Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 115. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens.
Hansa, 1 mit steinernen und hölzernen Mauern zu einer nicht mehr
gehorchenden Macht erhoben haben sollten. 2

Unter den kriegführenden Theilen sind nun zu unterscheiden die
Hauptparteien und Nebenparteien, welche jenen Kriegshilfe leisten.

Verbündete Mächte. 3

115. Zu den Nebenparteien gehören im Allgemeinen diejeni-
gen, welche der einen oder andern in Krieg gerathenden Macht
Hilfe leisten. Eine solche Kriegshilfe ist entweder eine allgemeine,
ungemessene, mit allen der Hilfsmacht zu Gebot stehenden Kräften
und Mitteln, oder eine particuläre, gemessene, welche nur in qua-
litativ und quantitativ bestimmten Leistungen oder Vergünstigungen
besteht; namentlich in Stellung eines bestimmten Hilfscorps, in
der Zahlung von Subsidien, Einräumung eines Waffenplatzes,
Hafens; überhaupt in der Gewährung bestimmter Vortheile, wo-
durch das Angriffs- oder Vertheidigungssystem einer kriegführen-
den Macht gegen die andere verstärkt wird, mit dauernder Ver-
bindlichkeit dafür bis zur Erreichung eines gewissen feindseligen
Endzwecks. Dieses ist der entscheidende Punct. Nur dadurch
tritt man aus der strengen Neutralität heraus. (Vgl. Abschn. III.)

Die Leistung der Kriegshilfe ist selten eine ganz aus einseiti-
gem Antriebe im Wege der Intervention übernommene; gewöhn-
lich eine ausdrücklich verabredete und stipulirte; der casus foede-
ris
bald ein Angriffs- bald ein Vertheidigungskrieg; 4 entweder
mit Gegenseitigkeit oder auch ohne solche. Es gelten dabei die
allgemeinen Grundsätze und Auslegungsregeln der Verträge, deren
Anwendung jedoch hier oft Schwierigkeiten und Conflicte erzeugt.
Gebieterische Rücksichten auf das eigene Wohl, ältere Verpflichtun-

1 Deren merkwürdige völkerrechtliche Stellung: Ward II, 276 f. Pütter,
Beitr. z. Völkerr. Gesch. 141.
2 Erörterung des Kriegsrechtes von Handels-Compagnien s. bei Car. Fr.
Pauli, de jure belli societatum mercatoriar. Hal.
1751.
3 Schriften bei v. Ompteda §. 318. v. Kamptz §. 287. Von den Sy-
stemen sind zu beachten J. J. Moser, Versuche X, 1. Vattel III, §. 78 f.
Martens Völkerr. §. 292 f. Klüber §. 268 f. Schmalz S. 269. Whea-
ton III, 2, 11. ohne erhebliche Meinungsverschiedenheiten.
4 Stillschweigend versteht sich eine allgemeine Kriegshilfe bei übernommenen
Garantien. Vattel III, 91.

§. 115. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
Hanſa, 1 mit ſteinernen und hölzernen Mauern zu einer nicht mehr
gehorchenden Macht erhoben haben ſollten. 2

Unter den kriegführenden Theilen ſind nun zu unterſcheiden die
Hauptparteien und Nebenparteien, welche jenen Kriegshilfe leiſten.

Verbündete Mächte. 3

115. Zu den Nebenparteien gehören im Allgemeinen diejeni-
gen, welche der einen oder andern in Krieg gerathenden Macht
Hilfe leiſten. Eine ſolche Kriegshilfe iſt entweder eine allgemeine,
ungemeſſene, mit allen der Hilfsmacht zu Gebot ſtehenden Kräften
und Mitteln, oder eine particuläre, gemeſſene, welche nur in qua-
litativ und quantitativ beſtimmten Leiſtungen oder Vergünſtigungen
beſteht; namentlich in Stellung eines beſtimmten Hilfscorps, in
der Zahlung von Subſidien, Einräumung eines Waffenplatzes,
Hafens; überhaupt in der Gewährung beſtimmter Vortheile, wo-
durch das Angriffs- oder Vertheidigungsſyſtem einer kriegführen-
den Macht gegen die andere verſtärkt wird, mit dauernder Ver-
bindlichkeit dafür bis zur Erreichung eines gewiſſen feindſeligen
Endzwecks. Dieſes iſt der entſcheidende Punct. Nur dadurch
tritt man aus der ſtrengen Neutralität heraus. (Vgl. Abſchn. III.)

