Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Zweites Buch. §. 171. sind, oder wenn bestimmte Umstände auf eine Simulationschließen lassen; 1 endlich im Falle einer Deviation, deren zureichender unschuldiger Grund nicht sofort erkennbar ist. 2 Von den weiteren Folgen kann sich das angehaltene Schiff Von dem Augenblick der Beschlagnahme an wird der Nehmer, Hinsichtlich der Wegführung der Prise wird eben so verfahren 1 Jouffroy S. 278. v. Martens über Caper §. 22. Als verdächtig kann zunächst auch dasjenige Schiff gelten, welches sich einem feindlichen Con- voi angeschlossen hat. Allein ein Confiscationsgrund folgt daraus nicht. Vgl. Wheaton a. a. O. §. 29. 2 Jouffroy S. 307. 3 v. Martens §. 24. 3 v. Martens §. 24. 4 S. hierüber ausführlich Jacobsen, S. 565--577. 5 v. Martens a. a. O. §. 22. Zweckmäßig erscheint auch die Aufnahme ei-
ner schriftlichen Verhandlung über die Anhaltung und über die Gründe der- selben, wie das französische Prisenrecht verlangt. Jacobsen S. 564. Zweites Buch. §. 171. ſind, oder wenn beſtimmte Umſtände auf eine Simulationſchließen laſſen; 1 endlich im Falle einer Deviation, deren zureichender unſchuldiger Grund nicht ſofort erkennbar iſt. 2 Von den weiteren Folgen kann ſich das angehaltene Schiff Von dem Augenblick der Beſchlagnahme an wird der Nehmer, Hinſichtlich der Wegführung der Priſe wird eben ſo verfahren 1 Jouffroy S. 278. v. Martens über Caper §. 22. Als verdächtig kann zunächſt auch dasjenige Schiff gelten, welches ſich einem feindlichen Con- voi angeſchloſſen hat. Allein ein Confiscationsgrund folgt daraus nicht. Vgl. Wheaton a. a. O. §. 29. 2 Jouffroy S. 307. 3 v. Martens §. 24. 3 v. Martens §. 24. 4 S. hierüber ausführlich Jacobſen, S. 565—577. 5 v. Martens a. a. O. §. 22. Zweckmäßig erſcheint auch die Aufnahme ei-
ner ſchriftlichen Verhandlung über die Anhaltung und über die Gründe der- ſelben, wie das franzöſiſche Priſenrecht verlangt. Jacobſen S. 564. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0314" n="290"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zweites Buch</hi>. §. 171.</fw><lb/> ſind, oder wenn beſtimmte Umſtände auf eine Simulation<lb/> ſchließen laſſen; <note place="foot" n="1">Jouffroy S. 278. v. Martens über Caper §. 22. Als verdächtig kann<lb/> zunächſt auch dasjenige Schiff gelten, welches ſich einem feindlichen Con-<lb/> voi angeſchloſſen hat. Allein ein Confiscationsgrund folgt daraus nicht.<lb/> Vgl. Wheaton a. a. O. §. 29.</note></item> </list><lb/> <p>endlich</p><lb/> <list> <item>im Falle einer Deviation, deren zureichender unſchuldiger Grund<lb/> nicht ſofort erkennbar iſt. <note place="foot" n="2">Jouffroy S. 307.</note></item> </list><lb/> <p>Von den weiteren Folgen kann ſich das angehaltene Schiff<lb/> demnächſt nur durch Ranzionirung, wenn ſolche dem Captor nach-<lb/> gelaſſen iſt, befreien (§. 142 <hi rendition="#aq">d.</hi>), oder im Fall von Contrebande und<lb/> ähnlichen Contraventionen, wobei nicht Schiff und übrige Ladung<lb/> verwirkt wird, durch Auslieferung der verbotenen Artikel, ſofern<lb/> ſie der Nehmer auf ſein Schiff aufnehmen kann, <note place="foot" n="3">v. Martens §. 24.</note> gegen ein Em-<lb/> pfangsbekenntniß deſſelben. <note place="foot" n="3">v. Martens §. 24.</note></p><lb/> <p>Von dem Augenblick der Beſchlagnahme an wird der Nehmer,<lb/> abgeſehen auch von den Verpflichtungen gegen ſeinen eigenen Staat,<lb/> dem neutralen Schiffseigenthümer und Befrachter für alle Nach-<lb/> theile einer ungerechten Beſchlagnahme verantwortlich, <note place="foot" n="4">S. hierüber ausführlich Jacobſen, S. 565—577.