§. 74. Die Aufnahme der Studirenden unter die Mitglieder der Universität geschieht durch das Einschreiben in die Matrikel.
1 conf. ad §. 69. d. Tit. Anmerkung 6.
2. Circ.-Rescr. v. 3. Decbr. 1841. (M.-Bl. S. 326.), betr. die Zu- lassung zu den academischen Vorlesungen.
§. 75. Wer einmal eingeschrieben worden, bleibt ein Mitglied der Universität, so lange er sich am Sitze derselben aufhält, und da- selbst keinen besondern Stand oder Lebensart, die ihn einer andern Gerichtsbarkeit unterwerfen, ergriffen hat.
§. 76. Wer sich Studirens halber auf eine Universität begiebt, ist schuldig, bei dem Vorsteher des academischen Senates sich zur Einschreibung zu melden.
Anhangs §. 132. Sobald Jemand an dem Orte, wo die Universität ihren Sitz hat, Studirens wegen eintrifft, ist er ver- pflichtet, sich immatriculiren zu lassen. Wer dies über acht Tage verschiebt, muß die doppelten Gebühren entrichten.
Auch sollen die Vergehungen derer, welche noch nicht einge- schrieben sind, ebenso, wie die der andern Studirenden, von den academischen Gerichten geahndet werden.
Auch die Führer und Begleiter der Studirenden, wie auch ihre Bedienten, müssen als Personen, welche unter academischem Gerichtszwange stehen, immatriculirt werden.
Wer von derselben oder von einer andern Universität relegirt worden, kann ohne vorgängige Genehmigung der den Universi- täten vorgesetzten Behörden nicht unter die Studirenden aufge- nommen werden.
1. Die Anhangs §§. 132--140. sind aus dem Gesetze v. 23. Febr. 1796. entnommen. (R. B. 3. S. 280.)
2. conf. ad §. 69. d. Tit.
§. 77. Der Einzuschreibende muß sein mitgebrachtes Schulzeugniß (§. 64.) vorlegen.
§. 78. Wenn er dergleichen, weil er Privatunterricht genossen, nicht mitgebracht hat, so ist der Rector denselben an die zur Prüfung solcher neuen Ankömmlinge verordnete Commission zu weisen schuldig.
Cab.-O. v. 25. Juni 1834. nebst Reglement. (conf. zu §. 64. d. Tit.)
Anhangs §. 133. Inländer müssen entweder ein auf ein vorgängiges Examen sich gründendes Zeugniß, in Rücksicht auf ihre
Aufnahme der Studirenden.
§. 74. Die Aufnahme der Studirenden unter die Mitglieder der Univerſität geſchieht durch das Einſchreiben in die Matrikel.
1 conf. ad §. 69. d. Tit. Anmerkung 6.
2. Circ.-Reſcr. v. 3. Decbr. 1841. (M.-Bl. S. 326.), betr. die Zu- laſſung zu den academiſchen Vorleſungen.
§. 75. Wer einmal eingeſchrieben worden, bleibt ein Mitglied der Univerſität, ſo lange er ſich am Sitze derſelben aufhält, und da- ſelbſt keinen beſondern Stand oder Lebensart, die ihn einer andern Gerichtsbarkeit unterwerfen, ergriffen hat.
§. 76. Wer ſich Studirens halber auf eine Univerſität begiebt, iſt ſchuldig, bei dem Vorſteher des academiſchen Senates ſich zur Einſchreibung zu melden.
Anhangs §. 132. Sobald Jemand an dem Orte, wo die Univerſität ihren Sitz hat, Studirens wegen eintrifft, iſt er ver- pflichtet, ſich immatriculiren zu laſſen. Wer dies über acht Tage verſchiebt, muß die doppelten Gebühren entrichten.
Auch ſollen die Vergehungen derer, welche noch nicht einge- ſchrieben ſind, ebenſo, wie die der andern Studirenden, von den academiſchen Gerichten geahndet werden.
