Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 75. Völkerrecht im Zustand des Friedens. oder dessen Angehörige im Wege der Occupation wenigstens recht-lich unmöglich. Selbst die Einpferchung eines bestimmten Meer- gebietes durch Schutz- und Abwehrungs-Anstalten aller Art würde immer nur einen factischen Zustand begründen, der ohne deutliches Zugeständniß anderer Nationen kein Eigenthum geben, vielmehr mit dem Verfall jener Anstalten von selbst wieder aufhören würde. So- gar ein unvordenklicher Besitzstand, wenn er nicht ein freiwilliges Zugeständniß anderer Nationen deutlich erkennen läßt, vermag keine ausschließlichen Befugnisse bei einer solchen res merae facultatis zu ertheilen. 1 Angebliche Eigenthumsmeere. 75. Nach dem vorangestellten Princip giebt es im Allgemeinen a) alle Seeeinbrüche in das frühere Landgebiet, so lange sie in einer ausschließlichen Herrschaft behalten werden; 2 b) alle Häfen, Buchten und Landungsplätze, sie seien künstliche oder natürliche, als Zugänge des Landes; 3 c) die von einem oder mehreren Staatsgebieten völlig umschlos- senen seewärts unzugänglichen Binnenmeere (§. 77.). Rücksichtlich der seewärts allgemein zugänglichen Meere könnte 1 Vattel I, 23, §. 285. 286. Nicht ganz übereinstimmend scheint Mr. Whea- ton, intern. L. a. a. O. §. 10. a. E. in Betreff eines hier zulässigen ta- citus consensus. 2 Dazu lassen sich unter Andern die Einbrüche der See in die Friesischen Lande rechnen, namentlich die holländische Zuydersee, deren Eigenschaft als Eigenthumsmeer nicht bestritten wird. 3 Vattel I, 23, §. 290. L. 15. D. de publicanis.
§. 75. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. oder deſſen Angehörige im Wege der Occupation wenigſtens recht-lich unmöglich. Selbſt die Einpferchung eines beſtimmten Meer- gebietes durch Schutz- und Abwehrungs-Anſtalten aller Art würde immer nur einen factiſchen Zuſtand begründen, der ohne deutliches Zugeſtändniß anderer Nationen kein Eigenthum geben, vielmehr mit dem Verfall jener Anſtalten von ſelbſt wieder aufhören würde. So- gar ein unvordenklicher Beſitzſtand, wenn er nicht ein freiwilliges Zugeſtändniß anderer Nationen deutlich erkennen läßt, vermag keine ausſchließlichen Befugniſſe bei einer ſolchen res merae facultatis zu ertheilen. 1 Angebliche Eigenthumsmeere. 75. Nach dem vorangeſtellten Princip giebt es im Allgemeinen a) alle Seeeinbrüche in das frühere Landgebiet, ſo lange ſie in einer ausſchließlichen Herrſchaft behalten werden; 2 b) alle Häfen, Buchten und Landungsplätze, ſie ſeien künſtliche oder natürliche, als Zugänge des Landes; 3 c) die von einem oder mehreren Staatsgebieten völlig umſchloſ- ſenen ſeewärts unzugänglichen Binnenmeere (§. 77.). Rückſichtlich der ſeewärts allgemein zugänglichen Meere könnte 1 Vattel I, 23, §. 285. 286. Nicht ganz übereinſtimmend ſcheint Mr. Whea- ton, intern. L. a. a. O. §. 10. a. E. in Betreff eines hier zuläſſigen ta- citus consensus. 2 Dazu laſſen ſich unter Andern die Einbrüche der See in die Frieſiſchen Lande rechnen, namentlich die holländiſche Zuyderſee, deren Eigenſchaft als Eigenthumsmeer nicht beſtritten wird. 3 Vattel I, 23, §. 290. L. 15. D. de publicanis.
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§. 75. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
oder deſſen Angehörige im Wege der Occupation wenigſtens recht-
lich unmöglich. Selbſt die Einpferchung eines beſtimmten Meer-
gebietes durch Schutz- und Abwehrungs-Anſtalten aller Art würde
immer nur einen factiſchen Zuſtand begründen, der ohne deutliches
Zugeſtändniß anderer Nationen kein Eigenthum geben, vielmehr mit
dem Verfall jener Anſtalten von ſelbſt wieder aufhören würde. So-
gar ein unvordenklicher Beſitzſtand, wenn er nicht ein freiwilliges
Zugeſtändniß anderer Nationen deutlich erkennen läßt, vermag keine
ausſchließlichen Befugniſſe bei einer ſolchen res merae facultatis
zu ertheilen. 1
Angebliche Eigenthumsmeere.
75. Nach dem vorangeſtellten Princip giebt es im Allgemeinen
keine andere Naturgrenze für die freie gemeinſame Benutzung des
Weltmeeres als das Land, und es kann an und für ſich keine
Ausnahme in Betreff derjenigen beſondern Theile des großen Meer-
ſyſtems gemacht werden, welche durch noch ſo ſchmale Verbindungs-
ſtraßen zwiſchen angrenzenden Länderſtrecken hindurch mit dem Ocean
zuſammenhangen. Wahre Ausnahmen, weil natürliches Zubehör
des Landes, bilden nur
a) alle Seeeinbrüche in das frühere Landgebiet, ſo lange ſie in
einer ausſchließlichen Herrſchaft behalten werden; 2
b) alle Häfen, Buchten und Landungsplätze, ſie ſeien künſtliche
oder natürliche, als Zugänge des Landes; 3
c) die von einem oder mehreren Staatsgebieten völlig umſchloſ-
ſenen ſeewärts unzugänglichen Binnenmeere (§. 77.).
Rückſichtlich der ſeewärts allgemein zugänglichen Meere könnte
dagegen die Eigenſchaft eines unter der ausſchließlichen Herrſchaft
eines Territoriums ſtehenden Binnenmeeres lediglich durch eine that-
ſächliche, nicht mehr zu beſeitigende Vernichtung des Verbindungs-
weges oder durch ausdrückliches oder ſtillſchweigendes Einverſtänd-
1 Vattel I, 23, §. 285. 286. Nicht ganz übereinſtimmend ſcheint Mr. Whea-
ton, intern. L. a. a. O. §. 10. a. E. in Betreff eines hier zuläſſigen ta-
citus consensus.
2 Dazu laſſen ſich unter Andern die Einbrüche der See in die Frieſiſchen
Lande rechnen, namentlich die holländiſche Zuyderſee, deren Eigenſchaft als
Eigenthumsmeer nicht beſtritten wird.
3 Vattel I, 23, §. 290. L. 15. D. de publicanis.
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