Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Drittes Buch. §. 216. ohne Rechtsverletzung gegen die übrigen wieder abgehen dürfe. 1Gesetzt es wäre zu bejahen, so würde sich die bürgerliche Gerichts- barkeit wider einen fremden Gesandten immerhin doch in denjeni- gen Grenzen halten müssen, innerhalb deren sie gegen einen nicht anwesenden Ausländer ausgeübt werden darf; niemals aber zu kör- perlichen Zwangsmaaßregeln gegen die Person des Gesandten und auf die mit ihm befriedeten Sachen erstreckt werden können. Was von der bürgerlichen Gerichtsbarkeit gilt, leidet im We- e. Selbstgerichtsbarkeit der Gesandten. 216. Aus der isolirten Stellung der Gesandten im Auslande, 1 S. auch Pinheiro Ferreira zu Vattel IV, §. 92 u. ff. 2 Verschiedene Ansichten hierüber und Versuche einer Jurisdictionsattribution s. bei Bynkershoeck a. a. O. c. 15 u. 21. Merlin sect. V, §. 6. n. 2. und IV, n. 4 s. 3 Memoires de Sully VI, 1. und darnach B. de Martens Causes celebr.
II, 370. Drittes Buch. §. 216. ohne Rechtsverletzung gegen die übrigen wieder abgehen dürfe. 1Geſetzt es wäre zu bejahen, ſo würde ſich die bürgerliche Gerichts- barkeit wider einen fremden Geſandten immerhin doch in denjeni- gen Grenzen halten müſſen, innerhalb deren ſie gegen einen nicht anweſenden Ausländer ausgeübt werden darf; niemals aber zu kör- perlichen Zwangsmaaßregeln gegen die Perſon des Geſandten und auf die mit ihm befriedeten Sachen erſtreckt werden können. Was von der bürgerlichen Gerichtsbarkeit gilt, leidet im We- e. Selbſtgerichtsbarkeit der Geſandten. 216. Aus der iſolirten Stellung der Geſandten im Auslande, 1 S. auch Pinheiro Ferreira zu Vattel IV, §. 92 u. ff. 2 Verſchiedene Anſichten hierüber und Verſuche einer Jurisdictionsattribution ſ. bei Bynkershoeck a. a. O. c. 15 u. 21. Merlin sect. V, §. 6. n. 2. und IV, n. 4 s. 3 Memoires de Sully VI, 1. und darnach B. de Martens Causes célèbr.
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Drittes Buch. §. 216.
ohne Rechtsverletzung gegen die übrigen wieder abgehen dürfe. 1
Geſetzt es wäre zu bejahen, ſo würde ſich die bürgerliche Gerichts-
barkeit wider einen fremden Geſandten immerhin doch in denjeni-
gen Grenzen halten müſſen, innerhalb deren ſie gegen einen nicht
anweſenden Ausländer ausgeübt werden darf; niemals aber zu kör-
perlichen Zwangsmaaßregeln gegen die Perſon des Geſandten und
auf die mit ihm befriedeten Sachen erſtreckt werden können.
Was von der bürgerlichen Gerichtsbarkeit gilt, leidet im We-
ſentlichen auch auf die polizeiliche Gerichtsbarkeit Anwendung. Zwar
kann ſich ein Geſandter der Beobachtung der polizeilichen Anord-
nungen in Betreff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in und
außer ſeinem Hotel nicht entheben; jedoch kann er im Falle der
Contravention nicht zur Verantwortung gezogen werden, vielmehr
leidet hier nur der Weg Anwendung, welcher im vorhergehenden
Paragraphen in Anſehung leichter Vergehungen als der geeignete
bezeichnet worden iſt.
e. Selbſtgerichtsbarkeit der Geſandten.
216. Aus der iſolirten Stellung der Geſandten im Auslande,
aus der Fiction der Exterritorialität in Betreff ihrer und ihrer An-
gehörigen, endlich aus der Vorſtellung, daß die Geſandten, wenig-
ſtens die der erſten Claſſe, die perſönlichen Vertreter des Souve-
räns ſeien, konnte leicht die Anſicht entſtehen, daß denſelben eine eigne
Gerichtsbarkeit innerhalb des exterritorialen Bereichs ihrer Miſſion
gebühre; 2 und es fehlt auch nicht an geſchichtlichen Beiſpielen, daß
ſogar die Ausübung der höchſten Strafgerichtsbarkeit, nämlich ei-
nes Blutgerichts, in einzelnen Fällen verſucht oder behauptet wor-
den iſt, 3 wie man ſie in der älteren Zeit jedem Souverän als
über die Seinigen nach eigenem Ermeſſen zuſtändig vindiciren wollte;
um wieviel mehr alſo die bürgerliche Gerichtsbarkeit. Dieſe Anſicht
hat ſich indeſſen nie zu einer wirklichen Praxis erhoben. Auf alle
Fälle würde es dazu einer ausdrücklichen Delegation der Gerichts-
1 S. auch Pinheiro Ferreira zu Vattel IV, §. 92 u. ff.
2 Verſchiedene Anſichten hierüber und Verſuche einer Jurisdictionsattribution
ſ. bei Bynkershoeck a. a. O. c. 15 u. 21. Merlin sect. V, §. 6. n. 2.
und IV, n. 4 s.
3 Memoires de Sully VI, 1. und darnach B. de Martens Causes célèbr.
II, 370.
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