Auch die Führer und Begleiter der Studirenden, wie auch ihre Bedienten, müſſen als Perſonen, welche unter academiſchem Gerichtszwange ſtehen, immatriculirt werden.
Wer von derſelben oder von einer andern Univerſität relegirt worden, kann ohne vorgängige Genehmigung der den Univerſi- täten vorgeſetzten Behörden nicht unter die Studirenden aufge- nommen werden.
1. Die Anhangs §§. 132—140. ſind aus dem Geſetze v. 23. Febr. 1796. entnommen. (R. B. 3. S. 280.)
§. 78. Wenn er dergleichen, weil er Privatunterricht genoſſen, nicht mitgebracht hat, ſo iſt der Rector denſelben an die zur Prüfung ſolcher neuen Ankömmlinge verordnete Commiſſion zu weiſen ſchuldig.
Cab.-O. v. 25. Juni 1834. nebſt Reglement. (conf. zu §. 64. d. Tit.)
Anhangs §. 133. Inländer müſſen entweder ein auf ein vorgängiges Examen ſich gründendes Zeugniß, in Rückſicht auf ihre
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0070"n="56"/><divn="3"><head>Aufnahme der Studirenden.</head><lb/><p>§. 74. Die Aufnahme der Studirenden unter die Mitglieder der<lb/>
Univerſität geſchieht durch das Einſchreiben in die Matrikel.</p><lb/><list><item>1 <hirendition="#aq">conf. ad</hi> §. 69. d. Tit. Anmerkung 6.</item><lb/><item>2. <hirendition="#g">Circ.-Reſcr</hi>. v. 3. Decbr. 1841. (M.-Bl. S. 326.), betr. die Zu-<lb/>
laſſung zu den academiſchen Vorleſungen.</item></list><lb/><p>§. 75. Wer einmal eingeſchrieben worden, bleibt ein Mitglied<lb/>
der Univerſität, ſo lange er ſich am Sitze derſelben aufhält, und da-<lb/>ſelbſt keinen beſondern Stand oder Lebensart, die ihn einer andern<lb/>
Gerichtsbarkeit unterwerfen, ergriffen hat.</p><lb/><p>§. 76. Wer ſich Studirens halber auf eine Univerſität begiebt,<lb/>
iſt ſchuldig, bei dem Vorſteher des academiſchen Senates ſich zur<lb/>
Einſchreibung zu melden.</p><lb/><p><hirendition="#et">Anhangs §. 132. Sobald Jemand an dem Orte, wo die<lb/>
Univerſität ihren Sitz hat, Studirens wegen eintrifft, iſt er ver-<lb/>
pflichtet, ſich immatriculiren zu laſſen. Wer dies über acht Tage<lb/>
verſchiebt, muß die doppelten Gebühren entrichten.</hi></p><lb/><p><hirendition="#et">Auch ſollen die Vergehungen derer, welche noch nicht einge-<lb/>ſchrieben ſind, ebenſo, wie die der andern Studirenden, von den<lb/>
academiſchen Gerichten geahndet werden.</hi></p><lb/><p><hirendition="#et">Auch die Führer und Begleiter der Studirenden, wie auch<lb/>
ihre Bedienten, müſſen als Perſonen, welche unter academiſchem<lb/>
Gerichtszwange ſtehen, immatriculirt werden.</hi></p><lb/><p><hirendition="#et">Wer von derſelben oder von einer andern Univerſität relegirt<lb/>
worden, kann ohne vorgängige Genehmigung der den Univerſi-<lb/>
täten vorgeſetzten Behörden nicht unter die Studirenden aufge-<lb/>
nommen werden.</hi></p><lb/><list><item>1. Die Anhangs §§. 132—140. ſind aus dem <hirendition="#g">Geſetze</hi> v. 23. Febr. 1796.<lb/>
entnommen. (R. B. 3. S. 280.)</item><lb/><item>2. <hirendition="#aq">conf. ad</hi> §. 69. d. Tit.</item></list><lb/><p>§. 77. Der Einzuſchreibende muß ſein mitgebrachtes Schulzeugniß<lb/>
(§. 64.) vorlegen.</p><lb/><p>§. 78. Wenn er dergleichen, weil er Privatunterricht <choice><sic>genoſſeu</sic><corr>genoſſen</corr></choice>,<lb/>
nicht mitgebracht hat, ſo iſt der Rector denſelben an die zur Prüfung<lb/>ſolcher neuen Ankömmlinge verordnete Commiſſion zu weiſen ſchuldig.</p><lb/><p><hirendition="#g">Cab.-O</hi>. v. 25. Juni 1834. nebſt Reglement. (<hirendition="#aq">conf.</hi> zu §. 64. d. Tit.)</p><lb/><p><hirendition="#et">Anhangs §. 133. Inländer müſſen entweder ein auf ein<lb/>
vorgängiges Examen ſich gründendes Zeugniß, in Rückſicht auf ihre<lb/></hi></p></div></div></div></body></text></TEI>
[56/0070]
Aufnahme der Studirenden.
