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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Zweites Buch. §. 156.

Nach allgemeinem Einverständniß, welches wieder auf der an
sich unabhängigen Stellung der Neutralen beruht, kann indessen
die bloße Gegenwart einer Kriegsmacht vor einem feindlichen Platze
noch keine Gewißheit darüber geben, daß eine Blocade oder Ab-
sperrung der Zweck davon sei, namentlich bei Blocaden zur See.
Es wird deshalb noch immer eine besondere Bekanntmachung an
die Neutralen für nöthig erachtet, welche entweder an Ort und
Stelle einem sich Annähernden oder schon unterwegs durch Kreutzer
u. s. w. gegeben wird, oder auch allgemein auf dem Wege diplo-
matischer Mittheilung an die neutralen Staatsgewalten, welche nicht
verfehlen ihre Angehörigen davon weiter in Kenntniß zu setzen. Ist
eine solche Notification geschehen, so nimmt man an, daß selbst
eine momentane Entfernung der Blocademacht aus zufälligen Ursa-
chen den Blocadestand noch nicht aufhebt, vielmehr ebenso respec-
tirt werden muß wie der effectiv vorhandene, 1 und gewiß ist hier-
gegen ein Bedenken weder nach juristischen Analogien noch nach
der wirklichen Staatenpraxis zu erheben; die von den Neutralen
angenommene und den Unterthanen mitgetheilte Notification ver-
tritt die Stelle eines Gesetzes für die letzteren. 2 Dieselbe verliert
jedoch ihre Verbindlichkeit bei wirklichen Unterbrechungen der Blo-
cade durch Zurückziehung oder Vertreibung des Geschwaders oder
der Belagerungstruppen, wobei für jetzt die Fortsetzung der Ein-
schließung aufgegeben wird. 3 Es kann daher auch zu gänzlicher Auf-
hebung des Blocadestandes keiner ausdrücklichen Notification an die
Neutralen bedürfen; er dauert wenigstens für den Verkehr nicht län-
ger als die effective Absperrung. Diese ist immer das Substanzielle,
die Bedingung zur Wirksamkeit der Notification.

156. Eine fernere Frage ist, unter welchen Bedingungen der
effective Blocadestand als von den Neutralen verletzt gelten kann.
Als erste Bedingung erscheint dabei, ohne Widerrede, die wirkliche
Kenntniß des Neutralen von dem Dasein der Blocade. Dieser

1 Jouffroy p. 165. Jacobsen S. 680. Wheaton, intern. L. p. 233.
2 Andere Arten der Notification, welche nicht entweder durch die neutrale
Staatsgewalt oder durch Kriegsschiffe der blokirenden Staatsgewalt gesche-
hen sind, werden für nicht ebenso bindend gehalten. Z. B. die bloßen Be-
kanntmachungen in Häfen durch den kriegführenden Theil. Wenigstens
rügte man dieses französischer Seits bei dem Blocadedecret der Republik
Chili von 1838. Martens, N. Rec. XV, p. 507.
3 Jacobsen, S. 683. Wheaton, p. 241.
Zweites Buch. §. 156.

Nach allgemeinem Einverſtändniß, welches wieder auf der an
ſich unabhängigen Stellung der Neutralen beruht, kann indeſſen
die bloße Gegenwart einer Kriegsmacht vor einem feindlichen Platze
noch keine Gewißheit darüber geben, daß eine Blocade oder Ab-
ſperrung der Zweck davon ſei, namentlich bei Blocaden zur See.
Es wird deshalb noch immer eine beſondere Bekanntmachung an
die Neutralen für nöthig erachtet, welche entweder an Ort und
Stelle einem ſich Annähernden oder ſchon unterwegs durch Kreutzer
u. ſ. w. gegeben wird, oder auch allgemein auf dem Wege diplo-
matiſcher Mittheilung an die neutralen Staatsgewalten, welche nicht
verfehlen ihre Angehörigen davon weiter in Kenntniß zu ſetzen. Iſt
eine ſolche Notification geſchehen, ſo nimmt man an, daß ſelbſt
eine momentane Entfernung der Blocademacht aus zufälligen Urſa-
chen den Blocadeſtand noch nicht aufhebt, vielmehr ebenſo reſpec-
tirt werden muß wie der effectiv vorhandene, 1 und gewiß iſt hier-
gegen ein Bedenken weder nach juriſtiſchen Analogien noch nach
der wirklichen Staatenpraxis zu erheben; die von den Neutralen
angenommene und den Unterthanen mitgetheilte Notification ver-
tritt die Stelle eines Geſetzes für die letzteren. 2 Dieſelbe verliert
jedoch ihre Verbindlichkeit bei wirklichen Unterbrechungen der Blo-
cade durch Zurückziehung oder Vertreibung des Geſchwaders oder
der Belagerungstruppen, wobei für jetzt die Fortſetzung der Ein-
ſchließung aufgegeben wird. 3 Es kann daher auch zu gänzlicher Auf-
hebung des Blocadeſtandes keiner ausdrücklichen Notification an die
Neutralen bedürfen; er dauert wenigſtens für den Verkehr nicht län-
ger als die effective Abſperrung. Dieſe iſt immer das Subſtanzielle,
die Bedingung zur Wirkſamkeit der Notification.

