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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Drittes Buch. §. 210.
gelegenheiten, jederzeit ein Gesandter erster Classe abgeordnet werden,
und selbst dem geringsten Souverän dürfte demnach dieselbe Be-
fugniß nicht versagt werden. Indessen trifft man schon der Kosten
wegen hierbei gern eine andere Auskunft.

Beglaubigung und Sicherstellung des gesandtschaftlichen Characters.

210. Der öffentliche Character eines Gesandten beginnt in An-
sehung des von ihm repräsentirten Staates mit seiner Ernennung.
Er erhält vom Letzteren seine Instructionen, aus welchen das
Maaß seiner Verantwortlichkeit gegen den eigenen Staat bestimmt
wird. 1 Zur Beglaubigung seiner Qualität bei der auswärtigen
Staatsgewalt hingegen empfängt er, wenn ihm bestimmte Geschäfte
oder Verhandlungen aufgetragen sind, eine schriftliche förmliche
Vollmacht, 2 welche den Zweck so wie die Grenzen des Auf-
trags bezeichnet und die Grundlage der Giltigkeit aller Handlun-
gen des Vertreters, ungehindert durch den Inhalt der Instructio-
nen bildet, wenn nicht auch diese zur Erklärung der Vollmacht mit-
getheilt worden sind; sodann regelmäßig oder auch ganz allein, vor-
züglich bei allgemeinen dauernden Missionen, ein eigenes Beglau-
bigungsschreiben
(lettre de creance), wodurch der absendende
Souverän dem auswärtigen die Mission seines Abgeordneten im
Allgemeinen bekannt macht und ihn den Erklärungen desselben Gehör
zu schenken ersucht. Gesandte dritter Classe werden auch wohl nur
durch den Minister der auswärtigen Angelegenheiten bei dem aus-
wärtigen Amt im fremden Staat beglaubigt.

Der völkerrechtliche Repräsentativcharacter mit den davon ab-
hängigen Rechten beginnt demnächst für den fremden Staat erst
nach erhaltener officieller Kenntniß von der Mission und Person
des Abgeordneten. Einer ausdrücklichen oder stillschweigenden An-
nahme bedarf es jedoch nicht; der beglaubigte Abgeordnete steht
nichtsdestoweniger unter dem Schutz des Völkerrechts selbst im

1 Zur Nebenausrüstung gehört die Mitgabe einer Geheimschrift und ein Schlüs-
sel derselben (chiffre chiffrant et dechiffrant) auch wohl eines s. g. chiffre
banal,
zur Correspondenz mit den übrigen Gesandten derselben Macht. Vgl.
J. L. Klüber Kryptographie. Tübing. 1809. Calliere, sur la maniere de
negocier. chap.
20.
2 Sonst zuweilen ad omnes populos. Lamberti Memoires VIII, 742.
IX,
655.

Drittes Buch. §. 210.
gelegenheiten, jederzeit ein Geſandter erſter Claſſe abgeordnet werden,
und ſelbſt dem geringſten Souverän dürfte demnach dieſelbe Be-
fugniß nicht verſagt werden. Indeſſen trifft man ſchon der Koſten
wegen hierbei gern eine andere Auskunft.

Beglaubigung und Sicherſtellung des geſandtſchaftlichen Characters.

210. Der öffentliche Character eines Geſandten beginnt in An-
ſehung des von ihm repräſentirten Staates mit ſeiner Ernennung.
Er erhält vom Letzteren ſeine Inſtructionen, aus welchen das
Maaß ſeiner Verantwortlichkeit gegen den eigenen Staat beſtimmt
wird. 1 Zur Beglaubigung ſeiner Qualität bei der auswärtigen
Staatsgewalt hingegen empfängt er, wenn ihm beſtimmte Geſchäfte
oder Verhandlungen aufgetragen ſind, eine ſchriftliche förmliche
Vollmacht, 2 welche den Zweck ſo wie die Grenzen des Auf-
trags bezeichnet und die Grundlage der Giltigkeit aller Handlun-
gen des Vertreters, ungehindert durch den Inhalt der Inſtructio-
nen bildet, wenn nicht auch dieſe zur Erklärung der Vollmacht mit-
getheilt worden ſind; ſodann regelmäßig oder auch ganz allein, vor-
züglich bei allgemeinen dauernden Miſſionen, ein eigenes Beglau-
bigungsſchreiben
(lettre de créance), wodurch der abſendende
Souverän dem auswärtigen die Miſſion ſeines Abgeordneten im
Allgemeinen bekannt macht und ihn den Erklärungen deſſelben Gehör
zu ſchenken erſucht. Geſandte dritter Claſſe werden auch wohl nur
durch den Miniſter der auswärtigen Angelegenheiten bei dem aus-
wärtigen Amt im fremden Staat beglaubigt.

Der völkerrechtliche Repräſentativcharacter mit den davon ab-
hängigen Rechten beginnt demnächſt für den fremden Staat erſt
nach erhaltener officieller Kenntniß von der Miſſion und Perſon
des Abgeordneten. Einer ausdrücklichen oder ſtillſchweigenden An-
nahme bedarf es jedoch nicht; der beglaubigte Abgeordnete ſteht
nichtsdeſtoweniger unter dem Schutz des Völkerrechts ſelbſt im

1 Zur Nebenausrüſtung gehört die Mitgabe einer Geheimſchrift und ein Schlüſ-
ſel derſelben (chiffre chiffrant et déchiffrant) auch wohl eines ſ. g. chiffre
banal,
zur Correſpondenz mit den übrigen Geſandten derſelben Macht. Vgl.
J. L. Klüber Kryptographie. Tübing. 1809. Callière, sur la manière de
négocier. chap.
20.
2 Sonſt zuweilen ad omnes populos. Lamberti Mémoires VIII, 742.
IX,
655.
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[346/0370] Drittes Buch. §. 210. gelegenheiten, jederzeit ein Geſandter erſter Claſſe abgeordnet werden, und ſelbſt dem geringſten Souverän dürfte demnach dieſelbe Be- fugniß nicht verſagt werden. Indeſſen trifft man ſchon der Koſten wegen hierbei gern eine andere Auskunft. Beglaubigung und Sicherſtellung des geſandtſchaftlichen Characters. 210. Der öffentliche Character eines Geſandten beginnt in An- ſehung des von ihm repräſentirten Staates mit ſeiner Ernennung. Er erhält vom Letzteren ſeine Inſtructionen, aus welchen das Maaß ſeiner Verantwortlichkeit gegen den eigenen Staat beſtimmt wird. 1 Zur Beglaubigung ſeiner Qualität bei der auswärtigen Staatsgewalt hingegen empfängt er, wenn ihm beſtimmte Geſchäfte oder Verhandlungen aufgetragen ſind, eine ſchriftliche förmliche Vollmacht, 2 welche den Zweck ſo wie die Grenzen des Auf- trags bezeichnet und die Grundlage der Giltigkeit aller Handlun- gen des Vertreters, ungehindert durch den Inhalt der Inſtructio- nen bildet, wenn nicht auch dieſe zur Erklärung der Vollmacht mit- getheilt worden ſind; ſodann regelmäßig oder auch ganz allein, vor- züglich bei allgemeinen dauernden Miſſionen, ein eigenes Beglau- bigungsſchreiben (lettre de créance), wodurch der abſendende Souverän dem auswärtigen die Miſſion ſeines Abgeordneten im Allgemeinen bekannt macht und ihn den Erklärungen deſſelben Gehör zu ſchenken erſucht. Geſandte dritter Claſſe werden auch wohl nur durch den Miniſter der auswärtigen Angelegenheiten bei dem aus- wärtigen Amt im fremden Staat beglaubigt. Der völkerrechtliche Repräſentativcharacter mit den davon ab- hängigen Rechten beginnt demnächſt für den fremden Staat erſt nach erhaltener officieller Kenntniß von der Miſſion und Perſon des Abgeordneten. Einer ausdrücklichen oder ſtillſchweigenden An- nahme bedarf es jedoch nicht; der beglaubigte Abgeordnete ſteht nichtsdeſtoweniger unter dem Schutz des Völkerrechts ſelbſt im 1 Zur Nebenausrüſtung gehört die Mitgabe einer Geheimſchrift und ein Schlüſ- ſel derſelben (chiffre chiffrant et déchiffrant) auch wohl eines ſ. g. chiffre banal, zur Correſpondenz mit den übrigen Geſandten derſelben Macht. Vgl. J. L. Klüber Kryptographie. Tübing. 1809. Callière, sur la manière de négocier. chap. 20. 2 Sonſt zuweilen ad omnes populos. Lamberti Mémoires VIII, 742. IX, 655.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/370>, abgerufen am 27.11.2024.