Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Zweites Buch. §. 142. weit, als letztere sich im Bereich des forderungsberechtigten Occu-panten befinden; natürlich kann dieser aber auch selbst im Wege der Gewalt die Realisirung herbeiführen. -- In wie weit derglei- chen Verpflichtungen auch nach vorübergegangener Occupation noch fortdauern, wird durch die Grundsätze des Abschn. IV. bestimmt. b) Loslassungs- oder Ranzionirungs-Verträge bei c) Auswechselungsverträge wegen der Gefangenen. 1 Wheaton, intern. L. VI, 2. §. 27. Vgl. v. Martens, Vers. über Ca- per §. 23. 2 Du Mont, Corps univ. t. VII, I, p. 231. hat den ältesten Cartel dieser Art aus dem Jahre 1673. 3 Moser Vers. IX, 2, 388 f. Wheaton IV, 2, §. 3. Wegen der älteren
Praxis im Mittelalter: Ward, Enqu. I, 298 s. Zweites Buch. §. 142. weit, als letztere ſich im Bereich des forderungsberechtigten Occu-panten befinden; natürlich kann dieſer aber auch ſelbſt im Wege der Gewalt die Realiſirung herbeiführen. — In wie weit derglei- chen Verpflichtungen auch nach vorübergegangener Occupation noch fortdauern, wird durch die Grundſätze des Abſchn. IV. beſtimmt. b) Loslaſſungs- oder Ranzionirungs-Verträge bei c) Auswechſelungsverträge wegen der Gefangenen. 1 Wheaton, intern. L. VI, 2. §. 27. Vgl. v. Martens, Verſ. über Ca- per §. 23. 2 Du Mont, Corps univ. t. VII, I, p. 231. hat den älteſten Cartel dieſer Art aus dem Jahre 1673. 3 Moſer Verſ. IX, 2, 388 f. Wheaton IV, 2, §. 3. Wegen der älteren
Praxis im Mittelalter: Ward, Enqu. I, 298 s. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0264" n="240"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zweites Buch</hi>. §. 142.</fw><lb/> weit, als letztere ſich im Bereich des forderungsberechtigten Occu-<lb/> panten befinden; natürlich kann dieſer aber auch ſelbſt im Wege<lb/> der Gewalt die Realiſirung herbeiführen. — In wie weit derglei-<lb/> chen Verpflichtungen auch nach vorübergegangener Occupation noch<lb/> fortdauern, wird durch die Grundſätze des Abſchn. <hi rendition="#aq">IV.</hi> beſtimmt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Loslaſſungs</hi>- oder <hi rendition="#g">Ranzionirungs-Verträge</hi> bei<lb/> der <hi rendition="#g">Seecaperei</hi>, wenn der von einem feindlichen Caper genom-<lb/> mene Schiffer ſeine Loslaſſung gegen ein beſtimmtes Löſegeld mit-<lb/> telſt Ausſtellung eines <hi rendition="#aq">billet de rançon</hi> und Beſtellung einer oder<lb/> der anderen Geißel erhält; üblich etwa ſeit dem Ausgang des<lb/> 17ten Jahrhunderts. Soweit dergleichen Ranzionirung nicht durch<lb/> neuere Staatsgeſetze den Capern verboten iſt, entſteht daraus <hi rendition="#g">ei-<lb/> nerſeits</hi> die unbedingte Verpflichtung zur Bezahlung des Löſe-<lb/> geldes, ſofern die Priſe ſelbſt nur rechtmäßig gemacht war, eine<lb/> Verpflichtung, welche ſogar von den Gerichten des Schuldners ge-<lb/> handhabt werden muß; <hi rendition="#g">andererſeits</hi> ein Recht auf Schutz des<lb/> feindlichen Staates, dem das Löſegeld zufließen ſoll, gegen fernere<lb/> Angriffe bis zu dem angewieſenen Ziele der Reiſe unter der Be-<lb/> dingung jedoch, daß der Losgelaſſene davon nicht willkührlich ab-<lb/> weicht. Das <hi rendition="#aq">billet de rançon</hi> wird übrigens ſelbſt wieder ein<lb/> Gegenſtand der Beute, wenn der Caper ſeinerſeits genommen wird.<lb/> Gehört der Unternehmer des Caperſchiffs zu dem Staate des <hi rendition="#g">Ran-<lb/> zionſchuldners</hi>, ſo hängt es von den dortigen Geſetzen ab, ſo-<lb/> wie von den weiterhin darzuſtellenden Grundſätzen der Wiedernahme<lb/> oder des Poſtliminiums, inwiefern der Schuldner von ſeiner Ver-<lb/> bindlichkeit befreit wird. <note place="foot" n="1">Wheaton, <hi rendition="#aq">intern. L. VI,</hi> 2. §. 