Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 81. Völkerrecht im Zustand des Friedens. Dritter Abschnitt. Das Recht der Verbindlichkeiten. Erste Unterabtheilung. Die öffentlichen Verträge. 1) Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Verträge überhaupt. 81. Zu allen Zeiten sind Verträge sowohl unter rohen wie un- ner Puncte, deren Zusammenstellung in dem Obigen versucht worden ist. Es gehört daher auch eine umfassendere Vorlage keineswegs schon in das System des internationalen Rechts, sondern in das Staats- und Privat- recht der einzelnen selbständigen Länder. Als gemeinsame historische Grund- lage dieser Rechtsentwicklung haben aus dem Mittelalter her verschiedene Localgesetze gedient, die sich zu einer anerkannten Auctorität erhoben; ins- besondere die Assisen des bourgeois für das Königreich Jerusalem; das Seerecht von Oleron, die Jugemens von Damme und Gesetze von Westkapelle, die Coutümes von Amsterdam, das Seerecht von Wisby, der Consolato del Mare, der Guidon de la Mer, das hanseatische Seerecht und andere weniger bedeutende, welche sämmtlich wieder unter einander in einer gewissen Verwandschaft standen. Zur nähern Kenntniß dieser und der neuern Seerechte dient vorzüglich das treffliche Werk von Pardessus, collection des lois maritimes ante- rieures au XVIII siecle. Par, 1828. ff. V Bde. 4. Ferner zum Hand- gebrauch für die neuesten See- und Handelsgesetze im internationalen Ver- kehr: Alex. de Miltitz, Manuel des Consuls. t. 1. II. In eben diesen Werken, ferner in von Kamptz Lit. §. 160--171. 252 bis 255. finden sich auch die hauptsächlichsten Schriften über das See- und Haudelsrecht der einzelnen Nationen; eine zweckmäßige Auswahl und Ergänzung der Literatur in Mittermaier Grunds. des deutschen Privatrechts §. 26. und §. 44. a. E. Als periodische Schriften wären endlich anzuführen: Henrichs, Archives du Commerce II. ed. Par. 1833. 39. 21 Bde. und Nouvelles archives du commerce p. Ternante et Colombel. Par. seit 1838. 1) Die besondere Literatur dieses Gegenstandes s. in v. Ompteda §. 269 f.
§. 81. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. Dritter Abſchnitt. Das Recht der Verbindlichkeiten. Erſte Unterabtheilung. Die öffentlichen Verträge. 1) Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Verträge überhaupt. 81. Zu allen Zeiten ſind Verträge ſowohl unter rohen wie un- ner Puncte, deren Zuſammenſtellung in dem Obigen verſucht worden iſt. Es gehört daher auch eine umfaſſendere Vorlage keineswegs ſchon in das Syſtem des internationalen Rechts, ſondern in das Staats- und Privat- recht der einzelnen ſelbſtändigen Länder. Als gemeinſame hiſtoriſche Grund- lage dieſer Rechtsentwicklung haben aus dem Mittelalter her verſchiedene Localgeſetze gedient, die ſich zu einer anerkannten Auctorität erhoben; ins- beſondere die Aſſiſen des bourgeois für das Königreich Jeruſalem; das Seerecht von Oleron, die Jugemens von Damme und Geſetze von Weſtkapelle, die Coutümes von Amſterdam, das Seerecht von Wisby, der Conſolato del Mare, der Guidon de la Mer, das hanſeatiſche Seerecht und andere weniger bedeutende, welche ſämmtlich wieder unter einander in einer gewiſſen Verwandſchaft ſtanden. Zur nähern Kenntniß dieſer und der neuern Seerechte dient vorzüglich das treffliche Werk von Pardessus, collection des lois maritimes anté- rieures au XVIII siècle. Par, 1828. ff. V Bde. 4. Ferner zum Hand- gebrauch für die neueſten See- und Handelsgeſetze im internationalen Ver- kehr: Alex. de Miltitz, Manuel des Consuls. t. 1. II. In eben dieſen Werken, ferner in von Kamptz Lit. §. 160—171. 252 bis 255. finden ſich auch die hauptſächlichſten Schriften über das See- und Haudelsrecht der einzelnen Nationen; eine zweckmäßige Auswahl und Ergänzung der Literatur in Mittermaier Grundſ. des deutſchen Privatrechts §. 26. und §. 44. a. E. Als periodiſche Schriften wären endlich anzuführen: Henrichs, Archives du Commerce II. éd. Par. 1833. 39. 21 Bde. und Nouvelles archives du commerce p. Ternante et Colombel. Par. ſeit 1838. 1) Die beſondere Literatur dieſes Gegenſtandes ſ. in v. Ompteda §. 269 f.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0167" n="143"/> <fw place="top" type="header">§. 81. <hi rendition="#g">Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens</hi>.</fw><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Dritter Abſchnitt.<lb/> Das Recht der Verbindlichkeiten</hi>.</head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#g">Erſte Unterabtheilung.<lb/><hi rendition="#b">Die öffentlichen Verträge.