Regel nach den Gesetzen ihres Geburtsortes, oder ihrer Heimath unterworfen.
§. 98. So lange Studirende noch unter Eltern oder Vormündern stehen, bleibt es, wegen ihrer Unfähigkeit, für sich allein verbindliche Verträge zu schließen, bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Besonders in Ansehung des Schuldenmachens.
§. 99. Kein Studirender, er mag der väterlichen oder vormund- schaftlichen Gewalt noch unterworfen sein, oder nicht, kann, so lange er auf Universitäten ist, ohne Vorwissen und Consens des academischen Gerichts, gültig Schulden contrahiren, oder Bürgschaften übernehmen.
conf. zu §. 103. d. Tit.
§. 100. Kostgeld, Waschgeld, Perückenmacher- und Barbierlohn soll nicht über einen Monat; Stubenmiethe, Bettzins und Aufwar- tung nicht über ein Vierteljahr; Arzeneien und Arztlohn nicht über ein halbes Jahr; und das Honorar für Collegia höchstens nur bis zum Ende des Collegii geborgt werden.
§. 101. Schneider und Schuster können nur auf zehn, sowie Buchhändler nur auf drei Thaler Credit geben; und müssen diesen Credit auf länger als einen Monat nicht ausdehnen.
§. 102. Das Honorar für den Unterricht in Sprachen und Leibesübungen darf nicht über drei Monate creditirt werden.
§. 103. Alle vorstehend (§. 100. 101. 102.) benannte Gläubiger müssen, wenn die Zahlung mit Ablauf der bestimmten Frist nicht er- folgt, ihre Forderungen längstens binnen acht Tagen, bei Verlust der- selben, gerichtlich einklagen.
1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 98; II. 2. §. 127. 129; I. 5. §. 21; 13. §. 268 seq.; I. 11. §. 862 seq.
2. Bielitz Commentar B. 7. S. 614.
3. Entscheid. der Gesetz.-Commission v. 13. März 1790. (R. B. 2. S. 28.), betr. die Gültigkeit der außer dem Orte der Universität contrahirten Studentenschulden.
4. Verordn. v. 8. Januar 1802. (R. B. 7. S. 5.), betr. die Schulden der Studirenden. Anhangs §. 141. 1) Die Honorare für die Collegia müssen zur Hälfte von den Studirenden vorausbezahlt, die andere Hälfte aber in der Mitte des halben Jahres zu Johannis oder Neujahr entrichtet werden. In Fällen, wo Lehrer bei dem, durch ein ge- richtliches Attest von der Obrigkeit des Geburtsorts bescheinigten,
5
Regel nach den Geſetzen ihres Geburtsortes, oder ihrer Heimath unterworfen.
§. 98. So lange Studirende noch unter Eltern oder Vormündern ſtehen, bleibt es, wegen ihrer Unfähigkeit, für ſich allein verbindliche Verträge zu ſchließen, bei den allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften.
Beſonders in Anſehung des Schuldenmachens.
§. 99. Kein Studirender, er mag der väterlichen oder vormund- ſchaftlichen Gewalt noch unterworfen ſein, oder nicht, kann, ſo lange er auf Univerſitäten iſt, ohne Vorwiſſen und Conſens des academiſchen Gerichts, gültig Schulden contrahiren, oder Bürgſchaften übernehmen.
conf. zu §. 103. d. Tit.
§. 100. Koſtgeld, Waſchgeld, Perückenmacher- und Barbierlohn ſoll nicht über einen Monat; Stubenmiethe, Bettzins und Aufwar- tung nicht über ein Vierteljahr; Arzeneien und Arztlohn nicht über ein halbes Jahr; und das Honorar für Collegia höchſtens nur bis zum Ende des Collegii geborgt werden.
§. 101. Schneider und Schuſter können nur auf zehn, ſowie Buchhändler nur auf drei Thaler Credit geben; und müſſen dieſen Credit auf länger als einen Monat nicht ausdehnen.
§. 102. Das Honorar für den Unterricht in Sprachen und Leibesübungen darf nicht über drei Monate creditirt werden.
