es mit den Versammlungen auf öffentlichen Plätzen und Straßen, wenn sie nicht nach vorgängiger Warnung der academischen Obrig- keit und ihrer Diener, oder der Wache, wieder auseinander gehen. Auch das Einholen neuer Ankömmlinge, und die Abnöthigung eines Schmauses und anderer unnöthiger Ausgaben, wird aufs ernstlichste verboten, und jede Beschimpfung und Kränkung derselben verschuldet nachdrückliche Bestrafung.
12) Dauernde Gesellschaften und Verbindungen zu einem bestimmten Zwecke können nicht ohne Vorwissen der academischen Obrigkeit errichtet werden, und haben, ohne deren Erlaubniß, die Vermuthung einer gesetzwidrigen Absicht wider sich. Sobald aber eine mit Vorwissen der Obrigkeit bestehende Gesellschaft auf irgend eine Art Andere zum Eintritt, oder zum Beharren in ihr nöthigen wollte, soll die Gesellschaft nicht länger geduldet werden. Auch sind alle diejenigen strafbar, welche Andere zu Collecten nöthigen, besonders werden alle Orden und Landsmannschaften bei Strafe einer immerwährenden Relegation von allen Universitäten in den Königlichen Landen hiemit ernstlich untersagt; wie denn auch durch neuerliche Reichstagsschlüsse die Veranstaltung getroffen wor- den, daß diejenigen, welche deswegen relegirt werden, auf keiner Universität in Deutschland wieder aufgenommen werden.
1. Edict v. 20. Octbr. 1798., betr. das Verbot und die Bestrafung geheimer Gesellschaften und Verbindungen.
2. Verordnung v. 6. Januar 1816., denselben Gegenstand betr.
3. Bekanntmachung v. 18. Octbr. 1819., betr. die Bundesbeschlüsse v. 20. Septbr. 1819. über die in Ansehung der Universitäten zu nehmenden Maaßregeln. (G.-S. S. 218.)
4. Cab.-O. v. 7. Juli 1821. (G.-S. S. 107.), betr. die Bestrafung der Studirenden, welche unerlaubte Verbindungen unterhalten.
5. Cab.-O. v. 21. Mai 1824. (G.-S. S. 122.), betr. die Bestrafung aller ge- heimen, besonders burschenschaftlichen Verbindungen auf den Universitäten.
6. Publ.-Patent v. 25. Septbr. 1832. (G.-S. S. 216.), betr. die Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung etc. über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln.
7. Cab.-O. v. 12. Januar 1833. (v. K. J. B. 43. S. 636.), betr. die Bestrafung geheimer Studentenverbindungen.
8. Bekanntmachung des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung v. 14. Novbr. 1834. wegen der deutschen Universitäten etc. v. 5. Decbr. 1835. (G.-S. S. 287.)
9. Gesetz v. 7. Januar 1838. (G.-S. S. 13.) über die Bestrafung von Studentenverbindungen.
10. Rescr. v. 22. und 31. Mai 1844. (M.-Bl. S. 194.), betr. den §. 4. des Gesetzes v. 7. Januar 1838.
es mit den Verſammlungen auf öffentlichen Plätzen und Straßen, wenn ſie nicht nach vorgängiger Warnung der academiſchen Obrig- keit und ihrer Diener, oder der Wache, wieder auseinander gehen. Auch das Einholen neuer Ankömmlinge, und die Abnöthigung eines Schmauſes und anderer unnöthiger Ausgaben, wird aufs ernſtlichſte verboten, und jede Beſchimpfung und Kränkung derſelben verſchuldet nachdrückliche Beſtrafung.
12) Dauernde Geſellſchaften und Verbindungen zu einem beſtimmten Zwecke können nicht ohne Vorwiſſen der academiſchen Obrigkeit errichtet werden, und haben, ohne deren Erlaubniß, die Vermuthung einer geſetzwidrigen Abſicht wider ſich. Sobald aber eine mit Vorwiſſen der Obrigkeit beſtehende Geſellſchaft auf irgend eine Art Andere zum Eintritt, oder zum Beharren in ihr nöthigen wollte, ſoll die Geſellſchaft nicht länger geduldet werden. Auch ſind alle diejenigen ſtrafbar, welche Andere zu Collecten nöthigen, beſonders werden alle Orden und Landsmannſchaften bei Strafe einer immerwährenden Relegation von allen Univerſitäten in den Königlichen Landen hiemit ernſtlich unterſagt; wie denn auch durch neuerliche Reichstagsſchlüſſe die Veranſtaltung getroffen wor- den, daß diejenigen, welche deswegen relegirt werden, auf keiner Univerſität in Deutſchland wieder aufgenommen werden.
1. Edict v. 20. Octbr. 1798., betr. das Verbot und die Beſtrafung geheimer Geſellſchaften und Verbindungen.
2. Verordnung v. 6. Januar 1816., denſelben Gegenſtand betr.
3. Bekanntmachung v. 18. Octbr. 1819., betr. die Bundesbeſchlüſſe v. 20. Septbr. 1819. über die in Anſehung der Univerſitäten zu nehmenden Maaßregeln. (G.-S. S. 218.)
