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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Zweites Buch. §. 153.
len im Falle einer Blocade feindlicher Gebiete oder Ge-
bietstheile zu?
II. Welche Art von Handel kann ein kriegführender Theil
den neutralen Staaten oder deren Unterthanen mit dem Feinde
untersagen?
III. Welche Rechte hat ein kriegführender Theil auf feindliche
Güter die sich auf neutralen Transportmitteln befinden, so
wie im umgekehrten Falle auf neutrale Güter welche auf
feindlichen Transportmitteln angetroffen werden.
Endlich
IV. welche formalen Rechte stehen den kriegführenden Staaten
gegen die Neutralen zur Handhabung und Vollstreckung ih-
rer materiellen Rechte zu?

Zum Theil stehen diese Fragen unter einander selbst wieder in
wesentlicher Verbindung, so daß sie erst vollständig durch eine Be-
leuchtung aller beantwortet werden können.

In den publicistischen Erörterungen derselben ist man meist
von einem vorangestellten allgemeinen Princip ausgegangen. Die
Einen von dem Princip absoluter Unabhängigkeit der neutralen
Staaten, die Anderen von einem Coordinationssystem oder von
den Regeln der Rechtscollisionen. Es wird sich aus dem Nach-
folgenden ergeben, ob es solcher Anlehnungen bedürfe und nicht
vielmehr die schon vorgetragenen einfachen Grundsätze über die
Rechtsverhältnisse der Staaten unter Einander genügen.

Die reichhaltige Literatur dieses Gegenstandes, welche großentheils aus Ge-
legenheits- und Parteischriften besteht, worin bald die Rechte der Kriegfüh-
renden, bald die der Neutralen vertheidigt sind, ist genauer nachgewiesen bei
v. Kamptz §. 257. Die frühesten Bemerkungen finden sich bereits bei Alb.
Gentilis, de iure belli I, 21. sodann bei Groot III, 1, 5. 9, 4. 17, 3. H.
Cocceji, de iure belli in amicos (Exerc. cur. II, p. 19.) bei Bynkershoeck
Quaest. j. publ. I, cap. 10 sq. Hiernächst in den Streitschriften, welche
sich auf die Praxis Großbritanniens in den Seekriegen vor dem Pariser und
Hubertsburger Frieden (1763.) bezogen, dargelegt im Discourse on the con-
duct of Great Britain in respect to neutral nations during the present
war. by Charles Jenkinson
(nachherigem Lord Liverpool) Lond. 1757. (2
1794. 3 1801.); außerdem die bei v. Kamptz Nro. 17--21. erwähnten
Staats- und Privatschriften, welche die Streitigkeit zwischen Großbritannien
und Preußen (im Jahre 1752.) betrafen; dann im Allgemeinen die schon
S. 231. angeführte Schrift des Spaniers D. Carlos Abreu von 1758., am
Meisten die Schrift des Dänischen Publicisten Martin Hübner:

Zweites Buch. §. 153.
len im Falle einer Blocade feindlicher Gebiete oder Ge-
bietstheile zu?
II. Welche Art von Handel kann ein kriegführender Theil
den neutralen Staaten oder deren Unterthanen mit dem Feinde
unterſagen?
III. Welche Rechte hat ein kriegführender Theil auf feindliche
Güter die ſich auf neutralen Transportmitteln befinden, ſo
wie im umgekehrten Falle auf neutrale Güter welche auf
feindlichen Transportmitteln angetroffen werden.
Endlich
IV. welche formalen Rechte ſtehen den kriegführenden Staaten
gegen die Neutralen zur Handhabung und Vollſtreckung ih-
rer materiellen Rechte zu?

Zum Theil ſtehen dieſe Fragen unter einander ſelbſt wieder in
weſentlicher Verbindung, ſo daß ſie erſt vollſtändig durch eine Be-
leuchtung aller beantwortet werden können.

In den publiciſtiſchen Erörterungen derſelben iſt man meiſt
von einem vorangeſtellten allgemeinen Princip ausgegangen. Die
Einen von dem Princip abſoluter Unabhängigkeit der neutralen
Staaten, die Anderen von einem Coordinationsſyſtem oder von
den Regeln der Rechtscolliſionen. Es wird ſich aus dem Nach-
folgenden ergeben, ob es ſolcher Anlehnungen bedürfe und nicht
vielmehr die ſchon vorgetragenen einfachen Grundſätze über die
Rechtsverhältniſſe der Staaten unter Einander genügen.

