7) Gefährliche Rappiere, besonders die nicht mit Leder über- zogenen Haurappiere, sollen nicht gelitten, sondern da, wo sie sich befinden, weggenommen, und diejenigen, welche sie bei sich haben, und sonst davon Gebrauch machen, mit achttägiger Carcer- strafe belegt werden.
Cab.-O. v. 7. April 1804. und Verordn. v. 12. Juni 1805. (R. B. 8. S. 303.), betr. das Verbot des Winkelfechtens und die Bestrafung derjenigen, welche dazu ein Local hergeben.
8) Die Studirenden müssen die Accise- und Zoll- wie auch die Polizeigesetze des Orts, bei Vermeidung der darin bestimmten Strafe, genau beobachten, besonders müssen sie sich des schnellen Fahrens und Reitens in den Städten, auf den Brücken, oder wo sonst ein Schade zu besorgen ist, enthalten.
Auch müssen sie zur Verhütung des Feuerschadens die vorge- schriebene Vorsicht gebrauchen; besonders durch Vermeidung des Schießens, der Feuerwerke, und des Tabakrauchens an Orten, wo leicht Schaden zu besorgen ist, z. B. in der Nähe von Gebäuden und andern leicht entzündbaren Gegenständen, vornämlich auf den Straßen, es sei in Städten oder Dörfern und Wäldern, wie auch innerhalb der Gebäude in der Nähe der Betten, auf Böden, oder in Ställen.
9) Studenten, welche sich zur Zeit des Tumults oder in größerer Zahl nach Mitternacht auf der Straße finden lassen, haben die Vermuthung böser Absicht, oder eines liederlichen Lebenswandels wider sich; auch muß Niemand nach Zehn Uhr Abends sich in einem Wirthshause antreffen lassen.
10) Wer andere zum Tumultuiren oder zu anderm Unfug auffor- dert oder anreizt, oder sich bei einem Tumulte als Anführer brau- chen läßt, wird, wofern nicht durch den Tumult eine noch härtere Strafe verwirkt worden, wenigstens mit der Relegation bestraft. Alle Theilnehmer an einem Tumulte haben nach dem Verhältnisse, wie sie dabei mitgewirkt, entweder Relegation, oder das consilium abeundi, oder angemessene Carcerstrafe zu erwarten.
11) Oeffentliche Aufzüge, mit oder ohne Musik, zu Wagen, zu Pferde oder zu Fuß, dürfen von Studenten, ohne besondere Er- laubniß der academischen Obrigkeit, bei Vermeidung dreitägiger Carcerstrafe, nicht unternommen werden. Gleiche Bewandtniß hat
7) Gefährliche Rappiere, beſonders die nicht mit Leder über- zogenen Haurappiere, ſollen nicht gelitten, ſondern da, wo ſie ſich befinden, weggenommen, und diejenigen, welche ſie bei ſich haben, und ſonſt davon Gebrauch machen, mit achttägiger Carcer- ſtrafe belegt werden.
Cab.-O. v. 7. April 1804. und Verordn. v. 12. Juni 1805. (R. B. 8. S. 303.), betr. das Verbot des Winkelfechtens und die Beſtrafung derjenigen, welche dazu ein Local hergeben.
8) Die Studirenden müſſen die Acciſe- und Zoll- wie auch die Polizeigeſetze des Orts, bei Vermeidung der darin beſtimmten Strafe, genau beobachten, beſonders müſſen ſie ſich des ſchnellen Fahrens und Reitens in den Städten, auf den Brücken, oder wo ſonſt ein Schade zu beſorgen iſt, enthalten.
Auch müſſen ſie zur Verhütung des Feuerſchadens die vorge- ſchriebene Vorſicht gebrauchen; beſonders durch Vermeidung des Schießens, der Feuerwerke, und des Tabakrauchens an Orten, wo leicht Schaden zu beſorgen iſt, z. B. in der Nähe von Gebäuden und andern leicht entzündbaren Gegenſtänden, vornämlich auf den Straßen, es ſei in Städten oder Dörfern und Wäldern, wie auch innerhalb der Gebäude in der Nähe der Betten, auf Böden, oder in Ställen.
