Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 171. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens. beimessen. Mehrere Verträge des jetzigen Jahrhunderts lassen auchdie Absicht der Seemächte erkennen, noch ferner den Grundsatz in Anwendung bringen zu wollen. 1 Natürlich können aber nur die ausdrücklich und bestimmt unter die Bedeckung von der absenden- den Staatsgewalt aufgenommenen Privatschiffe auf das Privilegium Anspruch machen, nicht auch solche, die sich einem Convoi eigen- mächtig oder unterweges erst angeschlossen haben. Auch können sich diejenigen Schiffe, welche unterweges von der Bedeckung sich tren- nen oder abgetrennt werden, auf das Privilegium nicht wieder be- rufen; vielmehr laufen diese oft Gefahr, bei ihrer demnächstigen Betretung von den Kriegführenden als besonders verdächtig behan- delt zu werden. 2 Recht der Beschlagnahme und Wegführung. 171. Jedes Schiff setzt sich der Beschlagnahme und Wegfüh- wenn es sich der Untersuchung thätlich widersetzt oder zu wi- dersetzen Anstalten trifft; in welchem Fall sogar ein Ge- leitsschiff mit dem ganzen Convoizuge aufgebracht werden kann; 3 wenn es sich nicht sofort als ein neutrales legitimiren kann; wenn es sich im Fall einer offenbaren Zuwiderhandlung ge- gen die Rechte eines Kriegführenden in Betreff einer Blo- cade, oder wegen Zuführung verbotener Waaren oder feind- licher Mannschaften und Depeschen befindet; wenn sich der Verdacht einer Unrichtigkeit in der einen oder anderen Hinsicht ergiebt; insbesondere wenn sich gar keine oder doppelte oder unvollständige Schiffspapiere vorfinden, oder dieselben ganz oder zum Theil über Bord geworfen 1 Man vgl. den Tractat Preußens mit Nordamerica von 1828, wodurch Ar- tikel 14. der Convention von 1799 für die Dauer des Ersteren beibehalten ward. Ferner die Verträge Nordamericas mit den Central- und Südame- ricanischen Freistaaten von 1824 ff. auch den Vertrag Frankreichs mit Texas von 1839. Art. 5. 2 Jacobsen Seerecht S. 140. 3 Der Fall ereignete sich im J. 1798 mit einem schwedischen Convoi. S. darüber v. Martens Erzählungen I, S. 299 f. Vgl. Jacobsen Seerecht S. 577. Wheaton intern. L. IV, 3, §. 27. 19
§. 171. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. beimeſſen. Mehrere Verträge des jetzigen Jahrhunderts laſſen auchdie Abſicht der Seemächte erkennen, noch ferner den Grundſatz in Anwendung bringen zu wollen. 1 Natürlich können aber nur die ausdrücklich und beſtimmt unter die Bedeckung von der abſenden- den Staatsgewalt aufgenommenen Privatſchiffe auf das Privilegium Anſpruch machen, nicht auch ſolche, die ſich einem Convoi eigen- mächtig oder unterweges erſt angeſchloſſen haben. Auch können ſich diejenigen Schiffe, welche unterweges von der Bedeckung ſich tren- nen oder abgetrennt werden, auf das Privilegium nicht wieder be- rufen; vielmehr laufen dieſe oft Gefahr, bei ihrer demnächſtigen Betretung von den Kriegführenden als beſonders verdächtig behan- delt zu werden. 2 Recht der Beſchlagnahme und Wegführung. 