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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erstes Buch. §. 48.
der Anderen auf einen gewissen Fall zugesichert und eröffnet wer-
den. Im Mittelalter waren dergleichen vertragsmäßige Erbschaf-
ten nichts seltenes, 1 und auch noch in der Folge werden manche
Erbverträge aus älterer Zeit ihre Wirksamkeit unter deutschen Staa-
ten äußern können. 2 Ihre Giltigkeit ist nach der Zeit ihrer Ent-
stehung zu beurtheilen; ihre Wirksamkeit aber vielleicht in einzel-
nen Fällen durch neuere Staatsumwälzungen unmöglich gemacht.

Dritte Unterabtheilung.
Die Souveräne, ihre persönlichen und Fami-
lien-Verhältnisse.

48. Die zweite Categorie der völkerrechtlichen Personen bil-
den die Souveräne der Staaten, ihre Familien und unmittelba-
ren Vertreter. Souverän ist die physische oder moralische Per-
son, welche die gesammte Staatsgewalt in ihren verschiedenen Ver-
zweigungen vereinigt, und insofern ein wesentlicher Theil des wirk-
lichen Staates. Auch sein Recht heißt Souveränetät mit ei-
ner zweifachen Wirksamkeit im Inneren und außerhalb des eige-
nen Staates. Sie ist entweder eine volle, unbeschränkte
Souveränetät
, wie in der absoluten Monarchie, oder eine ver-
fassungsmäßig beschränkte
(constitutionelle) oder auch äu-
ßerlich nur eine Halbsouveränetät. In Hinsicht auf den In-
haber ist sie ferner entweder eine solitarische, im Alleinbesitz ei-
nes Einzigen ausschließend befindlich, oder sie ist ein gemeinsa-
mes
Recht Mehrerer, die zu seiner Ausübung entweder gleichmä-

1 So kam im J. 1032 das Königreich Burgund (Arelat) an das Deut-
sche Reich
auf den Grund eines Erbvertrages von 1016 u. 1018. Mas-
cov., de regni Burgund. ortu etc. I,
§. 10.
2 Hierdurch ist jedoch nicht sowohl den Staaten, als vielmehr den regieren-
den Familien ein Erbrecht ertheilt. Im Allgemeinen bezeichnet die Deut-
sche Staatssprache dergleichen Erbverträge durch Erbeinungen (uniones
hereditariae
), einzelne derselben durch Erbverbrüderungen (confraternitates
hereditariae
), womit die Annahme des Brudernamens, auch wohl die Ver-
einigung der beiderseitigen Besitzungen zu einem Gesammteigenthum mit
eventueller Huldigungspflicht der Unterthanen verbunden war. M. s. Gün-
ther II, 106 und Beseler, Vergabungen I, 215 ff.; II, 3, 90. Die noch
möglichen Anwartschaften aus solchen Verträgen s. in Heinrich Gottlieb
Reichard, Monarchie, Landstände und Bundesverfassung in Deutschland.
Leipz. 1836. S. 149. 150. S. auch Wiener Congr. A. 99.

Erſtes Buch. §. 48.
der Anderen auf einen gewiſſen Fall zugeſichert und eröffnet wer-
den. Im Mittelalter waren dergleichen vertragsmäßige Erbſchaf-
ten nichts ſeltenes, 1 und auch noch in der Folge werden manche
Erbverträge aus älterer Zeit ihre Wirkſamkeit unter deutſchen Staa-
ten äußern können. 2 Ihre Giltigkeit iſt nach der Zeit ihrer Ent-
ſtehung zu beurtheilen; ihre Wirkſamkeit aber vielleicht in einzel-
nen Fällen durch neuere Staatsumwälzungen unmöglich gemacht.

Dritte Unterabtheilung.
Die Souveräne, ihre perſönlichen und Fami-
lien-Verhältniſſe.

48. Die zweite Categorie der völkerrechtlichen Perſonen bil-
den die Souveräne der Staaten, ihre Familien und unmittelba-
ren Vertreter. Souverän iſt die phyſiſche oder moraliſche Per-
ſon, welche die geſammte Staatsgewalt in ihren verſchiedenen Ver-
zweigungen vereinigt, und inſofern ein weſentlicher Theil des wirk-
lichen Staates. Auch ſein Recht heißt Souveränetät mit ei-
ner zweifachen Wirkſamkeit im Inneren und außerhalb des eige-
nen Staates. Sie iſt entweder eine volle, unbeſchränkte
Souveränetät
, wie in der abſoluten Monarchie, oder eine ver-
faſſungsmäßig beſchränkte
(conſtitutionelle) oder auch äu-
ßerlich nur eine Halbſouveränetät. In Hinſicht auf den In-
haber iſt ſie ferner entweder eine ſolitariſche, im Alleinbeſitz ei-
nes Einzigen ausſchließend befindlich, oder ſie iſt ein gemeinſa-
mes
Recht Mehrerer, die zu ſeiner Ausübung entweder gleichmä-