Die Leiſtung der Kriegshilfe iſt ſelten eine ganz aus einſeiti-
gem Antriebe im Wege der Intervention übernommene; gewöhn-
lich eine ausdrücklich verabredete und ſtipulirte; der casus foede-
ris
bald ein Angriffs- bald ein Vertheidigungskrieg; 4 entweder
mit Gegenſeitigkeit oder auch ohne ſolche. Es gelten dabei die
allgemeinen Grundſätze und Auslegungsregeln der Verträge, deren
Anwendung jedoch hier oft Schwierigkeiten und Conflicte erzeugt.
Gebieteriſche Rückſichten auf das eigene Wohl, ältere Verpflichtun-

1 Deren merkwürdige völkerrechtliche Stellung: Ward II, 276 f. Pütter,
Beitr. z. Völkerr. Geſch. 141.
2 Erörterung des Kriegsrechtes von Handels-Compagnien ſ. bei Car. Fr.
Pauli, de jure belli societatum mercatoriar. Hal.
1751.
3 Schriften bei v. Ompteda §. 318. v. Kamptz §. 287. Von den Sy-
ſtemen ſind zu beachten J. J. Moſer, Verſuche X, 1. Vattel III, §. 78 f.
Martens Völkerr. §. 292 f. Klüber §. 268 f. Schmalz S. 269. Whea-
ton III, 2, 11. ohne erhebliche Meinungsverſchiedenheiten.
4 Stillſchweigend verſteht ſich eine allgemeine Kriegshilfe bei übernommenen
Garantien. Vattel III, 91.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0221" n="197"/><fw place="top" type="header">§. 115. <hi rendition="#g">Vo&#x0364;lkerrecht im Zu&#x017F;tand des Unfriedens</hi>.</fw><lb/>
Han&#x017F;a, <note place="foot" n="1">Deren merkwürdige völkerrechtliche Stellung: <hi rendition="#aq">Ward II,</hi> 276 f. Pütter,<lb/>
Beitr. z. Völkerr. Ge&#x017F;ch. 141.</note> mit &#x017F;teinernen und hölzernen Mauern zu einer nicht mehr<lb/>
gehorchenden Macht erhoben haben &#x017F;ollten. <note place="foot" n="2">Erörterung des Kriegsrechtes von Handels-Compagnien &#x017F;. bei <hi rendition="#aq">Car. Fr.<lb/>
Pauli, de jure belli societatum mercatoriar. Hal.</hi> 1751.</note></p><lb/>
            <p>Unter den kriegführenden Theilen &#x017F;ind nun zu unter&#x017F;cheiden die<lb/>
Hauptparteien und Nebenparteien, welche jenen Kriegshilfe lei&#x017F;ten.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>Verbündete Mächte. <note place="foot" n="3">Schriften bei v. Ompteda §. 318. v. Kamptz §. 287. Von den Sy-<lb/>
&#x017F;temen &#x017F;ind zu beachten J. J. Mo&#x017F;er, Ver&#x017F;uche <hi rendition="#aq">X,</hi> 1. Vattel <hi rendition="#aq">III,</hi> §. 78 f.<lb/>
Martens Völkerr. §. 292 f. Klüber §. 268 f. Schmalz S. 269. Whea-<lb/>
ton <hi rendition="#aq">III,</hi> 2, 11. ohne erhebliche Meinungsver&#x017F;chiedenheiten.</note></head><lb/>
            <p>115. Zu den Nebenparteien gehören im Allgemeinen diejeni-<lb/>
gen, welche der einen oder andern in Krieg gerathenden Macht<lb/>
Hilfe lei&#x017F;ten. Eine &#x017F;olche Kriegshilfe i&#x017F;t entweder eine allgemeine,<lb/>
ungeme&#x017F;&#x017F;ene, mit allen der Hilfsmacht zu Gebot &#x017F;tehenden Kräften<lb/>
und Mitteln, oder eine particuläre, geme&#x017F;&#x017F;ene, welche nur in qua-<lb/>
litativ und quantitativ be&#x017F;timmten Lei&#x017F;tungen oder Vergün&#x017F;tigungen<lb/>
be&#x017F;teht; namentlich in Stellung eines be&#x017F;timmten Hilfscorps, in<lb/>
der Zahlung von Sub&#x017F;idien, Einräumung eines Waffenplatzes,<lb/>
Hafens; überhaupt in der Gewährung be&#x017F;timmter Vortheile, wo-<lb/>
durch das Angriffs- oder Vertheidigungs&#x017F;y&#x017F;tem einer kriegführen-<lb/>
den Macht gegen die andere ver&#x017F;tärkt wird, mit dauernder Ver-<lb/>
bindlichkeit dafür bis zur Erreichung eines gewi&#x017F;&#x017F;en feind&#x017F;eligen<lb/>
Endzwecks. Die&#x017F;es i&#x017F;t der ent&#x017F;cheidende Punct. Nur dadurch<lb/>