171. Jedes Schiff ſetzt ſich der Beſchlagnahme und Wegfüh- wenn es ſich der Unterſuchung thätlich widerſetzt oder zu wi- derſetzen Anſtalten trifft; in welchem Fall ſogar ein Ge- leitsſchiff mit dem ganzen Convoizuge aufgebracht werden kann; 3 wenn es ſich nicht ſofort als ein neutrales legitimiren kann; wenn es ſich im Fall einer offenbaren Zuwiderhandlung ge- gen die Rechte eines Kriegführenden in Betreff einer Blo- cade, oder wegen Zuführung verbotener Waaren oder feind- licher Mannſchaften und Depeſchen befindet; wenn ſich der Verdacht einer Unrichtigkeit in der einen oder anderen Hinſicht ergiebt; insbeſondere wenn ſich gar keine oder doppelte oder unvollſtändige Schiffspapiere vorfinden, oder dieſelben ganz oder zum Theil über Bord geworfen 1 Man vgl. den Tractat Preußens mit Nordamerica von 1828, wodurch Ar- tikel 14. der Convention von 1799 für die Dauer des Erſteren beibehalten ward. Ferner die Verträge Nordamericas mit den Central- und Südame- ricaniſchen Freiſtaaten von 1824 ff. auch den Vertrag Frankreichs mit Texas von 1839. Art. 5. 2 Jacobſen Seerecht S. 140. 3 Der Fall ereignete ſich im J. 1798 mit einem ſchwediſchen Convoi. S. darüber v. Martens Erzählungen I, S. 299 f. Vgl. Jacobſen Seerecht S. 577. Wheaton intern. L. IV, 3, §. 27. 19
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§. 171. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
beimeſſen. Mehrere Verträge des jetzigen Jahrhunderts laſſen auch
die Abſicht der Seemächte erkennen, noch ferner den Grundſatz in
Anwendung bringen zu wollen. 1 Natürlich können aber nur die
ausdrücklich und beſtimmt unter die Bedeckung von der abſenden-
den Staatsgewalt aufgenommenen Privatſchiffe auf das Privilegium
Anſpruch machen, nicht auch ſolche, die ſich einem Convoi eigen-
mächtig oder unterweges erſt angeſchloſſen haben. Auch können ſich
diejenigen Schiffe, welche unterweges von der Bedeckung ſich tren-
nen oder abgetrennt werden, auf das Privilegium nicht wieder be-
rufen; vielmehr laufen dieſe oft Gefahr, bei ihrer demnächſtigen
Betretung von den Kriegführenden als beſonders verdächtig behan-
delt zu werden. 2
Recht der Beſchlagnahme und Wegführung.
171. Jedes Schiff ſetzt ſich der Beſchlagnahme und Wegfüh-
rung aus:
wenn es ſich der Unterſuchung thätlich widerſetzt oder zu wi-
derſetzen Anſtalten trifft; in welchem Fall ſogar ein Ge-
leitsſchiff mit dem ganzen Convoizuge aufgebracht werden
kann; 3
wenn es ſich nicht ſofort als ein neutrales legitimiren kann;
wenn es ſich im Fall einer offenbaren Zuwiderhandlung ge-
gen die Rechte eines Kriegführenden in Betreff einer Blo-
cade, oder wegen Zuführung verbotener Waaren oder feind-
licher Mannſchaften und Depeſchen befindet;
wenn ſich der Verdacht einer Unrichtigkeit in der einen oder
anderen Hinſicht ergiebt; insbeſondere wenn ſich gar keine
oder doppelte oder unvollſtändige Schiffspapiere vorfinden,
oder dieſelben ganz oder zum Theil über Bord geworfen
1 Man vgl. den Tractat Preußens mit Nordamerica von 1828, wodurch Ar-
tikel 14. der Convention von 1799 für die Dauer des Erſteren beibehalten
ward. Ferner die Verträge Nordamericas mit den Central- und Südame-
ricaniſchen Freiſtaaten von 1824 ff. auch den Vertrag Frankreichs mit Texas
von 1839. Art. 5.
2 Jacobſen Seerecht S. 140.
3 Der Fall ereignete ſich im J. 1798 mit einem ſchwediſchen Convoi. S.
darüber v. Martens Erzählungen I, S. 299 f. Vgl. Jacobſen Seerecht
S. 577. Wheaton intern. L. IV, 3, §. 27.
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