Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 79. Völkerrecht im Zustand des Friedens. und Handelsplätzen Consuln mit Genehmigung der dortigenStaatsgewalt zu unterhalten; 1 IV. das Recht den Nationalschiffen eine eigene Flagge vorzu- schreiben, dieselbe zu schützen und in Friedenszeiten deren Ge- brauch auch den Schiffen anderer Nationen zu gestatten, wodurch diese des nämlichen Schutzes und derselben Freihei- ten theilhaftig werden. Jedoch können dadurch keine Vor- theile übertragen werden, welche herkömmlich oder vertrags- mäßig nur den Nationalschiffen zugestanden sind, und über- haupt darf die Gestattung der Flagge nie zum Präjudiz ei- nes Dritten gereichen. Jeder unerlaubte Gebrauch einer fremden Flagge ist ahndungs- 79. In Hinsicht auf das Verhältniß der Einzelstaaten zu frem- I. Es hängt von jeder Nation ab, die Bedingungen zu bestim- men, unter welchen sie auswärtigen Nationen einen Schif- fahrtsverkehr mit ihrem Lande und in ihren eigenen Gewäs- sern gestatten wolle. 3 Nur darf der Verkehr durch die Last der Bedingungen nicht unmöglich gemacht werden; niemals auch einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und dessen Mannschaft die Rettung nach dem Lande und Benutzung der dortigen Hilfsanstalten versagt werden. 4 Das Gegen- theil von dem Allen wäre ein inhumanes und unnationales Verhalten. (§. 32.) 1 Ders. §. 12. Das fernere über die Consular-Institutionen siehe unten Buch III. 2 Moser Vers. V, 303. Enschede, diss. de tutelis et insignib. navium. Lugd. B. 1770. 3 Jouffroy, l. c. p. 41. Je mächtiger eine Nation zur See, desto feindse- liger und zurückhaltender gegen Andere. Ueber das Navigationssystem Groß- britanniens vgl. Alexandre de Miltitz, Manuel des Consuls I, p. 182, 331. s., wozu aber noch das Statut 3 u. 4. Will. 4, c. 54 u. 56. zu setzen ist. Siehe auch v. Rotteck und Welker, Staats-Lexicon unter Navi- gationsacte. 4 Jouffroy p. 47.
§. 79. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. und Handelsplätzen Conſuln mit Genehmigung der dortigenStaatsgewalt zu unterhalten; 1 IV. das Recht den Nationalſchiffen eine eigene Flagge vorzu- ſchreiben, dieſelbe zu ſchützen und in Friedenszeiten deren Ge- brauch auch den Schiffen anderer Nationen zu geſtatten, wodurch dieſe des nämlichen Schutzes und derſelben Freihei- ten theilhaftig werden. Jedoch können dadurch keine Vor- theile übertragen werden, welche herkömmlich oder vertrags- mäßig nur den Nationalſchiffen zugeſtanden ſind, und über- haupt darf die Geſtattung der Flagge nie zum Präjudiz ei- nes Dritten gereichen. Jeder unerlaubte Gebrauch einer fremden Flagge iſt ahndungs- 79. In Hinſicht auf das Verhältniß der Einzelſtaaten zu frem- I. Es hängt von jeder Nation ab, die Bedingungen zu beſtim- men, unter welchen ſie auswärtigen Nationen einen Schif- fahrtsverkehr mit ihrem Lande und in ihren eigenen Gewäſ- ſern geſtatten wolle. 3 Nur darf der Verkehr durch die Laſt der Bedingungen nicht unmöglich gemacht werden; niemals auch einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und deſſen Mannſchaft die Rettung nach dem Lande und Benutzung der dortigen Hilfsanſtalten verſagt werden. 4 Das Gegen- theil von dem Allen wäre ein inhumanes und unnationales Verhalten. (§. 32.) 1 Derſ. §. 12. Das fernere über die Conſular-Inſtitutionen ſiehe unten Buch III. 2 Moſer Verſ. V, 303. Enschede, diss. de tutelis et insignib. navium. Lugd. B. 1770. 3 Jouffroy, l. c. p. 41. Je mächtiger eine Nation zur See, deſto feindſe- liger und zurückhaltender gegen Andere. Ueber das Navigationsſyſtem Groß- britanniens vgl. Alexandre de Miltitz, Manuel des Consuls I, p. 182, 331. s., wozu aber noch das Statut 3 u. 4. Will. 4, c. 54 u. 56. zu ſetzen iſt. Siehe auch v. Rotteck und Welker, Staats-Lexicon unter Navi- gationsacte. 4 Jouffroy p. 47.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0163" n="139"/><fw place="top" type="header">§. 79. <hi rendition="#g">Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens</hi>.</fw><lb/> und Handelsplätzen Conſuln mit Genehmigung der dortigen<lb/> Staatsgewalt zu unterhalten; <note place="foot" n="1">Derſ. §. 12. Das fernere über die Conſular-Inſtitutionen ſiehe unten<lb/> Buch <hi rendition="#aq">III.</hi></note></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">IV.