§. 103. Alle vorſtehend (§. 100. 101. 102.) benannte Gläubiger müſſen, wenn die Zahlung mit Ablauf der beſtimmten Friſt nicht er- folgt, ihre Forderungen längſtens binnen acht Tagen, bei Verluſt der- ſelben, gerichtlich einklagen.
1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 98; II. 2. §. 127. 129; I. 5. §. 21; 13. §. 268 seq.; I. 11. §. 862 seq.
2. Bielitz Commentar B. 7. S. 614.
3. Entſcheid. der Geſetz.-Commiſſion v. 13. März 1790. (R. B. 2. S. 28.), betr. die Gültigkeit der außer dem Orte der Univerſität contrahirten Studentenſchulden.
4. Verordn. v. 8. Januar 1802. (R. B. 7. S. 5.), betr. die Schulden der Studirenden. Anhangs §. 141. 1) Die Honorare für die Collegia müſſen zur Hälfte von den Studirenden vorausbezahlt, die andere Hälfte aber in der Mitte des halben Jahres zu Johannis oder Neujahr entrichtet werden. In Fällen, wo Lehrer bei dem, durch ein ge- richtliches Atteſt von der Obrigkeit des Geburtsorts beſcheinigten,
5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0079"n="65"/>
Regel nach den Geſetzen ihres Geburtsortes, oder ihrer Heimath<lb/>
unterworfen.</p><lb/><p>§. 98. So lange Studirende noch unter Eltern oder Vormündern<lb/>ſtehen, bleibt es, wegen ihrer Unfähigkeit, für ſich allein verbindliche<lb/>
Verträge zu ſchließen, bei den allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften.</p></div><lb/><divn="3"><head>Beſonders in Anſehung des Schuldenmachens.</head><lb/><p>§. 99. Kein Studirender, er mag der väterlichen oder vormund-<lb/>ſchaftlichen Gewalt noch unterworfen ſein, oder nicht, kann, ſo lange er<lb/>
auf Univerſitäten iſt, ohne Vorwiſſen und Conſens des academiſchen<lb/>
Gerichts, gültig Schulden contrahiren, oder Bürgſchaften übernehmen.</p><lb/><p><hirendition="#aq">conf.</hi> zu §. 103. d. Tit.</p><lb/><p>§. 100. Koſtgeld, Waſchgeld, Perückenmacher- und Barbierlohn<lb/>ſoll nicht über einen Monat; Stubenmiethe, Bettzins und Aufwar-<lb/>
tung nicht über ein Vierteljahr; Arzeneien und Arztlohn nicht über<lb/>
ein halbes Jahr; und das Honorar für Collegia höchſtens nur bis<lb/>
zum Ende des Collegii geborgt werden.</p><lb/><p>§. 101. Schneider und Schuſter können nur auf zehn, ſowie<lb/>
Buchhändler nur auf drei Thaler Credit geben; und müſſen dieſen<lb/>
Credit auf länger als einen Monat nicht ausdehnen.</p><lb/><p>§. 102. Das Honorar für den Unterricht in Sprachen und<lb/>
Leibesübungen darf nicht über drei Monate creditirt werden.</p><lb/><p>§. 103. Alle vorſtehend (§. 100. 101. 102.) benannte Gläubiger<lb/>
müſſen, wenn die Zahlung mit Ablauf der beſtimmten Friſt nicht er-<lb/>
folgt, ihre Forderungen längſtens binnen acht Tagen, bei Verluſt der-<lb/>ſelben, gerichtlich einklagen.</p><lb/><list><item>1. <hirendition="#aq">conf.</hi> A. L.-R. Th. <hirendition="#aq">II.</hi> Tit. 12. §. 98; <hirendition="#aq">II.</hi> 2. §. 127. 129; <hirendition="#aq">I.</hi> 5.<lb/>
§. 21; 13. §. 268 <hirendition="#aq">seq.; I.</hi> 11. §. 862 <hirendition="#aq">seq.</hi></item><lb/><item>2. <hirendition="#g">Bielitz</hi> Commentar B. 7. S. 614.</item><lb/><item>3. <hirendition="#g">Entſcheid. der Geſetz.-Commiſſion</hi> v. 13. März 1790. (R. B. 2.<lb/>
S. 28.), betr. die Gültigkeit der <hirendition="#g">außer</hi> dem Orte der Univerſität<lb/>
contrahirten Studentenſchulden.</item><lb/><item>4. <hirendition="#g">Verordn</hi>. v. 8. Januar 1802. (R. B. 7. S. 5.), betr. die Schulden<lb/>
der Studirenden.<lb/><hirendition="#et">Anhangs §. 141. 1) Die Honorare für die Collegia müſſen<lb/>
zur Hälfte von den Studirenden vorausbezahlt, die andere Hälfte<lb/>
aber in der Mitte des halben Jahres zu Johannis oder Neujahr<lb/>
entrichtet werden. In Fällen, wo Lehrer bei dem, durch ein ge-<lb/>
richtliches Atteſt von der Obrigkeit des Geburtsorts beſcheinigten,</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">5</fw><lb/></item></list></div></div></div></body></text></TEI>
[65/0079]
Regel nach den Geſetzen ihres Geburtsortes, oder ihrer Heimath
unterworfen.
§. 98. So lange Studirende noch unter Eltern oder Vormündern
ſtehen, bleibt es, wegen ihrer Unfähigkeit, für ſich allein verbindliche
Verträge zu ſchließen, bei den allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften.
Beſonders in Anſehung des Schuldenmachens.
§. 99. Kein Studirender, er mag der väterlichen oder vormund-
ſchaftlichen Gewalt noch unterworfen ſein, oder nicht, kann, ſo lange er
auf Univerſitäten iſt, ohne Vorwiſſen und Conſens des academiſchen
Gerichts, gültig Schulden contrahiren, oder Bürgſchaften übernehmen.
conf. zu §. 103. d. Tit.
§. 100. Koſtgeld, Waſchgeld, Perückenmacher- und Barbierlohn
ſoll nicht über einen Monat; Stubenmiethe, Bettzins und Aufwar-
tung nicht über ein Vierteljahr; Arzeneien und Arztlohn nicht über
ein halbes Jahr; und das Honorar für Collegia höchſtens nur bis
zum Ende des Collegii geborgt werden.
§. 101. Schneider und Schuſter können nur auf zehn, ſowie
Buchhändler nur auf drei Thaler Credit geben; und müſſen dieſen
Credit auf länger als einen Monat nicht ausdehnen.
§. 102. Das Honorar für den Unterricht in Sprachen und
Leibesübungen darf nicht über drei Monate creditirt werden.
§. 103. Alle vorſtehend (§. 100. 101. 102.) benannte Gläubiger
müſſen, wenn die Zahlung mit Ablauf der beſtimmten Friſt nicht er-
folgt, ihre Forderungen längſtens binnen acht Tagen, bei Verluſt der-
ſelben, gerichtlich einklagen.
1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 98; II. 2. §. 127. 129; I. 5.
§. 21; 13. §. 268 seq.; I. 11. §. 862 seq.
2. Bielitz Commentar B. 7. S. 614.
3. Entſcheid. der Geſetz.-Commiſſion v. 13. März 1790. (R. B. 2.
S. 28.), betr. die Gültigkeit der außer dem Orte der Univerſität
contrahirten Studentenſchulden.
4. Verordn. v. 8. Januar 1802. (R. B. 7. S. 5.), betr. die Schulden
der Studirenden.
Anhangs §. 141. 1) Die Honorare für die Collegia müſſen
zur Hälfte von den Studirenden vorausbezahlt, die andere Hälfte
aber in der Mitte des halben Jahres zu Johannis oder Neujahr
entrichtet werden. In Fällen, wo Lehrer bei dem, durch ein ge-
richtliches Atteſt von der Obrigkeit des Geburtsorts beſcheinigten,
5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/79>, abgerufen am 23.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.