9) Studenten, welche ſich zur Zeit des Tumults oder in größerer Zahl nach Mitternacht auf der Straße finden laſſen, haben die Vermuthung böſer Abſicht, oder eines liederlichen Lebenswandels wider ſich; auch muß Niemand nach Zehn Uhr Abends ſich in einem Wirthshauſe antreffen laſſen.
10) Wer andere zum Tumultuiren oder zu anderm Unfug auffor- dert oder anreizt, oder ſich bei einem Tumulte als Anführer brau- chen läßt, wird, wofern nicht durch den Tumult eine noch härtere Strafe verwirkt worden, wenigſtens mit der Relegation beſtraft. Alle Theilnehmer an einem Tumulte haben nach dem Verhältniſſe, wie ſie dabei mitgewirkt, entweder Relegation, oder das consilium abeundi, oder angemeſſene Carcerſtrafe zu erwarten.
11) Oeffentliche Aufzüge, mit oder ohne Muſik, zu Wagen, zu Pferde oder zu Fuß, dürfen von Studenten, ohne beſondere Er- laubniß der academiſchen Obrigkeit, bei Vermeidung dreitägiger Carcerſtrafe, nicht unternommen werden. Gleiche Bewandtniß hat
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7) Gefährliche Rappiere, beſonders die nicht mit Leder über-
zogenen Haurappiere, ſollen nicht gelitten, ſondern da, wo ſie
ſich befinden, weggenommen, und diejenigen, welche ſie bei ſich
haben, und ſonſt davon Gebrauch machen, mit achttägiger Carcer-
ſtrafe belegt werden.
Cab.-O. v. 7. April 1804. und Verordn. v. 12. Juni 1805. (R.
B. 8. S. 303.), betr. das Verbot des Winkelfechtens und die Beſtrafung
derjenigen, welche dazu ein Local hergeben.
8) Die Studirenden müſſen die Acciſe- und Zoll- wie auch
die Polizeigeſetze des Orts, bei Vermeidung der darin beſtimmten
Strafe, genau beobachten, beſonders müſſen ſie ſich des ſchnellen
Fahrens und Reitens in den Städten, auf den Brücken, oder wo
ſonſt ein Schade zu beſorgen iſt, enthalten.
Auch müſſen ſie zur Verhütung des Feuerſchadens die vorge-
ſchriebene Vorſicht gebrauchen; beſonders durch Vermeidung des
Schießens, der Feuerwerke, und des Tabakrauchens an Orten, wo
leicht Schaden zu beſorgen iſt, z. B. in der Nähe von Gebäuden
und andern leicht entzündbaren Gegenſtänden, vornämlich auf
den Straßen, es ſei in Städten oder Dörfern und Wäldern,
wie auch innerhalb der Gebäude in der Nähe der Betten, auf
Böden, oder in Ställen.
9) Studenten, welche ſich zur Zeit des Tumults oder in größerer
Zahl nach Mitternacht auf der Straße finden laſſen, haben die
Vermuthung böſer Abſicht, oder eines liederlichen Lebenswandels
wider ſich; auch muß Niemand nach Zehn Uhr Abends ſich in einem
Wirthshauſe antreffen laſſen.
10) Wer andere zum Tumultuiren oder zu anderm Unfug auffor-
dert oder anreizt, oder ſich bei einem Tumulte als Anführer brau-
chen läßt, wird, wofern nicht durch den Tumult eine noch härtere
Strafe verwirkt worden, wenigſtens mit der Relegation beſtraft.
Alle Theilnehmer an einem Tumulte haben nach dem Verhältniſſe,
wie ſie dabei mitgewirkt, entweder Relegation, oder das consilium
abeundi, oder angemeſſene Carcerſtrafe zu erwarten.
11) Oeffentliche Aufzüge, mit oder ohne Muſik, zu Wagen,
zu Pferde oder zu Fuß, dürfen von Studenten, ohne beſondere Er-
laubniß der academiſchen Obrigkeit, bei Vermeidung dreitägiger
Carcerſtrafe, nicht unternommen werden. Gleiche Bewandtniß hat
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/74>, abgerufen am 25.11.2024.
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