27. Vgl. v. Martens, Verſ. über Ca-<lb/> per §. 23.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">Auswechſelungsverträge</hi> wegen der <hi rendition="#g">Gefangenen</hi>.<lb/> Dieſe kamen vorzüglich erſt in der zweiten Hälfte des 17ten Jahr-<lb/> hunderts in lebendigeren Gebrauch. <note place="foot" n="2"><hi rendition="#aq">Du Mont, Corps univ. t. VII, I, p.</hi> 231. hat den älteſten Cartel dieſer<lb/> Art aus dem Jahre 1673.</note> Es werden dabei die ver-<lb/> ſchiedenen Categorien der Militairperſonen berückſichtigt und ge-<lb/> wiſſe Verhältnißzahlen bei der Ausgleichung zum Grunde gelegt.<lb/> Die Ausgleichung des <hi rendition="#aq">plus</hi> oder <hi rendition="#aq">minus</hi> geſchieht entweder durch<lb/> Geld oder in ſonſtigem Aequivalent. <note place="foot" n="3">Moſer Verſ. <hi rendition="#aq">IX,</hi> 2, 388 f. Wheaton <hi rendition="#aq">IV,</hi> 2, §. 3. Wegen der älteren<lb/> Praxis im Mittelalter: <hi rendition="#aq">Ward, Enqu. I, 298 s.</hi></note></p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [240/0264]
Zweites Buch. §. 142.
weit, als letztere ſich im Bereich des forderungsberechtigten Occu-
panten befinden; natürlich kann dieſer aber auch ſelbſt im Wege
der Gewalt die Realiſirung herbeiführen. — In wie weit derglei-
chen Verpflichtungen auch nach vorübergegangener Occupation noch
fortdauern, wird durch die Grundſätze des Abſchn. IV. beſtimmt.
b) Loslaſſungs- oder Ranzionirungs-Verträge bei
der Seecaperei, wenn der von einem feindlichen Caper genom-
mene Schiffer ſeine Loslaſſung gegen ein beſtimmtes Löſegeld mit-
telſt Ausſtellung eines billet de rançon und Beſtellung einer oder
der anderen Geißel erhält; üblich etwa ſeit dem Ausgang des
17ten Jahrhunderts. Soweit dergleichen Ranzionirung nicht durch
neuere Staatsgeſetze den Capern verboten iſt, entſteht daraus ei-
nerſeits die unbedingte Verpflichtung zur Bezahlung des Löſe-
geldes, ſofern die Priſe ſelbſt nur rechtmäßig gemacht war, eine
Verpflichtung, welche ſogar von den Gerichten des Schuldners ge-
handhabt werden muß; andererſeits ein Recht auf Schutz des
feindlichen Staates, dem das Löſegeld zufließen ſoll, gegen fernere
Angriffe bis zu dem angewieſenen Ziele der Reiſe unter der Be-
dingung jedoch, daß der Losgelaſſene davon nicht willkührlich ab-
weicht. Das billet de rançon wird übrigens ſelbſt wieder ein
Gegenſtand der Beute, wenn der Caper ſeinerſeits genommen wird.
Gehört der Unternehmer des Caperſchiffs zu dem Staate des Ran-
zionſchuldners, ſo hängt es von den dortigen Geſetzen ab, ſo-
wie von den weiterhin darzuſtellenden Grundſätzen der Wiedernahme
oder des Poſtliminiums, inwiefern der Schuldner von ſeiner Ver-
bindlichkeit befreit wird. 1
c) Auswechſelungsverträge wegen der Gefangenen.
Dieſe kamen vorzüglich erſt in der zweiten Hälfte des 17ten Jahr-
hunderts in lebendigeren Gebrauch. 2 Es werden dabei die ver-
ſchiedenen Categorien der Militairperſonen berückſichtigt und ge-
wiſſe Verhältnißzahlen bei der Ausgleichung zum Grunde gelegt.
Die Ausgleichung des plus oder minus geſchieht entweder durch
Geld oder in ſonſtigem Aequivalent. 3
1 Wheaton, intern. L. VI, 2. §. 27. Vgl. v. Martens, Verſ. über Ca-
per §. 23.
2 Du Mont, Corps univ. t. VII, I, p. 231. hat den älteſten Cartel dieſer
Art aus dem Jahre 1673.
3 Moſer Verſ. IX, 2, 388 f. Wheaton IV, 2, §. 3. Wegen der älteren
Praxis im Mittelalter: Ward, Enqu. I, 298 s.
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