§. 74. Die Aufnahme der Studirenden unter die Mitglieder der
Univerſität geſchieht durch das Einſchreiben in die Matrikel.
1 conf. ad §. 69. d. Tit. Anmerkung 6.
2. Circ.-Reſcr. v. 3. Decbr. 1841. (M.-Bl. S. 326.), betr. die Zu-
laſſung zu den academiſchen Vorleſungen.
§. 75. Wer einmal eingeſchrieben worden, bleibt ein Mitglied
der Univerſität, ſo lange er ſich am Sitze derſelben aufhält, und da-
ſelbſt keinen beſondern Stand oder Lebensart, die ihn einer andern
Gerichtsbarkeit unterwerfen, ergriffen hat.
§. 76. Wer ſich Studirens halber auf eine Univerſität begiebt,
iſt ſchuldig, bei dem Vorſteher des academiſchen Senates ſich zur
Einſchreibung zu melden.
Anhangs §. 132. Sobald Jemand an dem Orte, wo die
Univerſität ihren Sitz hat, Studirens wegen eintrifft, iſt er ver-
pflichtet, ſich immatriculiren zu laſſen. Wer dies über acht Tage
verſchiebt, muß die doppelten Gebühren entrichten.
Auch ſollen die Vergehungen derer, welche noch nicht einge-
ſchrieben ſind, ebenſo, wie die der andern Studirenden, von den
academiſchen Gerichten geahndet werden.
Auch die Führer und Begleiter der Studirenden, wie auch
ihre Bedienten, müſſen als Perſonen, welche unter academiſchem
Gerichtszwange ſtehen, immatriculirt werden.
Wer von derſelben oder von einer andern Univerſität relegirt
worden, kann ohne vorgängige Genehmigung der den Univerſi-
täten vorgeſetzten Behörden nicht unter die Studirenden aufge-
nommen werden.
1. Die Anhangs §§. 132—140. ſind aus dem Geſetze v. 23. Febr. 1796.
entnommen. (R. B. 3. S. 280.)
2. conf. ad §. 69. d. Tit.
§. 77. Der Einzuſchreibende muß ſein mitgebrachtes Schulzeugniß
(§. 64.) vorlegen.
§. 78. Wenn er dergleichen, weil er Privatunterricht genoſſen,
nicht mitgebracht hat, ſo iſt der Rector denſelben an die zur Prüfung
ſolcher neuen Ankömmlinge verordnete Commiſſion zu weiſen ſchuldig.
Cab.-O. v. 25. Juni 1834. nebſt Reglement. (conf. zu §. 64. d. Tit.)
Anhangs §. 133. Inländer müſſen entweder ein auf ein
vorgängiges Examen ſich gründendes Zeugniß, in Rückſicht auf ihre
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/70>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.