</hi></hi> <note xml:id="note-0167a" next="#note-0168" place="foot" n="1)">Die beſondere Literatur dieſes Gegenſtandes ſ. in v. Ompteda §. 269 f.</note> </head><lb/> <div n="4"> <head>Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Verträge überhaupt.</head><lb/> <p>81. Zu allen Zeiten ſind Verträge ſowohl unter rohen wie un-<lb/> ter gebildeten Völkern auch ohne gemeinſames Geſetz als rechtliche<lb/><note xml:id="note-0167" prev="#note-0166" place="foot" n="3">ner Puncte, deren Zuſammenſtellung in dem Obigen verſucht worden iſt.<lb/> Es gehört daher auch eine umfaſſendere Vorlage keineswegs ſchon in das<lb/> Syſtem des internationalen Rechts, ſondern in das Staats- und Privat-<lb/> recht der einzelnen ſelbſtändigen Länder. Als gemeinſame hiſtoriſche Grund-<lb/> lage dieſer Rechtsentwicklung haben aus dem Mittelalter her verſchiedene<lb/> Localgeſetze gedient, die ſich zu einer anerkannten Auctorität erhoben; ins-<lb/> beſondere<lb/><hi rendition="#et">die Aſſiſen <hi rendition="#aq">des bourgeois</hi> für das Königreich Jeruſalem;<lb/> das Seerecht von Oleron,<lb/> die Jugemens von Damme und Geſetze von Weſtkapelle,<lb/> die Coutümes von Amſterdam,<lb/> das Seerecht von Wisby,<lb/> der Conſolato del Mare,<lb/> der Guidon de la Mer,<lb/> das hanſeatiſche Seerecht</hi><lb/> und andere weniger bedeutende, welche ſämmtlich wieder unter einander in<lb/> einer gewiſſen Verwandſchaft ſtanden.<lb/> Zur nähern Kenntniß dieſer und der neuern Seerechte dient vorzüglich<lb/> das treffliche Werk von <hi rendition="#aq">Pardessus, collection des lois maritimes anté-<lb/> rieures au XVIII siècle. Par,</hi> 1828. ff. <hi rendition="#aq">V</hi> Bde. 4. Ferner zum Hand-<lb/> gebrauch für die neueſten See- und Handelsgeſetze im internationalen Ver-<lb/> kehr: <hi rendition="#aq">Alex. de Miltitz, Manuel des Consuls. t. 1. II.</hi><lb/> In eben dieſen Werken, ferner in von Kamptz Lit. §. 160—171. 252<lb/> bis 255. finden ſich auch die hauptſächlichſten Schriften über das See-<lb/> und Haudelsrecht der einzelnen Nationen; eine zweckmäßige Auswahl und<lb/> Ergänzung der Literatur in Mittermaier Grundſ. des deutſchen Privatrechts<lb/> §. 26. und §. 44. a. E.<lb/> Als periodiſche Schriften wären endlich anzuführen: <hi rendition="#aq">Henrichs, Archives<lb/> du Commerce II. éd. Par.</hi> 1833. 39. 21 Bde. und <hi rendition="#aq">Nouvelles archives<lb/> du commerce p. Ternante et Colombel. Par.</hi> ſeit 1838.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [143/0167]
§. 81. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Dritter Abſchnitt.
Das Recht der Verbindlichkeiten.
Erſte Unterabtheilung.
Die öffentlichen Verträge. 1)
Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Verträge überhaupt.
81. Zu allen Zeiten ſind Verträge ſowohl unter rohen wie un-
ter gebildeten Völkern auch ohne gemeinſames Geſetz als rechtliche
3
1) Die beſondere Literatur dieſes Gegenſtandes ſ. in v. Ompteda §. 269 f.
3 ner Puncte, deren Zuſammenſtellung in dem Obigen verſucht worden iſt.
Es gehört daher auch eine umfaſſendere Vorlage keineswegs ſchon in das
Syſtem des internationalen Rechts, ſondern in das Staats- und Privat-
recht der einzelnen ſelbſtändigen Länder. Als gemeinſame hiſtoriſche Grund-
lage dieſer Rechtsentwicklung haben aus dem Mittelalter her verſchiedene
Localgeſetze gedient, die ſich zu einer anerkannten Auctorität erhoben; ins-
beſondere
die Aſſiſen des bourgeois für das Königreich Jeruſalem;
das Seerecht von Oleron,
die Jugemens von Damme und Geſetze von Weſtkapelle,
die Coutümes von Amſterdam,
das Seerecht von Wisby,
der Conſolato del Mare,
der Guidon de la Mer,
das hanſeatiſche Seerecht
und andere weniger bedeutende, welche ſämmtlich wieder unter einander in
einer gewiſſen Verwandſchaft ſtanden.
Zur nähern Kenntniß dieſer und der neuern Seerechte dient vorzüglich
das treffliche Werk von Pardessus, collection des lois maritimes anté-
rieures au XVIII siècle. Par, 1828. ff. V Bde. 4. Ferner zum Hand-
gebrauch für die neueſten See- und Handelsgeſetze im internationalen Ver-
kehr: Alex. de Miltitz, Manuel des Consuls. t. 1. II.
In eben dieſen Werken, ferner in von Kamptz Lit. §. 160—171. 252
bis 255. finden ſich auch die hauptſächlichſten Schriften über das See-
und Haudelsrecht der einzelnen Nationen; eine zweckmäßige Auswahl und
Ergänzung der Literatur in Mittermaier Grundſ. des deutſchen Privatrechts
§. 26. und §. 44. a. E.
Als periodiſche Schriften wären endlich anzuführen: Henrichs, Archives
du Commerce II. éd. Par. 1833. 39. 21 Bde. und Nouvelles archives
du commerce p. Ternante et Colombel. Par. ſeit 1838.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |