Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 79. Völkerrecht im Zustand des Friedens. und Handelsplätzen Consuln mit Genehmigung der dortigenStaatsgewalt zu unterhalten; 1 IV. das Recht den Nationalschiffen eine eigene Flagge vorzu- schreiben, dieselbe zu schützen und in Friedenszeiten deren Ge- brauch auch den Schiffen anderer Nationen zu gestatten, wodurch diese des nämlichen Schutzes und derselben Freihei- ten theilhaftig werden. Jedoch können dadurch keine Vor- theile übertragen werden, welche herkömmlich oder vertrags- mäßig nur den Nationalschiffen zugestanden sind, und über- haupt darf die Gestattung der Flagge nie zum Präjudiz ei- nes Dritten gereichen. Jeder unerlaubte Gebrauch einer fremden Flagge ist ahndungs- 79. In Hinsicht auf das Verhältniß der Einzelstaaten zu frem- I. Es hängt von jeder Nation ab, die Bedingungen zu bestim- men, unter welchen sie auswärtigen Nationen einen Schif- fahrtsverkehr mit ihrem Lande und in ihren eigenen Gewäs- sern gestatten wolle. 3 Nur darf der Verkehr durch die Last der Bedingungen nicht unmöglich gemacht werden; niemals auch einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und dessen Mannschaft die Rettung nach dem Lande und Benutzung der dortigen Hilfsanstalten versagt werden. 4 Das Gegen- theil von dem Allen wäre ein inhumanes und unnationales Verhalten. (§. 32.) 1 Ders. §. 12. Das fernere über die Consular-Institutionen siehe unten Buch III. 2 Moser Vers. V, 303. Enschede, diss. de tutelis et insignib. navium. Lugd. B. 1770. 3 Jouffroy, l. c. p. 41. Je mächtiger eine Nation zur See, desto feindse- liger und zurückhaltender gegen Andere. Ueber das Navigationssystem Groß- britanniens vgl. Alexandre de Miltitz, Manuel des Consuls I, p. 182, 331. s., wozu aber noch das Statut 3 u. 4. Will. 4, c. 54 u. 56. zu setzen ist. Siehe auch v. Rotteck und Welker, Staats-Lexicon unter Navi- gationsacte. 4 Jouffroy p. 47.
§. 79. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. und Handelsplätzen Conſuln mit Genehmigung der dortigenStaatsgewalt zu unterhalten; 1 IV. das Recht den Nationalſchiffen eine eigene Flagge vorzu- ſchreiben, dieſelbe zu ſchützen und in Friedenszeiten deren Ge- brauch auch den Schiffen anderer Nationen zu geſtatten, wodurch dieſe des nämlichen Schutzes und derſelben Freihei- ten theilhaftig werden. Jedoch können dadurch keine Vor- theile übertragen werden, welche herkömmlich oder vertrags- mäßig nur den Nationalſchiffen zugeſtanden ſind, und über- haupt darf die Geſtattung der Flagge nie zum Präjudiz ei- nes Dritten gereichen. Jeder unerlaubte Gebrauch einer fremden Flagge iſt ahndungs- 79. In Hinſicht auf das Verhältniß der Einzelſtaaten zu frem- I. Es hängt von jeder Nation ab, die Bedingungen zu beſtim- men, unter welchen ſie auswärtigen Nationen einen Schif- fahrtsverkehr mit ihrem Lande und in ihren eigenen Gewäſ- ſern geſtatten wolle. 3 Nur darf der Verkehr durch die Laſt der Bedingungen nicht unmöglich gemacht werden; niemals auch einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und deſſen Mannſchaft die Rettung nach dem Lande und Benutzung der dortigen Hilfsanſtalten verſagt werden. 4 Das Gegen- theil von dem Allen wäre ein inhumanes und unnationales Verhalten. (§. 32.) 1 Derſ. §. 12. Das fernere über die Conſular-Inſtitutionen ſiehe unten Buch III. 2 Moſer Verſ. V, 303. Enschede, diss. de tutelis et insignib. navium. Lugd. B. 1770. 3 Jouffroy, l. c. p. 41. Je mächtiger eine Nation zur See, deſto feindſe- liger und zurückhaltender gegen Andere. Ueber das Navigationsſyſtem Groß- britanniens vgl. Alexandre de Miltitz, Manuel des Consuls I, p. 182, 331. s., wozu aber noch das Statut 3 u. 4. Will. 4, c. 54 u. 56. zu ſetzen iſt. Siehe auch v. Rotteck und Welker, Staats-Lexicon unter Navi- gationsacte. 4 Jouffroy p. 47.
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§. 79. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
und Handelsplätzen Conſuln mit Genehmigung der dortigen
Staatsgewalt zu unterhalten; 1
IV. das Recht den Nationalſchiffen eine eigene Flagge vorzu-
ſchreiben, dieſelbe zu ſchützen und in Friedenszeiten deren Ge-
brauch auch den Schiffen anderer Nationen zu geſtatten,
wodurch dieſe des nämlichen Schutzes und derſelben Freihei-
ten theilhaftig werden. Jedoch können dadurch keine Vor-
theile übertragen werden, welche herkömmlich oder vertrags-
mäßig nur den Nationalſchiffen zugeſtanden ſind, und über-
haupt darf die Geſtattung der Flagge nie zum Präjudiz ei-
nes Dritten gereichen.
Jeder unerlaubte Gebrauch einer fremden Flagge iſt ahndungs-
werth, ſowohl in Anſehung des Staates, deſſen Flagge gemißbraucht
iſt, wie der Drittbetheiligten. 2
79. In Hinſicht auf das Verhältniß der Einzelſtaaten zu frem-
den Schiffen, deren Bemannung und Zwecke, neigt ſich das heutige
Völkerrecht, wiewohl noch mit einigen Schwankungen, im Allge-
meinen zu folgenden Grundſätzen:
I. Es hängt von jeder Nation ab, die Bedingungen zu beſtim-
men, unter welchen ſie auswärtigen Nationen einen Schif-
fahrtsverkehr mit ihrem Lande und in ihren eigenen Gewäſ-
ſern geſtatten wolle. 3 Nur darf der Verkehr durch die Laſt
der Bedingungen nicht unmöglich gemacht werden; niemals
auch einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und deſſen
Mannſchaft die Rettung nach dem Lande und Benutzung
der dortigen Hilfsanſtalten verſagt werden. 4 Das Gegen-
theil von dem Allen wäre ein inhumanes und unnationales
Verhalten. (§. 32.)
1 Derſ. §. 12. Das fernere über die Conſular-Inſtitutionen ſiehe unten
Buch III.
2 Moſer Verſ. V, 303. Enschede, diss. de tutelis et insignib. navium.
Lugd. B. 1770.
3 Jouffroy, l. c. p. 41. Je mächtiger eine Nation zur See, deſto feindſe-
liger und zurückhaltender gegen Andere. Ueber das Navigationsſyſtem Groß-
britanniens vgl. Alexandre de Miltitz, Manuel des Consuls I, p. 182,
331. s., wozu aber noch das Statut 3 u. 4. Will. 4, c. 54 u. 56. zu
ſetzen iſt. Siehe auch v. Rotteck und Welker, Staats-Lexicon unter Navi-
gationsacte.
4 Jouffroy p. 47.
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Zitationshilfe: | Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/163>, abgerufen am 24.02.2025. |