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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 162. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens.
erworbene Eigenthum in demselben Lande wieder abzusetzen.
Weil jedoch ein solcher Verkehr nur zu leicht zur Verdeckung
eines bloßen Frachtverkehres mit feindlichen Gütern die-
nen könnte, feindlicher Handel und Verkehr aber durchaus
unterdrückt werden soll: so hat sich die Praxis der See-
mächte, namentlich die Britische, bisher nicht dazu verstehen
wollen, jenes Princip zuzugeben. Man erlaubt daher nur
den Handel zu den feindlichen Häfen und Küsten mit neu-
tralen, anderwärtsher oder wohl gar nur aus dem Hei-
mathlande des neutralen Schiffes stammenden Gütern, und
stellt im Gegenfall bei Ladungen in feindlichen Häfen nach
feindlichen Häfen die Präsumtion juris et de jure auf,
daß die Güter selbst noch feindlich sind. Sogar die aus-
drückliche Stipulation, die sich in so vielen Verträgen fin-
det: de naviguer librement de port en port et sur les
cotes des nations en guerre
beseitigt nicht ganz jeden
Zweifel, in wie fern darunter auch Güter des Feindes be-
griffen werden dürfen. 1
c) der Handel mit feindlichen Colonien, wenn derselbe von
dem Mutterlande bisher den Neutralen verschlossen war,
in Bezug auf den eingetretenen Kriegszustand jedoch frei-
gegeben worden ist. Kaum sollte man glauben, daß es
jemals einem Kriegsgegner einfallen konnte, das Verbot
seines Feindes gegen dessen Willen wider die Neutralen
fortsetzen zu dürfen. Dennoch hat dieses das Cabinet von
St. James geglaubt oder wenigstens durchzusetzen gesucht,
wiewohl allmälig eine gewisse Nachgiebigkeit eingetreten ist. 2

1 Vgl. überhaupt Jouffroy p. 188 ff.
2 Es war dieses die s. g. Rule of the War of 1756, welche dazumal wohl
noch einigen Schein für sich hatte, da Frankreich wesentlich nur den Hol-
ländern Licenzen und Pässe zu dem Handel mit den Colonien ertheilt hatte.
S. über die Maxime und ihre wiederholte Anwendung Jouffroy p. 199.
Wheaton histoire p. 157. Die jetzigen Colonialverhältnisse lassen fürs Erste
eine Wiederkehr der Anwendung kaum befürchten. Merkwürdig übrigens,
daß Hübner, sonst ein so großer Vertheidiger der Neutralen, dennoch ihnen
den Handel mit den Colonien eines Kriegführenden nicht erlauben wollte,
wenn er vor dem Kriege ihnen untersagt war. Hübner, de la Saisie des
batimens neutres. I,
1, 4, 6.
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§. 162. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
erworbene Eigenthum in demſelben Lande wieder abzuſetzen.
Weil jedoch ein ſolcher Verkehr nur zu leicht zur Verdeckung
eines bloßen Frachtverkehres mit feindlichen Gütern die-
nen könnte, feindlicher Handel und Verkehr aber durchaus
unterdrückt werden ſoll: ſo hat ſich die Praxis der See-
mächte, namentlich die Britiſche, bisher nicht dazu verſtehen
wollen, jenes Princip zuzugeben. Man erlaubt daher nur
den Handel zu den feindlichen Häfen und Küſten mit neu-
tralen, anderwärtsher oder wohl gar nur aus dem Hei-
mathlande des neutralen Schiffes ſtammenden Gütern, und
ſtellt im Gegenfall bei Ladungen in feindlichen Häfen nach
feindlichen Häfen die Präſumtion juris et de jure auf,
daß die Güter ſelbſt noch feindlich ſind. Sogar die aus-
drückliche Stipulation, die ſich in ſo vielen Verträgen fin-
det: de naviguer librement de port en port et sur les
côtes des nations en guerre
beſeitigt nicht ganz jeden
Zweifel, in wie fern darunter auch Güter des Feindes be-
griffen werden dürfen. 1
c) der Handel mit feindlichen Colonien, wenn derſelbe von
dem Mutterlande bisher den Neutralen verſchloſſen war,
in Bezug auf den eingetretenen Kriegszuſtand jedoch frei-
gegeben worden iſt. Kaum ſollte man glauben, daß es
jemals einem Kriegsgegner einfallen konnte, das Verbot
ſeines Feindes gegen deſſen Willen wider die Neutralen
fortſetzen zu dürfen. Dennoch hat dieſes das Cabinet von
St. James geglaubt oder wenigſtens durchzuſetzen geſucht,
wiewohl allmälig eine gewiſſe Nachgiebigkeit eingetreten iſt. 2

