Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 204. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres. letzenden körperlichen oder unkörperlichen Angriffe gegen dergleichenPersonen enthalten muß, und jede Art von Beleidigung derselben zugleich auch für eine Beleidigung des absendenden Staates zu hal- ten ist. 1 Nicht einmal Repressalien würden einen Vorwand dazu gewähren, wenn nicht der absendende Staat gerade auch an sol- chen Personen das Völkerrecht verletzt hat. 2 Das Recht beginnt sobald der Character des Abgeordneten ge- 1 Daher wird auch in den Strafgesetzgebungen die Beleidigung eines Ge- sandten für ein Staatsverbrechen erklärt; z. B. in l. 7. D. ad leg. Jul. de vi publica. Allgem. L. R. für die Preuß. Staaten Th. II. Tit. 20. §. 135. 136. Bairisches Strafgesetzbuch I. Art. 306. 2 Merlin a. a. O. Sect. V, §. 3. 3 Merlin Sect. V, §. 3. n. 3. vgl. mit §. 4. n. 14. 4 Vgl. die obige l. 7. D. ad L. Jul. cit. 5 Moser Versuch IV, 140. Beiträge IV, 542. F. C. v. Mosers kleine Schriften 4. Nr. 2. Schmelzing Völkerr. §. 339. 6 So kann ein Diplomat, welcher als Schriftsteller auftritt, durch seinen officiellen Character nicht gegen eine Critik geschützt sein, welche auch ge- gen einen anderen Schriftsteller zulässig ist; sogar eine persönlich kränkende 22
§. 204. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. letzenden körperlichen oder unkörperlichen Angriffe gegen dergleichenPerſonen enthalten muß, und jede Art von Beleidigung derſelben zugleich auch für eine Beleidigung des abſendenden Staates zu hal- ten iſt. 1 Nicht einmal Repreſſalien würden einen Vorwand dazu gewähren, wenn nicht der abſendende Staat gerade auch an ſol- chen Perſonen das Völkerrecht verletzt hat. 2 Das Recht beginnt ſobald der Character des Abgeordneten ge- 1 Daher wird auch in den Strafgeſetzgebungen die Beleidigung eines Ge- ſandten für ein Staatsverbrechen erklärt; z. B. in l. 7. D. ad leg. Jul. de vi publica. Allgem. L. R. für die Preuß. Staaten Th. II. Tit. 20. §. 135. 136. Bairiſches Strafgeſetzbuch I. Art. 306. 2 Merlin a. a. O. Sect. V, §. 3. 3 Merlin Sect. V, §. 3. n. 3. vgl. mit §. 4. n. 14. 4 Vgl. die obige l. 7. D. ad L. Jul. cit. 5 Moſer Verſuch IV, 140. Beiträge IV, 542. F. C. v. Moſers kleine Schriften 4. Nr. 2. Schmelzing Völkerr. §. 339. 6 So kann ein Diplomat, welcher als Schriftſteller auftritt, durch ſeinen officiellen Character nicht gegen eine Critik geſchützt ſein, welche auch ge- gen einen anderen Schriftſteller zuläſſig iſt; ſogar eine perſönlich kränkende 22
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§. 204. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
letzenden körperlichen oder unkörperlichen Angriffe gegen dergleichen
Perſonen enthalten muß, und jede Art von Beleidigung derſelben
zugleich auch für eine Beleidigung des abſendenden Staates zu hal-
ten iſt. 1 Nicht einmal Repreſſalien würden einen Vorwand dazu
gewähren, wenn nicht der abſendende Staat gerade auch an ſol-
chen Perſonen das Völkerrecht verletzt hat. 2
Das Recht beginnt ſobald der Character des Abgeordneten ge-
hörig beglaubigt und die Miſſion nicht etwa wider den ausdrück-
lich erklärten Willen des anderen Staates erfolgt iſt. 3 Es wird
nicht allein jedem legitimirten diplomatiſchen Abgeordneten unmit-
telbar für ſeine Perſon, ſondern auch denjenigen zugeſtanden, welche
zu ſeiner Begleitung in der gedachten Eigenſchaft gehören 4 und zu
derſelben legitimirt werden können. Es erſtreckt ſich ferner auf ei-
nen ungehinderten Brief- und Depeſchenwechſel mit dem einhei-
miſchen Staate, es ſei durch eigene Couriere die ſich als ſolche
ausweiſen, oder durch Benutzung der Poſtanſtalten, ſofern nur die
zur Beförderung übergebenen Correſpondenzen durch deutliche Zei-
chen als diplomatiſche zu erkennen ſind. 5 Allein es kann nicht
geltend gemacht werden, wenn der Abgeordnete oder die zu ihm
gehörige Perſon durch ein eigenes rechtswidriges Verfahren eine
Reaction und insbeſondere eine Sicherungs- oder Vertheidigungs-
maaßregel gegen ſich hervorgerufen hat; es kann ferner nicht in
Betracht kommen, mindeſtens zu keiner völkerrechtlichen Ahndung
führen, wenn der Abgeordnete ſich in ein Verhältniß begeben hat,
welches mit ſeiner völkerrechtlichen Stellung in keinem Zuſammen-
hange ſteht, wobei er auch nur eine Behandlung als Privatperſon
erwarten konnte; 6 endlich aber dann, wenn ſein völkerrechtlicher
1 Daher wird auch in den Strafgeſetzgebungen die Beleidigung eines Ge-
ſandten für ein Staatsverbrechen erklärt; z. B. in l. 7. D. ad leg. Jul.
de vi publica. Allgem. L. R. für die Preuß. Staaten Th. II. Tit. 20.
§. 135. 136. Bairiſches Strafgeſetzbuch I. Art. 306.
2 Merlin a. a. O. Sect. V, §. 3.
3 Merlin Sect. V, §. 3. n. 3. vgl. mit §. 4. n. 14.
4 Vgl. die obige l. 7. D. ad L. Jul. cit.
5 Moſer Verſuch IV, 140. Beiträge IV, 542. F. C. v. Moſers kleine
Schriften 4. Nr. 2. Schmelzing Völkerr. §. 339.
6 So kann ein Diplomat, welcher als Schriftſteller auftritt, durch ſeinen
officiellen Character nicht gegen eine Critik geſchützt ſein, welche auch ge-
gen einen anderen Schriftſteller zuläſſig iſt; ſogar eine perſönlich kränkende
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