Rang zu ver-
schaffen, welchen das Cerimonill des römischen Hofes, namentlich
seit Sixtus V, ihnen bestimmt hatte. 2

Familie und Gefolge der Gesandten.

221. Unter die Personen, welche zu der Umgebung eines Ge-
sandten gehören und dadurch ebenfalls bestimmter Rechte und Pri-
vilegien, insbesondere der persönlichen Unverletzbarkeit und Exterri-
torialität mittheilhaftig werden, gehören vorzüglich:

a. Die Gemahlinnen der Gesandten, während ihres Aufenthaltes
im fremden Staate.

Eigenthümliche Cerimonialrechte sind ihnen im Allgemeinen zwar
nicht zugestanden; man behandelt sie als Fremde von Distinction
und weiset ihnen aus Höflichkeit dieselben Ehrenplätze unter den Da-
men an, welche der Gemahl unter den Männern einnimmt. Nur
die Gemahlin eines Botschafters genießt herkömmlich des Prädi-
cats einer Ambassadrice, so wie des Vorrechts des Tabourets in
Zirkeln der Kaiserinnen und Könniginnen. Einen besonderen Re-
ligionscult nach ihrer Confession können sie nicht prätendiren. 3

b. Kinder und andere Familienglieder der Gesandten, welche sich
bei ihnen befinden.

Diese werden in cerimonieller Hinsicht lediglich wie Fremde glei-
cher Standescategorien behandelt.

c. Die Gesandtschaftssecretäre in ihren verschiedenen, meist zwei-
fachen Rangcategorien, deren Bestimmung wie überhaupt
ihre Ernennung von dem absendenden Souverän abhängig ist.

Anspruch auf ein bestimmtes Cerimoniell im auswärtigen Staat
haben sie nicht.

d. Die etwanigen Attaches oder Gentilshommes, Eleven und
Pagen der Gesandtschaft, welche zu ihrem Prunkdienst ge-
hören.

1 Unwidersprochen ist dieses jedoch nicht immer gewesen. Vgl. Moser Vers.
IV, 52.
2 Vgl. Ward, Enqu. II, 385. 386. Wegen der Verhältnisse der Nuntien
in Frankreich. Merlin, sect. V, §. 7.
3 Fr. Carl v. Moser kl. Schriften B. 3. In England nehmen die Coun-
tesses den Rang vor den Ambassadricen.

Drittes Buch. §. 221.
einräumt, iſt nach der Stellung der Kirche erklärlich; 1 dagegen
iſt es nicht gelungen den Cardinallegaten denjenigen Rang zu ver-
ſchaffen, welchen das Cerimonill des römiſchen Hofes, namentlich
ſeit Sixtus V, ihnen beſtimmt hatte. 2

Familie und Gefolge der Geſandten.

221. Unter die Perſonen, welche zu der Umgebung eines Ge-
ſandten gehören und dadurch ebenfalls beſtimmter Rechte und Pri-
vilegien, insbeſondere der perſönlichen Unverletzbarkeit und Exterri-
torialität mittheilhaftig werden, gehören vorzüglich:

a. Die Gemahlinnen der Geſandten, während ihres Aufenthaltes
im fremden Staate.

Eigenthümliche Cerimonialrechte ſind ihnen im Allgemeinen zwar
nicht zugeſtanden; man behandelt ſie als Fremde von Diſtinction
und weiſet ihnen aus Höflichkeit dieſelben Ehrenplätze unter den Da-
men an, welche der Gemahl unter den Männern einnimmt. Nur
die Gemahlin eines Botſchafters genießt herkömmlich des Prädi-
cats einer Ambaſſadrice, ſo wie des Vorrechts des Tabourets in
Zirkeln der Kaiſerinnen und Könniginnen. Einen beſonderen Re-
ligionscult nach ihrer Confeſſion können ſie nicht prätendiren. 3

b. Kinder und andere Familienglieder der Geſandten, welche ſich
bei ihnen befinden.