1 Vgl. überhaupt Jouffroy p. 188 ff.
2 Es war dieſes die ſ. g. Rule of the War of 1756, welche dazumal wohl
noch einigen Schein für ſich hatte, da Frankreich weſentlich nur den Hol-
ländern Licenzen und Päſſe zu dem Handel mit den Colonien ertheilt hatte.
S. über die Maxime und ihre wiederholte Anwendung Jouffroy p. 199.
Wheaton histoire p. 157. Die jetzigen Colonialverhältniſſe laſſen fürs Erſte
eine Wiederkehr der Anwendung kaum befürchten. Merkwürdig übrigens,
daß Hübner, ſonſt ein ſo großer Vertheidiger der Neutralen, dennoch ihnen
den Handel mit den Colonien eines Kriegführenden nicht erlauben wollte,
wenn er vor dem Kriege ihnen unterſagt war. Hübner, de la Saisie des
bâtimens neutres. I,
1, 4, 6.
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[273/0297] §. 162. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. erworbene Eigenthum in demſelben Lande wieder abzuſetzen. Weil jedoch ein ſolcher Verkehr nur zu leicht zur Verdeckung eines bloßen Frachtverkehres mit feindlichen Gütern die- nen könnte, feindlicher Handel und Verkehr aber durchaus unterdrückt werden ſoll: ſo hat ſich die Praxis der See- mächte, namentlich die Britiſche, bisher nicht dazu verſtehen wollen, jenes Princip zuzugeben. Man erlaubt daher nur den Handel zu den feindlichen Häfen und Küſten mit neu- tralen, anderwärtsher oder wohl gar nur aus dem Hei- mathlande des neutralen Schiffes ſtammenden Gütern, und ſtellt im Gegenfall bei Ladungen in feindlichen Häfen nach feindlichen Häfen die Präſumtion juris et de jure auf, daß die Güter ſelbſt noch feindlich ſind. Sogar die aus- drückliche Stipulation, die ſich in ſo vielen Verträgen fin- det: de naviguer librement de port en port et sur les côtes des nations en guerre beſeitigt nicht ganz jeden Zweifel, in wie fern darunter auch Güter des Feindes be- griffen werden dürfen. 1 c) der Handel mit feindlichen Colonien, wenn derſelbe von dem Mutterlande bisher den Neutralen verſchloſſen war, in Bezug auf den eingetretenen Kriegszuſtand jedoch frei- gegeben worden iſt. Kaum ſollte man glauben, daß es jemals einem Kriegsgegner einfallen konnte, das Verbot ſeines Feindes gegen deſſen Willen wider die Neutralen fortſetzen zu dürfen. Dennoch hat dieſes das Cabinet von St. James geglaubt oder wenigſtens durchzuſetzen geſucht, wiewohl allmälig eine gewiſſe Nachgiebigkeit eingetreten iſt. 2 1 Vgl. überhaupt Jouffroy p. 188 ff. 2 Es war dieſes die ſ. g. Rule of the War of 1756, welche dazumal wohl noch einigen Schein für ſich hatte, da Frankreich weſentlich nur den Hol- ländern Licenzen und Päſſe zu dem Handel mit den Colonien ertheilt hatte. S. über die Maxime und ihre wiederholte Anwendung Jouffroy p. 199. Wheaton histoire p. 157. Die jetzigen Colonialverhältniſſe laſſen fürs Erſte eine Wiederkehr der Anwendung kaum befürchten. Merkwürdig übrigens, daß Hübner, ſonſt ein ſo großer Vertheidiger der Neutralen, dennoch ihnen den Handel mit den Colonien eines Kriegführenden nicht erlauben wollte, wenn er vor dem Kriege ihnen unterſagt war. Hübner, de la Saisie des bâtimens neutres. I, 1, 4, 6. 18

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/297>, abgerufen am 27.11.2024.