Die reichhaltige Literatur dieſes Gegenſtandes, welche großentheils aus Ge-
legenheits- und Parteiſchriften beſteht, worin bald die Rechte der Kriegfüh-
renden, bald die der Neutralen vertheidigt ſind, iſt genauer nachgewieſen bei
v. Kamptz §. 257. Die früheſten Bemerkungen finden ſich bereits bei Alb.
Gentilis, de iure belli I, 21. ſodann bei Groot III, 1, 5. 9, 4. 17, 3. H.
Cocceji, de iure belli in amicos (Exerc. cur. II, p. 19.) bei Bynkershoeck
Quaest. j. publ. I, cap. 10 sq. Hiernächſt in den Streitſchriften, welche
ſich auf die Praxis Großbritanniens in den Seekriegen vor dem Pariſer und
Hubertsburger Frieden (1763.) bezogen, dargelegt im Discourse on the con-
duct of Great Britain in respect to neutral nations during the present
war. by Charles Jenkinson
(nachherigem Lord Liverpool) Lond. 1757. (2
1794. 3 1801.); außerdem die bei v. Kamptz Nro. 17—21. erwähnten
Staats- und Privatſchriften, welche die Streitigkeit zwiſchen Großbritannien
und Preußen (im Jahre 1752.) betrafen; dann im Allgemeinen die ſchon
S. 231. angeführte Schrift des Spaniers D. Carlos Abreu von 1758., am
Meiſten die Schrift des Däniſchen Publiciſten Martin Hübner:

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[256/0280] Zweites Buch. §. 153. len im Falle einer Blocade feindlicher Gebiete oder Ge- bietstheile zu? II. Welche Art von Handel kann ein kriegführender Theil den neutralen Staaten oder deren Unterthanen mit dem Feinde unterſagen? III. Welche Rechte hat ein kriegführender Theil auf feindliche Güter die ſich auf neutralen Transportmitteln befinden, ſo wie im umgekehrten Falle auf neutrale Güter welche auf feindlichen Transportmitteln angetroffen werden. Endlich IV. welche formalen Rechte ſtehen den kriegführenden Staaten gegen die Neutralen zur Handhabung und Vollſtreckung ih- rer materiellen Rechte zu? Zum Theil ſtehen dieſe Fragen unter einander ſelbſt wieder in weſentlicher Verbindung, ſo daß ſie erſt vollſtändig durch eine Be- leuchtung aller beantwortet werden können. In den publiciſtiſchen Erörterungen derſelben iſt man meiſt von einem vorangeſtellten allgemeinen Princip ausgegangen. Die Einen von dem Princip abſoluter Unabhängigkeit der neutralen Staaten, die Anderen von einem Coordinationsſyſtem oder von den Regeln der Rechtscolliſionen. Es wird ſich aus dem Nach- folgenden ergeben, ob es ſolcher Anlehnungen bedürfe und nicht vielmehr die ſchon vorgetragenen einfachen Grundſätze über die Rechtsverhältniſſe der Staaten unter Einander genügen. Die reichhaltige Literatur dieſes Gegenſtandes, welche großentheils aus Ge- legenheits- und Parteiſchriften beſteht, worin bald die Rechte der Kriegfüh- renden, bald die der Neutralen vertheidigt ſind, iſt genauer nachgewieſen bei v. Kamptz §. 257. Die früheſten Bemerkungen finden ſich bereits bei Alb. Gentilis, de iure belli I, 21. ſodann bei Groot III, 1, 5. 9, 4. 17, 3. H. Cocceji, de iure belli in amicos (Exerc. cur. II, p. 19.) bei Bynkershoeck Quaest. j. publ. I, cap. 10 sq. Hiernächſt in den Streitſchriften, welche ſich auf die Praxis Großbritanniens in den Seekriegen vor dem Pariſer und Hubertsburger Frieden (1763.) bezogen, dargelegt im Discourse on the con- duct of Great Britain in respect to neutral nations during the present war. by Charles Jenkinson (nachherigem Lord Liverpool) Lond. 1757. (2 1794. 3 1801.); außerdem die bei v. Kamptz Nro. 17—21. erwähnten Staats- und Privatſchriften, welche die Streitigkeit zwiſchen Großbritannien und Preußen (im Jahre 1752.) betrafen; dann im Allgemeinen die ſchon S. 231. angeführte Schrift des Spaniers D. Carlos Abreu von 1758., am Meiſten die Schrift des Däniſchen Publiciſten Martin Hübner:

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/280>, abgerufen am 27.11.2024.