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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Zweites Buch. §. 181.
nach heutigem Kriegsgebrauch, wiewohl erst nach Be-
richtigung ihrer Schulden.
b) Von den obligatorischen Rechtsverhältnissen aus der
Zeit vor dem Kriege bleiben in fernerer Wirksamkeit:
aa) diejenigen, welche sich auf die von jedem Theile
in Besitz behaltenen oder ihm restituirten Ge-
genstände beziehen und wodurch ein bleibendes,
den Sachen selbst anklebendes Realverhältniß
schon actuell begründet war.
Denn es ist anzunehmen, daß dasjenige, was jedem Theile verbleibt,
auch seine frühere rechtliche Natur wiedererhalten soll.
bb) Die Forderungsrechte, welche bereits vor dem
Kriege aus giltigen vom Gegner nicht ange-
fochtenen Titeln unwiderruflich entsprungen wa-
ren, und auf bestimmte, gleichfalls schon vor
dem Kriege fällig gewordene Leistungen gerich-
tet sind.
Denn hier war das Recht selbst schon unwiderruflich geboren und
von keiner Willensänderung des Schuldners weiter abhängig; der
Krieg an sich aber hebt keine Forderungsrechte auf. Dagegen sind
alle Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung erst noch in Zukunft
geschehen sollte, wo also noch eine Willensänderung in Betreff der
übernommenen Verpflichtung möglich war, durch den Ausbruch des
Krieges zweifelhaft und unsicher geworden, so daß sie zu ihrer fer-
neren Giltigkeit einer Bestätigung durch eine neue deutliche Wil-
lenserklärung bedürfen. 1

Unberührt bleiben der Regel nach alle Privatrechte, sowohl
der Unterthanen wie der Souveräne und ihrer Familien, so weit
nämlich nicht auch hierüber Stipulationen gemacht worden sind. 2


1 Dieser Punct ist und bleibt einer der schwierigsten. Vergl. schon oben
§. 99 u. 122. Wir wissen dafür keine andere Entscheidung. S. übrigens
auch Groot III, 20, 19.
2 Vergl. Groot a. a. O. §. 7. Pufendorf VIII, 8, 3. und oben §. 84.
Weitere Anwendungen des Satzes werden sich bei dem Postliminium er-
geben.
Zweites Buch. §. 181.
nach heutigem Kriegsgebrauch, wiewohl erſt nach Be-
richtigung ihrer Schulden.
b) Von den obligatoriſchen Rechtsverhältniſſen aus der
Zeit vor dem Kriege bleiben in fernerer Wirkſamkeit:
aa) diejenigen, welche ſich auf die von jedem Theile
in Beſitz behaltenen oder ihm reſtituirten Ge-
genſtände beziehen und wodurch ein bleibendes,
den Sachen ſelbſt anklebendes Realverhältniß
ſchon actuell begründet war.
Denn es iſt anzunehmen, daß dasjenige, was jedem Theile verbleibt,
auch ſeine frühere rechtliche Natur wiedererhalten ſoll.
bb) Die Forderungsrechte, welche bereits vor dem
Kriege aus giltigen vom Gegner nicht ange-
fochtenen Titeln unwiderruflich entſprungen wa-
ren, und auf beſtimmte, gleichfalls ſchon vor
dem Kriege fällig gewordene Leiſtungen gerich-
tet ſind.
Denn hier war das Recht ſelbſt ſchon unwiderruflich geboren und
von keiner Willensänderung des Schuldners weiter abhängig; der
Krieg an ſich aber hebt keine Forderungsrechte auf. Dagegen ſind
alle Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung erſt noch in Zukunft
geſchehen ſollte, wo alſo noch eine Willensänderung in Betreff der
übernommenen Verpflichtung möglich war, durch den Ausbruch des
Krieges zweifelhaft und unſicher geworden, ſo daß ſie zu ihrer fer-
neren Giltigkeit einer Beſtätigung durch eine neue deutliche Wil-
lenserklaͤrung bedürfen. 1

Unberührt bleiben der Regel nach alle Privatrechte, ſowohl
der Unterthanen wie der Souveräne und ihrer Familien, ſo weit
nämlich nicht auch hierüber Stipulationen gemacht worden ſind. 2


1 Dieſer Punct iſt und bleibt einer der ſchwierigſten. Vergl. ſchon oben
§. 99 u. 122. Wir wiſſen dafür keine andere Entſcheidung. S. übrigens
auch Groot III, 20, 19.
2 Vergl. Groot a. a. O. §. 7. Pufendorf VIII, 8, 3. und oben §. 84.
Weitere Anwendungen des Satzes werden ſich bei dem Poſtliminium er-
geben.
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[304/0328] Zweites Buch. §. 181. nach heutigem Kriegsgebrauch, wiewohl erſt nach Be- richtigung ihrer Schulden. b) Von den obligatoriſchen Rechtsverhältniſſen aus der Zeit vor dem Kriege bleiben in fernerer Wirkſamkeit: aa) diejenigen, welche ſich auf die von jedem Theile in Beſitz behaltenen oder ihm reſtituirten Ge- genſtände beziehen und wodurch ein bleibendes, den Sachen ſelbſt anklebendes Realverhältniß ſchon actuell begründet war. Denn es iſt anzunehmen, daß dasjenige, was jedem Theile verbleibt, auch ſeine frühere rechtliche Natur wiedererhalten ſoll. bb) Die Forderungsrechte, welche bereits vor dem Kriege aus giltigen vom Gegner nicht ange- fochtenen Titeln unwiderruflich entſprungen wa- ren, und auf beſtimmte, gleichfalls ſchon vor dem Kriege fällig gewordene Leiſtungen gerich- tet ſind. Denn hier war das Recht ſelbſt ſchon unwiderruflich geboren und von keiner Willensänderung des Schuldners weiter abhängig; der Krieg an ſich aber hebt keine Forderungsrechte auf. Dagegen ſind alle Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung erſt noch in Zukunft geſchehen ſollte, wo alſo noch eine Willensänderung in Betreff der übernommenen Verpflichtung möglich war, durch den Ausbruch des Krieges zweifelhaft und unſicher geworden, ſo daß ſie zu ihrer fer- neren Giltigkeit einer Beſtätigung durch eine neue deutliche Wil- lenserklaͤrung bedürfen. 1 Unberührt bleiben der Regel nach alle Privatrechte, ſowohl der Unterthanen wie der Souveräne und ihrer Familien, ſo weit nämlich nicht auch hierüber Stipulationen gemacht worden ſind. 2 1 Dieſer Punct iſt und bleibt einer der ſchwierigſten. Vergl. ſchon oben §. 99 u. 122. Wir wiſſen dafür keine andere Entſcheidung. S. übrigens auch Groot III, 20, 19. 2 Vergl. Groot a. a. O. §. 7. Pufendorf VIII, 8, 3. und oben §. 84. Weitere Anwendungen des Satzes werden ſich bei dem Poſtliminium er- geben.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/328>, abgerufen am 27.11.2024.