Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Zweites Buch. §. 134. Dennoch aber muß diese Theorie und Praxis aus dem Stand- Vor allen Dingen muß man von den unkörperlichen Sachen Tittmann, über den Bund der Amphict. 1812. S. 135. Man erfährt nicht einmal, wie es gelautet habe; aus Quintilian construirt man sich den Inhalt nach Belieben. 1 Ziegler de iurib. majestat. 1, 33, §. ult. 2 Vgl. v. Kamptz a. a. O. §. 8.
Zweites Buch. §. 134. Dennoch aber muß dieſe Theorie und Praxis aus dem Stand- Vor allen Dingen muß man von den unkörperlichen Sachen Tittmann, über den Bund der Amphict. 1812. S. 135. Man erfährt nicht einmal, wie es gelautet habe; aus Quintilian conſtruirt man ſich den Inhalt nach Belieben. 1 Ziegler de iurib. majestat. 1, 33, §. ult. 2 Vgl. v. Kamptz a. a. O. §. 8.
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Zweites Buch. §. 134.
Dennoch aber muß dieſe Theorie und Praxis aus dem Stand-
punct des Rechts ſehr beſtritten, wenigſtens modificirt werden.
Wird doch ſchon auf allen Seiten zugegeben, daß durch Zahlung des
Schuldners an einen Andern außer dem wahren Gläubiger, oder
durch eine ſonſtige Liberation von Seiten eines Dritten das Recht
des wahren Gläubigers ſtreng juriſtiſch nicht aufgehoben werde!
Vor allen Dingen muß man von den unkörperlichen Sachen
diejenigen abſondern, welche in dinglichen Rechten und nicht als
bloße Acceſſorien perſönlicher Forderungen beſtehen; jene haben
die Natur des unbeweglichen Eigenthums, mit welchen ſie auch
vielfach zuſammen hängen, wie z. B. Servituten, und theilen da-
her auch das Schickſal des unbeweglichen Eigenthums im Kriege,
wovon zuvor gehandelt worden iſt. Unter den perſönlichen For-
derungen giebt es ſodann einige, welche das Surrogat von Ei-
genthumsnutzungen ſind, wie z. B. Pachtgelder. Bei dieſen mag
nicht beſtritten werden, daß ſie dem Feinde verfallen, welcher ſich
der fruchttragenden Sache bemächtigt hat, weil es nur allein von
ihm abhängt, ob er die Pacht oder Miethe ferner geſtatten wolle
und durch die factiſche Fortbelaſſung derſelben ein eigener Pacht-
oder Miethsvertrag zwiſchen dem Feinde und dem bisherigen Ge-
brauchsberechtigten geſchloſſen wird. 1 Dagegen widerſtreitet es
der Natur aller anderen perſönlichen Forderungen durchaus, ſich
dieſelben als Gegenſtand einer thatſächlichen Beſitzergreifung, wie
doch die occupatio bellica an ſich iſt, zu denken; ſelbſt der zu-
fällige Beſitz der Schuldverſchreibungen giebt, wie man allgemein
einverſtanden iſt und ſein muß, kein Recht auf Einziehung der
Schuld; 2 eine perſönliche Forderung iſt eben etwas unkörperliches,
beſteht eben nur in einem rechtlichen Bande zwiſchen Gläubiger
und Schuldner; das Recht des Erſteren kann auf einen Dritten
nur mit ſeinem Willen oder durch eine legitime rechtliche Ge-
walt übertragen werden, wofür, wenigſtens ſo lange der Krieg mit
ſeinen wandelbaren Schickſalen ſchwebt, eine feindliche Gewalt nicht
gehalten werden kann. Nöthigt ſie den Schuldner zu zahlen, ſo
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1 Ziegler de iurib. majestat. 1, 33, §. ult.
2 Vgl. v. Kamptz a. a. O. §. 8.
3 Tittmann, über den Bund der Amphict. 1812. S. 135. Man erfährt
nicht einmal, wie es gelautet habe; aus Quintilian conſtruirt man ſich den
Inhalt nach Belieben.
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