</hi> das Recht den Nationalſchiffen eine eigene Flagge vorzu-<lb/> ſchreiben, dieſelbe zu ſchützen und in Friedenszeiten deren Ge-<lb/> brauch auch den Schiffen anderer Nationen zu geſtatten,<lb/> wodurch dieſe des nämlichen Schutzes und derſelben Freihei-<lb/> ten theilhaftig werden. Jedoch können dadurch keine Vor-<lb/> theile übertragen werden, welche herkömmlich oder vertrags-<lb/> mäßig nur den Nationalſchiffen zugeſtanden ſind, und über-<lb/> haupt darf die Geſtattung der Flagge nie zum Präjudiz ei-<lb/> nes Dritten gereichen.</item> </list><lb/> <p>Jeder unerlaubte Gebrauch einer fremden Flagge iſt ahndungs-<lb/> werth, ſowohl in Anſehung des Staates, deſſen Flagge gemißbraucht<lb/> iſt, wie der Drittbetheiligten. <note place="foot" n="2">Moſer Verſ. <hi rendition="#aq">V, 303. Enschede, diss. de tutelis et insignib. navium.<lb/> Lugd. B.</hi> 1770.</note></p><lb/> <p>79. In Hinſicht auf das Verhältniß der Einzelſtaaten zu frem-<lb/> den Schiffen, deren Bemannung und Zwecke, neigt ſich das heutige<lb/> Völkerrecht, wiewohl noch mit einigen Schwankungen, im Allge-<lb/> meinen zu folgenden Grundſätzen:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">I.</hi> Es hängt von jeder Nation ab, die Bedingungen zu beſtim-<lb/> men, unter welchen ſie auswärtigen Nationen einen Schif-<lb/> fahrtsverkehr mit ihrem Lande und in ihren eigenen Gewäſ-<lb/> ſern geſtatten wolle. <note place="foot" n="3"><hi rendition="#aq">Jouffroy, l. c. p.</hi> 41. Je mächtiger eine Nation zur See, deſto feindſe-<lb/> liger und zurückhaltender gegen Andere. Ueber das Navigationsſyſtem Groß-<lb/> britanniens vgl. <hi rendition="#aq">Alexandre de Miltitz, Manuel des Consuls I, p. 182,<lb/> 331. s.,</hi> wozu aber noch das Statut 3 u. 4. <hi rendition="#aq">Will. 4, c.</hi> 54 u. 56. zu<lb/> ſetzen iſt. Siehe auch v. Rotteck und Welker, Staats-Lexicon unter Navi-<lb/> gationsacte.</note> Nur darf der Verkehr durch die Laſt<lb/> der Bedingungen nicht unmöglich gemacht werden; niemals<lb/> auch einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und deſſen<lb/> Mannſchaft die Rettung nach dem Lande und Benutzung<lb/> der dortigen Hilfsanſtalten verſagt werden. <note place="foot" n="4"><hi rendition="#aq">Jouffroy p.</hi> 47.</note> Das Gegen-<lb/> theil von dem Allen wäre ein inhumanes und unnationales<lb/> Verhalten. (§. 32.)</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [139/0163]
§. 79. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
und Handelsplätzen Conſuln mit Genehmigung der dortigen
Staatsgewalt zu unterhalten; 1
IV. das Recht den Nationalſchiffen eine eigene Flagge vorzu-
ſchreiben, dieſelbe zu ſchützen und in Friedenszeiten deren Ge-
brauch auch den Schiffen anderer Nationen zu geſtatten,
wodurch dieſe des nämlichen Schutzes und derſelben Freihei-
ten theilhaftig werden. Jedoch können dadurch keine Vor-
theile übertragen werden, welche herkömmlich oder vertrags-
mäßig nur den Nationalſchiffen zugeſtanden ſind, und über-
haupt darf die Geſtattung der Flagge nie zum Präjudiz ei-
nes Dritten gereichen.
Jeder unerlaubte Gebrauch einer fremden Flagge iſt ahndungs-
werth, ſowohl in Anſehung des Staates, deſſen Flagge gemißbraucht
iſt, wie der Drittbetheiligten. 2
79. In Hinſicht auf das Verhältniß der Einzelſtaaten zu frem-
den Schiffen, deren Bemannung und Zwecke, neigt ſich das heutige
Völkerrecht, wiewohl noch mit einigen Schwankungen, im Allge-
meinen zu folgenden Grundſätzen:
I. Es hängt von jeder Nation ab, die Bedingungen zu beſtim-
men, unter welchen ſie auswärtigen Nationen einen Schif-
fahrtsverkehr mit ihrem Lande und in ihren eigenen Gewäſ-
ſern geſtatten wolle. 3 Nur darf der Verkehr durch die Laſt
der Bedingungen nicht unmöglich gemacht werden; niemals
auch einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und deſſen
Mannſchaft die Rettung nach dem Lande und Benutzung
der dortigen Hilfsanſtalten verſagt werden. 4 Das Gegen-
theil von dem Allen wäre ein inhumanes und unnationales
Verhalten. (§. 32.)
1 Derſ. §. 12. Das fernere über die Conſular-Inſtitutionen ſiehe unten
Buch III.
2 Moſer Verſ. V, 303. Enschede, diss. de tutelis et insignib. navium.
Lugd. B. 1770.
3 Jouffroy, l. c. p. 41. Je mächtiger eine Nation zur See, deſto feindſe-
liger und zurückhaltender gegen Andere. Ueber das Navigationsſyſtem Groß-
britanniens vgl. Alexandre de Miltitz, Manuel des Consuls I, p. 182,
331. s., wozu aber noch das Statut 3 u. 4. Will. 4, c. 54 u. 56. zu
ſetzen iſt. Siehe auch v. Rotteck und Welker, Staats-Lexicon unter Navi-
gationsacte.
4 Jouffroy p. 47.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |