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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Zweites Buch. §. 163.

163. Zu den erlaubten oder von den Kriegführenden nicht zu
verhindernden Handelsgeschäften der Neutralen gehören:

a) Assecurationen feindlicher Unterthanen, Schiffe und Waaren; 1
b) jeder directe oder indirecte Handel mit Unterthanen der Krieg-
führenden, dessen Gegenstände keine Contrebandeartikel sind,
und so lange das Eigenthum der Waaren, welche etwa in
die Hände des Feindes gerathen, noch nicht an die andere
feindliche Partei unwiderruflich übergangen ist; insbesondere
jeder Eigenhandel nach einem kriegführenden Staat, bei wel-
chem eine Uebertragung des Eigenthums erst eventuell mit
einem dort gesuchten Ankäufer vor sich geht; sodann auch
ein Commissionshandel dahin, wenn gleich der Commissio-
när darauf schon einen Theil des Werthes avancirt haben
sollte. Denn der Committent bleibt noch immer Eigenthü-
mer der Waare; 2 man würde geradezu den in neuerer Zeit
gewöhnlichsten Handelsverkehr aufheben, wollte man diese Art
des Verkehrs den Neutralen versagen. 3 Bedenklicher er-
scheint der active Commissionshandel aus einem feindlichen
Lande nach einem neutralen, wo der Absender selbst noch
Eigenthümer verbleibt, weil dann nach der bisherigen Praxis
der andere kriegführende Staat die Waare selbst noch als
feindliches Eigenthum behandeln kann; billiger Weise frei-
lich nur gegen Erstattung der darauf von dem neutralen
Commissionär erweislich gemachten Vorschüsse. Bei directem
Verkauf zwischen kriegführenden und neutralen Personen wird
es auf die unter den Interessenten entscheidenden Privat-
rechtsnormen ankommen, in wie fern die Waare bis zur
Ablieferung noch Eigenthum des Verkäufers bleibt und dar-
nach für den anderen Kriegführenden die Natur einer feind-
lichen oder neutralen Waare sich bestimmen. 4 Sogar Schiffe
muß ein Neutraler in einem kriegführenden Staat ankau-
fen und frei abführen können, ohne daß der Feind darauf
1 Moser Versuch X, 324.
2 Mittermaier, deutsches Privatr. §. 552.
3 Vgl. die richtigen Bemerkungen Jouffroys p. 185.
4 Jouffroy will p. 184. freilich auch hier gänzliche Freiheit der neutralen
Waare behaupten. Allein es ist zu besorgen, daß die dafür gegebenen Gründe
die harte Kriegspraxis nicht beseitigen.
Zweites Buch. §. 163.

163. Zu den erlaubten oder von den Kriegführenden nicht zu
verhindernden Handelsgeſchäften der Neutralen gehören:

a) Aſſecurationen feindlicher Unterthanen, Schiffe und Waaren; 1
b) jeder directe oder indirecte Handel mit Unterthanen der Krieg-
führenden, deſſen Gegenſtände keine Contrebandeartikel ſind,
und ſo lange das Eigenthum der Waaren, welche etwa in
die Hände des Feindes gerathen, noch nicht an die andere
feindliche Partei unwiderruflich übergangen iſt; insbeſondere
jeder Eigenhandel nach einem kriegführenden Staat, bei wel-
chem eine Uebertragung des Eigenthums erſt eventuell mit
einem dort geſuchten Ankäufer vor ſich geht; ſodann auch
ein Commiſſionshandel dahin, wenn gleich der Commiſſio-
när darauf ſchon einen Theil des Werthes avancirt haben
ſollte. Denn der Committent bleibt noch immer Eigenthü-
mer der Waare; 2 man würde geradezu den in neuerer Zeit
gewöhnlichſten Handelsverkehr aufheben, wollte man dieſe Art
des Verkehrs den Neutralen verſagen. 3 Bedenklicher er-
ſcheint der active Commiſſionshandel aus einem feindlichen
Lande nach einem neutralen, wo der Abſender ſelbſt noch
Eigenthümer verbleibt, weil dann nach der bisherigen Praxis
der andere kriegführende Staat die Waare ſelbſt noch als
feindliches Eigenthum behandeln kann; billiger Weiſe frei-
lich nur gegen Erſtattung der darauf von dem neutralen
Commiſſionär erweislich gemachten Vorſchüſſe. Bei directem
Verkauf zwiſchen kriegführenden und neutralen Perſonen wird
es auf die unter den Intereſſenten entſcheidenden Privat-
rechtsnormen ankommen, in wie fern die Waare bis zur
Ablieferung noch Eigenthum des Verkäufers bleibt und dar-
nach für den anderen Kriegführenden die Natur einer feind-
lichen oder neutralen Waare ſich beſtimmen. 4 Sogar Schiffe
muß ein Neutraler in einem kriegführenden Staat ankau-
fen und frei abführen können, ohne daß der Feind darauf
1 Moſer Verſuch X, 324.
2 Mittermaier, deutſches Privatr. §. 552.
3 Vgl. die richtigen Bemerkungen Jouffroys p. 185.
4 Jouffroy will p. 184. freilich auch hier gänzliche Freiheit der neutralen
Waare behaupten. Allein es iſt zu beſorgen, daß die dafür gegebenen Gründe
die harte Kriegspraxis nicht beſeitigen.
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[274/0298] Zweites Buch. §. 163. 163. Zu den erlaubten oder von den Kriegführenden nicht zu verhindernden Handelsgeſchäften der Neutralen gehören: a) Aſſecurationen feindlicher Unterthanen, Schiffe und Waaren; 1 b) jeder directe oder indirecte Handel mit Unterthanen der Krieg- führenden, deſſen Gegenſtände keine Contrebandeartikel ſind, und ſo lange das Eigenthum der Waaren, welche etwa in die Hände des Feindes gerathen, noch nicht an die andere feindliche Partei unwiderruflich übergangen iſt; insbeſondere jeder Eigenhandel nach einem kriegführenden Staat, bei wel- chem eine Uebertragung des Eigenthums erſt eventuell mit einem dort geſuchten Ankäufer vor ſich geht; ſodann auch ein Commiſſionshandel dahin, wenn gleich der Commiſſio- när darauf ſchon einen Theil des Werthes avancirt haben ſollte. Denn der Committent bleibt noch immer Eigenthü- mer der Waare; 2 man würde geradezu den in neuerer Zeit gewöhnlichſten Handelsverkehr aufheben, wollte man dieſe Art des Verkehrs den Neutralen verſagen. 3 Bedenklicher er- ſcheint der active Commiſſionshandel aus einem feindlichen Lande nach einem neutralen, wo der Abſender ſelbſt noch Eigenthümer verbleibt, weil dann nach der bisherigen Praxis der andere kriegführende Staat die Waare ſelbſt noch als feindliches Eigenthum behandeln kann; billiger Weiſe frei- lich nur gegen Erſtattung der darauf von dem neutralen Commiſſionär erweislich gemachten Vorſchüſſe. Bei directem Verkauf zwiſchen kriegführenden und neutralen Perſonen wird es auf die unter den Intereſſenten entſcheidenden Privat- rechtsnormen ankommen, in wie fern die Waare bis zur Ablieferung noch Eigenthum des Verkäufers bleibt und dar- nach für den anderen Kriegführenden die Natur einer feind- lichen oder neutralen Waare ſich beſtimmen. 4 Sogar Schiffe muß ein Neutraler in einem kriegführenden Staat ankau- fen und frei abführen können, ohne daß der Feind darauf 1 Moſer Verſuch X, 324. 2 Mittermaier, deutſches Privatr. §. 552. 3 Vgl. die richtigen Bemerkungen Jouffroys p. 185. 4 Jouffroy will p. 184. freilich auch hier gänzliche Freiheit der neutralen Waare behaupten. Allein es iſt zu beſorgen, daß die dafür gegebenen Gründe die harte Kriegspraxis nicht beſeitigen.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/298>, abgerufen am 27.11.2024.