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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 117. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens.
dem gemeinschaftlichen Gewinn verhältnißmäßigen Theil neh-
men lassen. Zufällige Schäden, welche das Spiel des
Krieges immer mit sich bringt, bleiben zur Last dessen, den
sie betroffen haben; nur was der Eine dem Andern durch
sein ihm sonst nicht gewöhnliches Verhalten Nachtheiliges
zugefügt hat, muß er erstatten.
II. Particuläre Kriegshilfe wird ganz zur Disposition der krieg-
führenden Hauptpartei gestellt, wenn keine besondere Verab-
redung dieselhalb getroffen ist. Besteht sie in Mannschaften,
so hat der Hilfsleistende ihre Ausrüstung zu besorgen, sie
auch vollzählig zu erhalten, wie er sie bei eigenen Unterneh-
mungen vollzählig erhalten würde und zu erhalten im Stande
ist; 1 der Kriegsherr hat dagegen für Unterhalt und Verpfle-
gung zu sorgen; er darf nicht unredlicher Weise die Hilfs-
mannschaft mit Schonung seiner eigenen Truppenmacht
blosstellen. Ueberhaupt muß derselbe so viel als möglich
jeden Schaden von dem Hilfsverbündeten abzuwenden su-
chen, worin der Letztere durch die Erfüllung seiner Bundes-
pflicht gerathen kann, ihm Beistand leisten, wenn der Feind
sich auf ihn wirft, vorzüglich auch bei Beendigung des Krie-
ges ihn gegen alle Ansprüche des Feindes sicher stellen und
ihn daher in den Friedenszustand einschließen. Zuwiderhand-
lungen berechtigen den Hilfeleistenden zur Aufhebung des
Bündnisses; dagegen aber hat er kein Recht auf die errun-
genen Vortheile, mit Ausnahme der Beute so wie eines be-
schränkten Postliminiums, wovon unten.

117. Sieht man auf das Verhältniß des Feindes zu den Kriegs-
verbündeten seines Gegners, so kann jenem unmöglich zugemuthet
werden, sich eine derartige Verstärkung der Kriegsmacht des Letz-
teren ohne Weiteres gefallen zu lassen und der Verbündeten zu
schonen, sofern sie ihm nicht unmittelbar entgegentreten. Es ist
unleugbar, daß auch sie an den Feindseligkeiten gegen ihn Theil
nehmen, und daher auch unbedenklich, daß er sich ihrer zur un-
gehinderten Durchsetzung seiner Kriegszwecke zu entledigen befugt
sein muß.

Während diese Befugniß nun von Allen zugegeben wird, inso-

1 Zuweilen ist dem Verbündeten die Wahl bedungen, anstatt Mannschaft Geld
und dergl. zu liefern. Hierüber s. J. J. Moser, vermischte Abh. I, 84.
§. 117. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
dem gemeinſchaftlichen Gewinn verhältnißmäßigen Theil neh-
men laſſen. Zufällige Schäden, welche das Spiel des
Krieges immer mit ſich bringt, bleiben zur Laſt deſſen, den
ſie betroffen haben; nur was der Eine dem Andern durch
ſein ihm ſonſt nicht gewöhnliches Verhalten Nachtheiliges
zugefügt hat, muß er erſtatten.
II. Particuläre Kriegshilfe wird ganz zur Dispoſition der krieg-
führenden Hauptpartei geſtellt, wenn keine beſondere Verab-
redung dieſelhalb getroffen iſt. Beſteht ſie in Mannſchaften,
ſo hat der Hilfsleiſtende ihre Ausrüſtung zu beſorgen, ſie
auch vollzählig zu erhalten, wie er ſie bei eigenen Unterneh-
mungen vollzählig erhalten würde und zu erhalten im Stande
iſt; 1 der Kriegsherr hat dagegen für Unterhalt und Verpfle-
gung zu ſorgen; er darf nicht unredlicher Weiſe die Hilfs-
mannſchaft mit Schonung ſeiner eigenen Truppenmacht
blosſtellen. Ueberhaupt muß derſelbe ſo viel als möglich
jeden Schaden von dem Hilfsverbündeten abzuwenden ſu-
chen, worin der Letztere durch die Erfüllung ſeiner Bundes-
pflicht gerathen kann, ihm Beiſtand leiſten, wenn der Feind
ſich auf ihn wirft, vorzüglich auch bei Beendigung des Krie-
ges ihn gegen alle Anſprüche des Feindes ſicher ſtellen und
ihn daher in den Friedenszuſtand einſchließen. Zuwiderhand-
lungen berechtigen den Hilfeleiſtenden zur Aufhebung des
Bündniſſes; dagegen aber hat er kein Recht auf die errun-
genen Vortheile, mit Ausnahme der Beute ſo wie eines be-
ſchränkten Poſtliminiums, wovon unten.