</note> insbeſon-<lb/> dere für jede durch ſein Verſchulden hervorgebrachte Einbuße oder<lb/> Verſchlimmerung von Sachen. Der Nehmer muß daher für die<lb/> Priſe die hergebrachte ſeemänniſche Sorgfalt anwenden; über den<lb/> Beſtand derſelben ein ſummariſches Verzeichniß aufnehmen, die<lb/> Schiffspapiere verſiegeln, die Schiffslucken verſchließen und ſo viel<lb/> als möglich jede Veränderung oder Deplacirung in den einzelnen<lb/> Sachen unterlaſſen, wenn dergleichen aber nothwendig wird, ſo wie<lb/> überhaupt des beſſeren Beweiſes wegen ſchon bei Ausführung der<lb/> Beſchlagnahme, den Schiffer des genommenen Schiffes zuziehen und<lb/> ſich die zweckdienlichen Beſcheinigungen von ihm ertheilen laſſen. <note place="foot" n="5">v. Martens a. a. O. §. 22. Zweckmäßig erſcheint auch die Aufnahme ei-<lb/> ner ſchriftlichen Verhandlung über die Anhaltung und über die Gründe der-<lb/> ſelben, wie das franzöſiſche Priſenrecht verlangt. Jacobſen S. 564.</note></p><lb/> <p>Hinſichtlich der Wegführung der Priſe wird eben ſo verfahren<lb/> wie bei offenklar feindlichen Schiffen.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [290/0314]
Zweites Buch. §. 171.
ſind, oder wenn beſtimmte Umſtände auf eine Simulation
ſchließen laſſen; 1
endlich
im Falle einer Deviation, deren zureichender unſchuldiger Grund
nicht ſofort erkennbar iſt. 2
Von den weiteren Folgen kann ſich das angehaltene Schiff
demnächſt nur durch Ranzionirung, wenn ſolche dem Captor nach-
gelaſſen iſt, befreien (§. 142 d.), oder im Fall von Contrebande und
ähnlichen Contraventionen, wobei nicht Schiff und übrige Ladung
verwirkt wird, durch Auslieferung der verbotenen Artikel, ſofern
ſie der Nehmer auf ſein Schiff aufnehmen kann, 3 gegen ein Em-
pfangsbekenntniß deſſelben. 3
Von dem Augenblick der Beſchlagnahme an wird der Nehmer,
abgeſehen auch von den Verpflichtungen gegen ſeinen eigenen Staat,
dem neutralen Schiffseigenthümer und Befrachter für alle Nach-
theile einer ungerechten Beſchlagnahme verantwortlich, 4 insbeſon-
dere für jede durch ſein Verſchulden hervorgebrachte Einbuße oder
Verſchlimmerung von Sachen. Der Nehmer muß daher für die
Priſe die hergebrachte ſeemänniſche Sorgfalt anwenden; über den
Beſtand derſelben ein ſummariſches Verzeichniß aufnehmen, die
Schiffspapiere verſiegeln, die Schiffslucken verſchließen und ſo viel
als möglich jede Veränderung oder Deplacirung in den einzelnen
Sachen unterlaſſen, wenn dergleichen aber nothwendig wird, ſo wie
überhaupt des beſſeren Beweiſes wegen ſchon bei Ausführung der
Beſchlagnahme, den Schiffer des genommenen Schiffes zuziehen und
ſich die zweckdienlichen Beſcheinigungen von ihm ertheilen laſſen. 5
Hinſichtlich der Wegführung der Priſe wird eben ſo verfahren
wie bei offenklar feindlichen Schiffen.
1 Jouffroy S. 278. v. Martens über Caper §. 22. Als verdächtig kann
zunächſt auch dasjenige Schiff gelten, welches ſich einem feindlichen Con-
voi angeſchloſſen hat. Allein ein Confiscationsgrund folgt daraus nicht.
Vgl. Wheaton a. a. O. §. 29.
2 Jouffroy S. 307.
3 v. Martens §. 24.
3 v. Martens §. 24.
4 S. hierüber ausführlich Jacobſen, S. 565—577.
5 v. Martens a. a. O. §. 22. Zweckmäßig erſcheint auch die Aufnahme ei-
ner ſchriftlichen Verhandlung über die Anhaltung und über die Gründe der-
ſelben, wie das franzöſiſche Priſenrecht verlangt. Jacobſen S. 564.
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