156. Eine fernere Frage iſt, unter welchen Bedingungen der
effective Blocadeſtand als von den Neutralen verletzt gelten kann.
Als erſte Bedingung erſcheint dabei, ohne Widerrede, die wirkliche
Kenntniß des Neutralen von dem Daſein der Blocade. Dieſer

1 Jouffroy p. 165. Jacobſen S. 680. Wheaton, intern. L. p. 233.
2 Andere Arten der Notification, welche nicht entweder durch die neutrale
Staatsgewalt oder durch Kriegsſchiffe der blokirenden Staatsgewalt geſche-
hen ſind, werden für nicht ebenſo bindend gehalten. Z. B. die bloßen Be-
kanntmachungen in Häfen durch den kriegführenden Theil. Wenigſtens
rügte man dieſes franzöſiſcher Seits bei dem Blocadedecret der Republik
Chili von 1838. Martens, N. Rec. XV, p. 507.
3 Jacobſen, S. 683. Wheaton, p. 241.
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[260/0284] Zweites Buch. §. 156. Nach allgemeinem Einverſtändniß, welches wieder auf der an ſich unabhängigen Stellung der Neutralen beruht, kann indeſſen die bloße Gegenwart einer Kriegsmacht vor einem feindlichen Platze noch keine Gewißheit darüber geben, daß eine Blocade oder Ab- ſperrung der Zweck davon ſei, namentlich bei Blocaden zur See. Es wird deshalb noch immer eine beſondere Bekanntmachung an die Neutralen für nöthig erachtet, welche entweder an Ort und Stelle einem ſich Annähernden oder ſchon unterwegs durch Kreutzer u. ſ. w. gegeben wird, oder auch allgemein auf dem Wege diplo- matiſcher Mittheilung an die neutralen Staatsgewalten, welche nicht verfehlen ihre Angehörigen davon weiter in Kenntniß zu ſetzen. Iſt eine ſolche Notification geſchehen, ſo nimmt man an, daß ſelbſt eine momentane Entfernung der Blocademacht aus zufälligen Urſa- chen den Blocadeſtand noch nicht aufhebt, vielmehr ebenſo reſpec- tirt werden muß wie der effectiv vorhandene, 1 und gewiß iſt hier- gegen ein Bedenken weder nach juriſtiſchen Analogien noch nach der wirklichen Staatenpraxis zu erheben; die von den Neutralen angenommene und den Unterthanen mitgetheilte Notification ver- tritt die Stelle eines Geſetzes für die letzteren. 2 Dieſelbe verliert jedoch ihre Verbindlichkeit bei wirklichen Unterbrechungen der Blo- cade durch Zurückziehung oder Vertreibung des Geſchwaders oder der Belagerungstruppen, wobei für jetzt die Fortſetzung der Ein- ſchließung aufgegeben wird. 3 Es kann daher auch zu gänzlicher Auf- hebung des Blocadeſtandes keiner ausdrücklichen Notification an die Neutralen bedürfen; er dauert wenigſtens für den Verkehr nicht län- ger als die effective Abſperrung. Dieſe iſt immer das Subſtanzielle, die Bedingung zur Wirkſamkeit der Notification. 156. Eine fernere Frage iſt, unter welchen Bedingungen der effective Blocadeſtand als von den Neutralen verletzt gelten kann. Als erſte Bedingung erſcheint dabei, ohne Widerrede, die wirkliche Kenntniß des Neutralen von dem Daſein der Blocade. Dieſer 1 Jouffroy p. 165. Jacobſen S. 680. Wheaton, intern. L. p. 233. 2 Andere Arten der Notification, welche nicht entweder durch die neutrale Staatsgewalt oder durch Kriegsſchiffe der blokirenden Staatsgewalt geſche- hen ſind, werden für nicht ebenſo bindend gehalten. Z. B. die bloßen Be- kanntmachungen in Häfen durch den kriegführenden Theil. Wenigſtens rügte man dieſes franzöſiſcher Seits bei dem Blocadedecret der Republik Chili von 1838. Martens, N. Rec. XV, p. 507. 3 Jacobſen, S. 683. Wheaton, p. 241.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/284>, abgerufen am 27.11.2024.