117. Sieht man auf das Verhältniß des Feindes zu den Kriegs-
verbündeten ſeines Gegners, ſo kann jenem unmöglich zugemuthet
werden, ſich eine derartige Verſtärkung der Kriegsmacht des Letz-
teren ohne Weiteres gefallen zu laſſen und der Verbündeten zu
ſchonen, ſofern ſie ihm nicht unmittelbar entgegentreten. Es iſt
unleugbar, daß auch ſie an den Feindſeligkeiten gegen ihn Theil
nehmen, und daher auch unbedenklich, daß er ſich ihrer zur un-
gehinderten Durchſetzung ſeiner Kriegszwecke zu entledigen befugt
ſein muß.

Während dieſe Befugniß nun von Allen zugegeben wird, inſo-

1 Zuweilen iſt dem Verbündeten die Wahl bedungen, anſtatt Mannſchaft Geld
und dergl. zu liefern. Hierüber ſ. J. J. Moſer, vermiſchte Abh. I, 84.
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[199/0223] §. 117. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. dem gemeinſchaftlichen Gewinn verhältnißmäßigen Theil neh- men laſſen. Zufällige Schäden, welche das Spiel des Krieges immer mit ſich bringt, bleiben zur Laſt deſſen, den ſie betroffen haben; nur was der Eine dem Andern durch ſein ihm ſonſt nicht gewöhnliches Verhalten Nachtheiliges zugefügt hat, muß er erſtatten. II. Particuläre Kriegshilfe wird ganz zur Dispoſition der krieg- führenden Hauptpartei geſtellt, wenn keine beſondere Verab- redung dieſelhalb getroffen iſt. Beſteht ſie in Mannſchaften, ſo hat der Hilfsleiſtende ihre Ausrüſtung zu beſorgen, ſie auch vollzählig zu erhalten, wie er ſie bei eigenen Unterneh- mungen vollzählig erhalten würde und zu erhalten im Stande iſt; 1 der Kriegsherr hat dagegen für Unterhalt und Verpfle- gung zu ſorgen; er darf nicht unredlicher Weiſe die Hilfs- mannſchaft mit Schonung ſeiner eigenen Truppenmacht blosſtellen. Ueberhaupt muß derſelbe ſo viel als möglich jeden Schaden von dem Hilfsverbündeten abzuwenden ſu- chen, worin der Letztere durch die Erfüllung ſeiner Bundes- pflicht gerathen kann, ihm Beiſtand leiſten, wenn der Feind ſich auf ihn wirft, vorzüglich auch bei Beendigung des Krie- ges ihn gegen alle Anſprüche des Feindes ſicher ſtellen und ihn daher in den Friedenszuſtand einſchließen. Zuwiderhand- lungen berechtigen den Hilfeleiſtenden zur Aufhebung des Bündniſſes; dagegen aber hat er kein Recht auf die errun- genen Vortheile, mit Ausnahme der Beute ſo wie eines be- ſchränkten Poſtliminiums, wovon unten. 117. Sieht man auf das Verhältniß des Feindes zu den Kriegs- verbündeten ſeines Gegners, ſo kann jenem unmöglich zugemuthet werden, ſich eine derartige Verſtärkung der Kriegsmacht des Letz- teren ohne Weiteres gefallen zu laſſen und der Verbündeten zu ſchonen, ſofern ſie ihm nicht unmittelbar entgegentreten. Es iſt unleugbar, daß auch ſie an den Feindſeligkeiten gegen ihn Theil nehmen, und daher auch unbedenklich, daß er ſich ihrer zur un- gehinderten Durchſetzung ſeiner Kriegszwecke zu entledigen befugt ſein muß. Während dieſe Befugniß nun von Allen zugegeben wird, inſo- 1 Zuweilen iſt dem Verbündeten die Wahl bedungen, anſtatt Mannſchaft Geld und dergl. zu liefern. Hierüber ſ. J. J. Moſer, vermiſchte Abh. I, 84.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/223>, abgerufen am 23.11.2024.