Dieſe werden in cerimonieller Hinſicht lediglich wie Fremde glei-
cher Standescategorien behandelt.

c. Die Geſandtſchaftsſecretäre in ihren verſchiedenen, meiſt zwei-
fachen Rangcategorien, deren Beſtimmung wie überhaupt
ihre Ernennung von dem abſendenden Souverän abhängig iſt.

Anſpruch auf ein beſtimmtes Cerimoniell im auswärtigen Staat
haben ſie nicht.

d. Die etwanigen Attachés oder Gentilshommes, Eleven und
Pagen der Geſandtſchaft, welche zu ihrem Prunkdienſt ge-
hören.

1 Unwiderſprochen iſt dieſes jedoch nicht immer geweſen. Vgl. Moſer Verſ.
IV, 52.
2 Vgl. Ward, Enqu. II, 385. 386. Wegen der Verhältniſſe der Nuntien
in Frankreich. Merlin, sect. V, §. 7.
3 Fr. Carl v. Moſer kl. Schriften B. 3. In England nehmen die Coun-
teſſes den Rang vor den Ambaſſadricen.
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[360/0384] Drittes Buch. §. 221. einräumt, iſt nach der Stellung der Kirche erklärlich; 1 dagegen iſt es nicht gelungen den Cardinallegaten denjenigen Rang zu ver- ſchaffen, welchen das Cerimonill des römiſchen Hofes, namentlich ſeit Sixtus V, ihnen beſtimmt hatte. 2 Familie und Gefolge der Geſandten. 221. Unter die Perſonen, welche zu der Umgebung eines Ge- ſandten gehören und dadurch ebenfalls beſtimmter Rechte und Pri- vilegien, insbeſondere der perſönlichen Unverletzbarkeit und Exterri- torialität mittheilhaftig werden, gehören vorzüglich: a. Die Gemahlinnen der Geſandten, während ihres Aufenthaltes im fremden Staate. Eigenthümliche Cerimonialrechte ſind ihnen im Allgemeinen zwar nicht zugeſtanden; man behandelt ſie als Fremde von Diſtinction und weiſet ihnen aus Höflichkeit dieſelben Ehrenplätze unter den Da- men an, welche der Gemahl unter den Männern einnimmt. Nur die Gemahlin eines Botſchafters genießt herkömmlich des Prädi- cats einer Ambaſſadrice, ſo wie des Vorrechts des Tabourets in Zirkeln der Kaiſerinnen und Könniginnen. Einen beſonderen Re- ligionscult nach ihrer Confeſſion können ſie nicht prätendiren. 3 b. Kinder und andere Familienglieder der Geſandten, welche ſich bei ihnen befinden. Dieſe werden in cerimonieller Hinſicht lediglich wie Fremde glei- cher Standescategorien behandelt. c. Die Geſandtſchaftsſecretäre in ihren verſchiedenen, meiſt zwei- fachen Rangcategorien, deren Beſtimmung wie überhaupt ihre Ernennung von dem abſendenden Souverän abhängig iſt. Anſpruch auf ein beſtimmtes Cerimoniell im auswärtigen Staat haben ſie nicht. d. Die etwanigen Attachés oder Gentilshommes, Eleven und Pagen der Geſandtſchaft, welche zu ihrem Prunkdienſt ge- hören. 1 Unwiderſprochen iſt dieſes jedoch nicht immer geweſen. Vgl. Moſer Verſ. IV, 52. 2 Vgl. Ward, Enqu. II, 385. 386. Wegen der Verhältniſſe der Nuntien in Frankreich. Merlin, sect. V, §. 7. 3 Fr. Carl v. Moſer kl. Schriften B. 3. In England nehmen die Coun- teſſes den Rang vor den Ambaſſadricen.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/384>, abgerufen am 24.11.2024.