Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.c. die erforderlichen Nachweise und Zeugnisse über genossene Er- ziehung und Bildung überhaupt und über die Vorbereitung zum Schulamte insbesondere und d. Zeugnisse der Ortsbehörde und des Pfarrers über bisherigen unbescholtenen Lebenswandel und über ihre moralische und religiöse Qualification zum Schulamt 7. Die Regierung hat diese Angaben und Zeugnisse sorgfältig zu prüfen, erforderlichenfalls darüber genauere Nachforschungen anzu- stellen, und nur nach erlangter vollständiger Ueberzeugung, daß gegen die physische und besonders gegen die moralische und reli- giöse Qualification der Aspiranten nichts zu erinnern ist, dem- selben die Erlaubniß und dem Seminar die Anweisung zur Prü- fung zu ertheilen. 8. Die solchergestalt Geprüften und anstellungsfähig Erklärten sollen jedoch, ohne Ausnahme, nur provisorisch auf 1, 2 oder 3 Jahre, und zwar so, daß für die Vorzüglichern die kürzere Zeit bestimmt wird, ins Amt gesetzt werden dürfen, und nach Ablauf dieser Frist eine definitive Anstellung nur alsdann zu gewärtigen haben, wenn von den ihnen vorgesetzten Geistlichen und Schulinspectoren ihre Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Ob aber eine abermalige Prüfung erforderlich sei, soll in jedem Falle der Beurtheilung der Re- gierung überlassen bleiben. 9. Jeder geprüfte und anstellungsfähig erklärte Schulamtscandidat, welcher nicht sofort ein Amt antritt, soll der Regierung anzeigen, wo er seinen Aufenthalt zu nehmen gedenkt, und von derselben unter die besondere Aufsicht des betr. Superintendenten oder Schulinspectors dergestalt gestellt werden, daß von diesem regel- mäßige Berichte über Beschäftigung, Fortbildung und Lebenswandel der seiner Aufsicht untergebenen Individuen zu erstatten sind. 10. Wer aus einem Seminare verwiesen ist, oder dasselbe von nun an eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß verlassen hat, soll in keinem Falle zur Prüfung, und also noch viel weniger ins Schul- amt zugelassen werden. etc. 5. Circ.-Rescr. v. 24. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. c. die erforderlichen Nachweiſe und Zeugniſſe über genoſſene Er- ziehung und Bildung überhaupt und über die Vorbereitung zum Schulamte insbeſondere und d. Zeugniſſe der Ortsbehörde und des Pfarrers über bisherigen unbeſcholtenen Lebenswandel und über ihre moraliſche und religiöſe Qualification zum Schulamt 7. Die Regierung hat dieſe Angaben und Zeugniſſe ſorgfältig zu prüfen, erforderlichenfalls darüber genauere Nachforſchungen anzu- ſtellen, und nur nach erlangter vollſtändiger Ueberzeugung, daß gegen die phyſiſche und beſonders gegen die moraliſche und reli- giöſe Qualification der Aſpiranten nichts zu erinnern iſt, dem- ſelben die Erlaubniß und dem Seminar die Anweiſung zur Prü- fung zu ertheilen. 8. Die ſolchergeſtalt Geprüften und anſtellungsfähig Erklärten ſollen jedoch, ohne Ausnahme, nur proviſoriſch auf 1, 2 oder 3 Jahre, und zwar ſo, daß für die Vorzüglichern die kürzere Zeit beſtimmt wird, ins Amt geſetzt werden dürfen, und nach Ablauf dieſer Friſt eine definitive Anſtellung nur alsdann zu gewärtigen haben, wenn von den ihnen vorgeſetzten Geiſtlichen und Schulinſpectoren ihre Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Ob aber eine abermalige Prüfung erforderlich ſei, ſoll in jedem Falle der Beurtheilung der Re- gierung überlaſſen bleiben. 9. Jeder geprüfte und anſtellungsfähig erklärte Schulamtscandidat, welcher nicht ſofort ein Amt antritt, ſoll der Regierung anzeigen, wo er ſeinen Aufenthalt zu nehmen gedenkt, und von derſelben unter die beſondere Aufſicht des betr. Superintendenten oder Schulinſpectors dergeſtalt geſtellt werden, daß von dieſem regel- mäßige Berichte über Beſchäftigung, Fortbildung und Lebenswandel der ſeiner Aufſicht untergebenen Individuen zu erſtatten ſind. 10. Wer aus einem Seminare verwieſen iſt, oder daſſelbe von nun an eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß verlaſſen hat, ſoll in keinem Falle zur Prüfung, und alſo noch viel weniger ins Schul- amt zugelaſſen werden. ꝛc. 5. Circ.-Reſcr. v. 24. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <list> <item><list><pb facs="#f0096" n="82"/><item><hi rendition="#aq">c</hi>. die erforderlichen Nachweiſe und Zeugniſſe über genoſſene Er-<lb/> ziehung und Bildung überhaupt und über die Vorbereitung<lb/> zum Schulamte insbeſondere und</item><lb/><item><hi rendition="#aq">d</hi>. Zeugniſſe der Ortsbehörde und des Pfarrers über bisherigen<lb/> unbeſcholtenen Lebenswandel und über ihre moraliſche und<lb/> religiöſe Qualification zum Schulamt</item></list><lb/> einzureichen.</item><lb/> <item>7. 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c. die erforderlichen Nachweiſe und Zeugniſſe über genoſſene Er-
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zum Schulamte insbeſondere und
d. Zeugniſſe der Ortsbehörde und des Pfarrers über bisherigen
unbeſcholtenen Lebenswandel und über ihre moraliſche und
religiöſe Qualification zum Schulamt
einzureichen.
7. Die Regierung hat dieſe Angaben und Zeugniſſe ſorgfältig zu
prüfen, erforderlichenfalls darüber genauere Nachforſchungen anzu-
ſtellen, und nur nach erlangter vollſtändiger Ueberzeugung, daß
gegen die phyſiſche und beſonders gegen die moraliſche und reli-
giöſe Qualification der Aſpiranten nichts zu erinnern iſt, dem-
ſelben die Erlaubniß und dem Seminar die Anweiſung zur Prü-
fung zu ertheilen.
8. Die ſolchergeſtalt Geprüften und anſtellungsfähig Erklärten ſollen
jedoch, ohne Ausnahme, nur proviſoriſch auf 1, 2 oder 3 Jahre,
und zwar ſo, daß für die Vorzüglichern die kürzere Zeit beſtimmt
wird, ins Amt geſetzt werden dürfen, und nach Ablauf dieſer Friſt
eine definitive Anſtellung nur alsdann zu gewärtigen haben, wenn
von den ihnen vorgeſetzten Geiſtlichen und Schulinſpectoren ihre
Amtstüchtigkeit bezeugt wird. Ob aber eine abermalige Prüfung
erforderlich ſei, ſoll in jedem Falle der Beurtheilung der Re-
gierung überlaſſen bleiben.
9. Jeder geprüfte und anſtellungsfähig erklärte Schulamtscandidat,
welcher nicht ſofort ein Amt antritt, ſoll der Regierung anzeigen,
wo er ſeinen Aufenthalt zu nehmen gedenkt, und von derſelben
unter die beſondere Aufſicht des betr. Superintendenten oder
Schulinſpectors dergeſtalt geſtellt werden, daß von dieſem regel-
mäßige Berichte über Beſchäftigung, Fortbildung und Lebenswandel
der ſeiner Aufſicht untergebenen Individuen zu erſtatten ſind.
10. Wer aus einem Seminare verwieſen iſt, oder daſſelbe von nun
an eigenmächtig und ohne Abgangszeugniß verlaſſen hat, ſoll in
keinem Falle zur Prüfung, und alſo noch viel weniger ins Schul-
amt zugelaſſen werden. ꝛc.
5. Circ.-Reſcr. v. 24. März 1827. (v. K. Ann. B. 11.
S. 412.), betr. die Nachbildung ſchon angeſtellter Schullehrer in den
Seminarien.
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Zitationshilfe: | Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/96>, abgerufen am 16.02.2025. |