1 So kam im J. 1032 das Königreich Burgund (Arelat) an das Deut-
ſche Reich
auf den Grund eines Erbvertrages von 1016 u. 1018. Mas-
cov., de regni Burgund. ortu etc. I,
§. 10.
2 Hierdurch iſt jedoch nicht ſowohl den Staaten, als vielmehr den regieren-
den Familien ein Erbrecht ertheilt. Im Allgemeinen bezeichnet die Deut-
ſche Staatsſprache dergleichen Erbverträge durch Erbeinungen (uniones
hereditariae
), einzelne derſelben durch Erbverbrüderungen (confraternitates
hereditariae
), womit die Annahme des Brudernamens, auch wohl die Ver-
einigung der beiderſeitigen Beſitzungen zu einem Geſammteigenthum mit
eventueller Huldigungspflicht der Unterthanen verbunden war. M. ſ. Gün-
ther II, 106 und Beſeler, Vergabungen I, 215 ff.; II, 3, 90. Die noch
möglichen Anwartſchaften aus ſolchen Verträgen ſ. in Heinrich Gottlieb
Reichard, Monarchie, Landſtände und Bundesverfaſſung in Deutſchland.
Leipz. 1836. S. 149. 150. S. auch Wiener Congr. A. 99.
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[90/0114] Erſtes Buch. §. 48. der Anderen auf einen gewiſſen Fall zugeſichert und eröffnet wer- den. Im Mittelalter waren dergleichen vertragsmäßige Erbſchaf- ten nichts ſeltenes, 1 und auch noch in der Folge werden manche Erbverträge aus älterer Zeit ihre Wirkſamkeit unter deutſchen Staa- ten äußern können. 2 Ihre Giltigkeit iſt nach der Zeit ihrer Ent- ſtehung zu beurtheilen; ihre Wirkſamkeit aber vielleicht in einzel- nen Fällen durch neuere Staatsumwälzungen unmöglich gemacht. Dritte Unterabtheilung. Die Souveräne, ihre perſönlichen und Fami- lien-Verhältniſſe. 48. Die zweite Categorie der völkerrechtlichen Perſonen bil- den die Souveräne der Staaten, ihre Familien und unmittelba- ren Vertreter. Souverän iſt die phyſiſche oder moraliſche Per- ſon, welche die geſammte Staatsgewalt in ihren verſchiedenen Ver- zweigungen vereinigt, und inſofern ein weſentlicher Theil des wirk- lichen Staates. Auch ſein Recht heißt Souveränetät mit ei- ner zweifachen Wirkſamkeit im Inneren und außerhalb des eige- nen Staates. Sie iſt entweder eine volle, unbeſchränkte Souveränetät, wie in der abſoluten Monarchie, oder eine ver- faſſungsmäßig beſchränkte (conſtitutionelle) oder auch äu- ßerlich nur eine Halbſouveränetät. In Hinſicht auf den In- haber iſt ſie ferner entweder eine ſolitariſche, im Alleinbeſitz ei- nes Einzigen ausſchließend befindlich, oder ſie iſt ein gemeinſa- mes Recht Mehrerer, die zu ſeiner Ausübung entweder gleichmä- 1 So kam im J. 1032 das Königreich Burgund (Arelat) an das Deut- ſche Reich auf den Grund eines Erbvertrages von 1016 u. 1018. Mas- cov., de regni Burgund. ortu etc. I, §. 10. 2 Hierdurch iſt jedoch nicht ſowohl den Staaten, als vielmehr den regieren- den Familien ein Erbrecht ertheilt. Im Allgemeinen bezeichnet die Deut- ſche Staatsſprache dergleichen Erbverträge durch Erbeinungen (uniones hereditariae), einzelne derſelben durch Erbverbrüderungen (confraternitates hereditariae), womit die Annahme des Brudernamens, auch wohl die Ver- einigung der beiderſeitigen Beſitzungen zu einem Geſammteigenthum mit eventueller Huldigungspflicht der Unterthanen verbunden war. M. ſ. Gün- ther II, 106 und Beſeler, Vergabungen I, 215 ff.; II, 3, 90. Die noch möglichen Anwartſchaften aus ſolchen Verträgen ſ. in Heinrich Gottlieb Reichard, Monarchie, Landſtände und Bundesverfaſſung in Deutſchland. Leipz. 1836. S. 149. 150. S. auch Wiener Congr. A. 99.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/114>, abgerufen am 21.11.2024.