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Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809.

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Vorrede.
Zu jenem höheren Standpunct aber sich zu erhe-
ben, von dem herunter unsre speculativen Histori-
ker, das Europäische Staatensystem nur als ein
Glied in der Kette der Erscheinungen betrachtend,
die Fortschritte der Menschheit zu messen behaup-
ten, lag nicht in seinem Plan. Männer die da
oben waren haben ihn versichert, man sähe dort
nicht weiter als hier unten; die Aussicht nach der
einen Seite, der der Vergangenheit, sey beschränkt
so wie hier; nach der andern, der der Zukunft,
erblicke man nur Nebel, in denen man kaum ei-
nige zweifelhafte Gestalten zu erkennen glaube.
Es sey, meinten sie, der Platz um Halbromane
zu schreiben. Wenn also auch der Vf. zu be-
merken glaubte, daß das Europäische Staatensy-
stem weder in die Periode der Unschuld, noch
der vollendeten Rechtfertigung falle, so bekennt er
doch auch nicht zu wissen, ob es in die der an-
hebenden oder vollendeten Sündhaftigkeit gehöre.
Eben so wenig hat er auf die seynsollenden festen
Principien Rücksicht nehmen können, nach denen
einige politische Sophisten jetzt die Maßregeln
der Cabinette bestimmen wollen. Von ihrer neu
ausgeprägten Phraseologie und Terminologie ist
also gar kein Gebrauch gemacht. In der That

sie

Vorrede.
Zu jenem hoͤheren Standpunct aber ſich zu erhe-
ben, von dem herunter unſre ſpeculativen Hiſtori-
ker, das Europaͤiſche Staatenſyſtem nur als ein
Glied in der Kette der Erſcheinungen betrachtend,
die Fortſchritte der Menſchheit zu meſſen behaup-
ten, lag nicht in ſeinem Plan. Maͤnner die da
oben waren haben ihn verſichert, man ſaͤhe dort
nicht weiter als hier unten; die Ausſicht nach der
einen Seite, der der Vergangenheit, ſey beſchraͤnkt
ſo wie hier; nach der andern, der der Zukunft,
erblicke man nur Nebel, in denen man kaum ei-
nige zweifelhafte Geſtalten zu erkennen glaube.
Es ſey, meinten ſie, der Platz um Halbromane
zu ſchreiben. Wenn alſo auch der Vf. zu be-
merken glaubte, daß das Europaͤiſche Staatenſy-
ſtem weder in die Periode der Unſchuld, noch
der vollendeten Rechtfertigung falle, ſo bekennt er
doch auch nicht zu wiſſen, ob es in die der an-
hebenden oder vollendeten Suͤndhaftigkeit gehoͤre.
Eben ſo wenig hat er auf die ſeynſollenden feſten
Principien Ruͤckſicht nehmen koͤnnen, nach denen
einige politiſche Sophiſten jetzt die Maßregeln
der Cabinette beſtimmen wollen. Von ihrer neu
ausgepraͤgten Phraſeologie und Terminologie iſt
alſo gar kein Gebrauch gemacht. In der That

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[X/0016] Vorrede. Zu jenem hoͤheren Standpunct aber ſich zu erhe- ben, von dem herunter unſre ſpeculativen Hiſtori- ker, das Europaͤiſche Staatenſyſtem nur als ein Glied in der Kette der Erſcheinungen betrachtend, die Fortſchritte der Menſchheit zu meſſen behaup- ten, lag nicht in ſeinem Plan. Maͤnner die da oben waren haben ihn verſichert, man ſaͤhe dort nicht weiter als hier unten; die Ausſicht nach der einen Seite, der der Vergangenheit, ſey beſchraͤnkt ſo wie hier; nach der andern, der der Zukunft, erblicke man nur Nebel, in denen man kaum ei- nige zweifelhafte Geſtalten zu erkennen glaube. Es ſey, meinten ſie, der Platz um Halbromane zu ſchreiben. Wenn alſo auch der Vf. zu be- merken glaubte, daß das Europaͤiſche Staatenſy- ſtem weder in die Periode der Unſchuld, noch der vollendeten Rechtfertigung falle, ſo bekennt er doch auch nicht zu wiſſen, ob es in die der an- hebenden oder vollendeten Suͤndhaftigkeit gehoͤre. Eben ſo wenig hat er auf die ſeynſollenden feſten Principien Ruͤckſicht nehmen koͤnnen, nach denen einige politiſche Sophiſten jetzt die Maßregeln der Cabinette beſtimmen wollen. Von ihrer neu ausgepraͤgten Phraſeologie und Terminologie iſt alſo gar kein Gebrauch gemacht. In der That ſie

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Zitationshilfe: Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. X. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/16>, abgerufen am 21.11.2024.