4. Cab.-O. v. 7. Juli 1821. (G.-S. S. 107.), betr. die Beſtrafung der Studirenden, welche unerlaubte Verbindungen unterhalten.
5. Cab.-O. v. 21. Mai 1824. (G.-S. S. 122.), betr. die Beſtrafung aller ge- heimen, beſonders burſchenſchaftlichen Verbindungen auf den Univerſitäten.
6. Publ.-Patent v. 25. Septbr. 1832. (G.-S. S. 216.), betr. die Beſchlüſſe der deutſchen Bundesverſammlung ꝛc. über die in Anſehung der Univerſitäten zu ergreifenden Maaßregeln.
7. Cab.-O. v. 12. Januar 1833. (v. K. J. B. 43. S. 636.), betr. die Beſtrafung geheimer Studentenverbindungen.
8. Bekanntmachung des Beſchluſſes der deutſchen Bundesverſammlung v. 14. Novbr. 1834. wegen der deutſchen Univerſitäten ꝛc. v. 5. Decbr. 1835. (G.-S. S. 287.)
9. Geſetz v. 7. Januar 1838. (G.-S. S. 13.) über die Beſtrafung von Studentenverbindungen.
10. Reſcr. v. 22. und 31. Mai 1844. (M.-Bl. S. 194.), betr. den §. 4. des Geſetzes v. 7. Januar 1838.
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[61/0075]
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keit und ihrer Diener, oder der Wache, wieder auseinander gehen.
Auch das Einholen neuer Ankömmlinge, und die Abnöthigung
eines Schmauſes und anderer unnöthiger Ausgaben, wird aufs
ernſtlichſte verboten, und jede Beſchimpfung und Kränkung derſelben
verſchuldet nachdrückliche Beſtrafung.
12) Dauernde Geſellſchaften und Verbindungen zu einem
beſtimmten Zwecke können nicht ohne Vorwiſſen der academiſchen
Obrigkeit errichtet werden, und haben, ohne deren Erlaubniß, die
Vermuthung einer geſetzwidrigen Abſicht wider ſich. Sobald aber
eine mit Vorwiſſen der Obrigkeit beſtehende Geſellſchaft auf irgend
eine Art Andere zum Eintritt, oder zum Beharren in ihr nöthigen
wollte, ſoll die Geſellſchaft nicht länger geduldet werden. Auch
ſind alle diejenigen ſtrafbar, welche Andere zu Collecten nöthigen,
beſonders werden alle Orden und Landsmannſchaften bei Strafe
einer immerwährenden Relegation von allen Univerſitäten in den
Königlichen Landen hiemit ernſtlich unterſagt; wie denn auch
durch neuerliche Reichstagsſchlüſſe die Veranſtaltung getroffen wor-
den, daß diejenigen, welche deswegen relegirt werden, auf keiner
Univerſität in Deutſchland wieder aufgenommen werden.
1. Edict v. 20. Octbr. 1798., betr. das Verbot und die Beſtrafung
geheimer Geſellſchaften und Verbindungen.
2. Verordnung v. 6. Januar 1816., denſelben Gegenſtand betr.
3. Bekanntmachung v. 18. Octbr. 1819., betr. die Bundesbeſchlüſſe
v. 20. Septbr. 1819. über die in Anſehung der Univerſitäten zu
nehmenden Maaßregeln. (G.-S. S. 218.)
4. Cab.-O. v. 7. Juli 1821. (G.-S. S. 107.), betr. die Beſtrafung
der Studirenden, welche unerlaubte Verbindungen unterhalten.
5. Cab.-O. v. 21. Mai 1824. (G.-S. S. 122.), betr. die Beſtrafung aller ge-
heimen, beſonders burſchenſchaftlichen Verbindungen auf den Univerſitäten.
6. Publ.-Patent v. 25. Septbr. 1832. (G.-S. S. 216.), betr. die
Beſchlüſſe der deutſchen Bundesverſammlung ꝛc. über die in Anſehung
der Univerſitäten zu ergreifenden Maaßregeln.
7. Cab.-O. v. 12. Januar 1833. (v. K. J. B. 43. S. 636.), betr. die
Beſtrafung geheimer Studentenverbindungen.
8. Bekanntmachung des Beſchluſſes der deutſchen Bundesverſammlung
v. 14. Novbr. 1834. wegen der deutſchen Univerſitäten ꝛc. v. 5. Decbr.
1835. (G.-S. S. 287.)
9. Geſetz v. 7. Januar 1838. (G.-S. S. 13.) über die Beſtrafung
von Studentenverbindungen.
10. Reſcr. v. 22. und 31. Mai 1844. (M.-Bl. S. 194.), betr. den §. 4.
des Geſetzes v. 7. Januar 1838.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/75>, abgerufen am 28.07.2024.
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