tritt man aus der &#x017F;trengen Neutralität heraus. (Vgl. Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">III.</hi>)</p><lb/>
            <p>Die Lei&#x017F;tung der Kriegshilfe i&#x017F;t &#x017F;elten eine ganz aus ein&#x017F;eiti-<lb/>
gem Antriebe im Wege der Intervention übernommene; gewöhn-<lb/>
lich eine ausdrücklich verabredete und &#x017F;tipulirte; der <hi rendition="#aq">casus foede-<lb/>
ris</hi> bald ein Angriffs- bald ein Vertheidigungskrieg; <note place="foot" n="4">Still&#x017F;chweigend ver&#x017F;teht &#x017F;ich eine allgemeine Kriegshilfe bei übernommenen<lb/>
Garantien. Vattel <hi rendition="#aq">III,</hi> 91.</note> entweder<lb/>
mit Gegen&#x017F;eitigkeit oder auch ohne &#x017F;olche. Es gelten dabei die<lb/>
allgemeinen Grund&#x017F;ätze und Auslegungsregeln der Verträge, deren<lb/>
Anwendung jedoch hier oft Schwierigkeiten und Conflicte erzeugt.<lb/>
Gebieteri&#x017F;che Rück&#x017F;ichten auf das eigene Wohl, ältere Verpflichtun-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[197/0221] §. 115. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. Hanſa, 1 mit ſteinernen und hölzernen Mauern zu einer nicht mehr gehorchenden Macht erhoben haben ſollten. 2 Unter den kriegführenden Theilen ſind nun zu unterſcheiden die Hauptparteien und Nebenparteien, welche jenen Kriegshilfe leiſten. Verbündete Mächte. 3 115. Zu den Nebenparteien gehören im Allgemeinen diejeni- gen, welche der einen oder andern in Krieg gerathenden Macht Hilfe leiſten. Eine ſolche Kriegshilfe iſt entweder eine allgemeine, ungemeſſene, mit allen der Hilfsmacht zu Gebot ſtehenden Kräften und Mitteln, oder eine particuläre, gemeſſene, welche nur in qua- litativ und quantitativ beſtimmten Leiſtungen oder Vergünſtigungen beſteht; namentlich in Stellung eines beſtimmten Hilfscorps, in der Zahlung von Subſidien, Einräumung eines Waffenplatzes, Hafens; überhaupt in der Gewährung beſtimmter Vortheile, wo- durch das Angriffs- oder Vertheidigungsſyſtem einer kriegführen- den Macht gegen die andere verſtärkt wird, mit dauernder Ver- bindlichkeit dafür bis zur Erreichung eines gewiſſen feindſeligen Endzwecks. Dieſes iſt der entſcheidende Punct. Nur dadurch tritt man aus der ſtrengen Neutralität heraus. (Vgl. Abſchn. III.) Die Leiſtung der Kriegshilfe iſt ſelten eine ganz aus einſeiti- gem Antriebe im Wege der Intervention übernommene; gewöhn- lich eine ausdrücklich verabredete und ſtipulirte; der casus foede- ris bald ein Angriffs- bald ein Vertheidigungskrieg; 4 entweder mit Gegenſeitigkeit oder auch ohne ſolche. Es gelten dabei die allgemeinen Grundſätze und Auslegungsregeln der Verträge, deren Anwendung jedoch hier oft Schwierigkeiten und Conflicte erzeugt. Gebieteriſche Rückſichten auf das eigene Wohl, ältere Verpflichtun- 1 Deren merkwürdige völkerrechtliche Stellung: Ward II, 276 f. Pütter, Beitr. z. Völkerr. Geſch. 141. 2 Erörterung des Kriegsrechtes von Handels-Compagnien ſ. bei Car. Fr. Pauli, de jure belli societatum mercatoriar. Hal. 1751. 3 Schriften bei v. Ompteda §. 318. v. Kamptz §. 287. Von den Sy- ſtemen ſind zu beachten J. J. Moſer, Verſuche X, 1. Vattel III, §. 78 f. Martens Völkerr. §. 292 f. Klüber §. 268 f. Schmalz S. 269. Whea- ton III, 2, 11. ohne erhebliche Meinungsverſchiedenheiten. 4 Stillſchweigend verſteht ſich eine allgemeine Kriegshilfe bei übernommenen Garantien. Vattel III, 91.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/221
Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/221>, abgerufen am 23.11.2024.