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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Realinjurien,
Störung der Ruhe an öffentlichen Orten,
Beleidigung einer Obrigkeit,
Beleidigung eines Lehrers, Rücksichts ihrer nur disciplinellen
Folgen,
Aufwiegelei,
Rottenstiftung unter Studenten,
Verrufserklärung oder Ausführung einer Verrufserklärung,
Theilnahme an geheimen oder nicht autorisirten Verbindungen.

§. 12. Auch die Entscheidung erfolgt in den §§. 10. und 11.
bestimmten Fällen, sobald sie nicht auf Ausschließung von der Univer-
sität ausfällt, selbstständig durch den Universitätsrichter, jedoch nach
vorgängigem Vortrage im Senate. Sämmtlichen Mitgliedern des
Senats steht bei diesem Vortrage eine berathende Stimme zu. Ist
aber die Hälfte der Mitglieder des Senats der Meinung, daß die
Entscheidung des Richters zu hart oder zu gelinde sei, und betrifft
die Verschiedenheit in den Ansichten eine achttägige Incarceration oder
eine noch härtere Strafe, so muß, wenn der Richter sich von den
Gründen der übrigen Senatsmitglieder nicht überzeugen läßt, der Re-
gierungsbevollmächtigte über die Differenz entscheiden. Dieser Recurs
auf den Regierungsbevollmächtigten findet, sobald der Rector sich unter
den Dissentirenden befindet, schon dann Statt, wenn ein Drittheil
sämmtlicher Stimmen des Senats sich gegen den Universitätsrichter
erklärt.

§. 13. Sobald von dem Richter oder einem andern Senatsmit-
glied auf Ausschließung von der Universität, sei es nun durch Exclu-
sion, consilium abeundi
oder Relegation, angetragen wird, haben
sämmtliche Senatsmitglieder eine völlig entscheidende Stimme, und
die einfache Pluralität der Stimmen giebt den Ausschlag; dem Rich-
ter steht jedoch frei, wenn er dem Beschlusse sich nicht fügen zu können
glaubt, auf die Entscheidung des Regierungsbevollmächtigten, wie im
§. 12., zu provociren.

§. 21. Dem Universitätsrichter steht die Benutzung der untern
Polizeibeamten des Orts für die von ihm zu führenden Untersuchungen,
unter Rücksprache mit den Orts-Chefs derselben frei. Zu Mittheilungen
zwischen diesem und dem Universitätsrichter bedarf es keiner förmlichen
Schreiben, die Verhandlungen werden vielmehr gegenseitig in originali

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Realinjurien,
Störung der Ruhe an öffentlichen Orten,
Beleidigung einer Obrigkeit,
Beleidigung eines Lehrers, Rückſichts ihrer nur disciplinellen
Folgen,
Aufwiegelei,
Rottenſtiftung unter Studenten,
Verrufserklärung oder Ausführung einer Verrufserklärung,
Theilnahme an geheimen oder nicht autoriſirten Verbindungen.

§. 12. Auch die Entſcheidung erfolgt in den §§. 10. und 11.
beſtimmten Fällen, ſobald ſie nicht auf Ausſchließung von der Univer-
ſität ausfällt, ſelbſtſtändig durch den Univerſitätsrichter, jedoch nach
vorgängigem Vortrage im Senate. Sämmtlichen Mitgliedern des
Senats ſteht bei dieſem Vortrage eine berathende Stimme zu. Iſt
aber die Hälfte der Mitglieder des Senats der Meinung, daß die
Entſcheidung des Richters zu hart oder zu gelinde ſei, und betrifft
die Verſchiedenheit in den Anſichten eine achttägige Incarceration oder
eine noch härtere Strafe, ſo muß, wenn der Richter ſich von den
Gründen der übrigen Senatsmitglieder nicht überzeugen läßt, der Re-
gierungsbevollmächtigte über die Differenz entſcheiden. Dieſer Recurs
auf den Regierungsbevollmächtigten findet, ſobald der Rector ſich unter
den Diſſentirenden befindet, ſchon dann Statt, wenn ein Drittheil
ſämmtlicher Stimmen des Senats ſich gegen den Univerſitätsrichter
erklärt.

§. 13. Sobald von dem Richter oder einem andern Senatsmit-
glied auf Ausſchließung von der Univerſität, ſei es nun durch Exclu-
sion, consilium abeundi
oder Relegation, angetragen wird, haben
ſämmtliche Senatsmitglieder eine völlig entſcheidende Stimme, und
die einfache Pluralität der Stimmen giebt den Ausſchlag; dem Rich-
ter ſteht jedoch frei, wenn er dem Beſchluſſe ſich nicht fügen zu können
glaubt, auf die Entſcheidung des Regierungsbevollmächtigten, wie im
§. 12., zu provociren.

§. 21. Dem Univerſitätsrichter ſteht die Benutzung der untern
Polizeibeamten des Orts für die von ihm zu führenden Unterſuchungen,
unter Rückſprache mit den Orts-Chefs derſelben frei. Zu Mittheilungen
zwiſchen dieſem und dem Univerſitätsrichter bedarf es keiner förmlichen
Schreiben, die Verhandlungen werden vielmehr gegenſeitig in originali

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[611/0625] Realinjurien, Störung der Ruhe an öffentlichen Orten, Beleidigung einer Obrigkeit, Beleidigung eines Lehrers, Rückſichts ihrer nur disciplinellen Folgen, Aufwiegelei, Rottenſtiftung unter Studenten, Verrufserklärung oder Ausführung einer Verrufserklärung, Theilnahme an geheimen oder nicht autoriſirten Verbindungen. §. 12. Auch die Entſcheidung erfolgt in den §§. 10. und 11. beſtimmten Fällen, ſobald ſie nicht auf Ausſchließung von der Univer- ſität ausfällt, ſelbſtſtändig durch den Univerſitätsrichter, jedoch nach vorgängigem Vortrage im Senate. Sämmtlichen Mitgliedern des Senats ſteht bei dieſem Vortrage eine berathende Stimme zu. Iſt aber die Hälfte der Mitglieder des Senats der Meinung, daß die Entſcheidung des Richters zu hart oder zu gelinde ſei, und betrifft die Verſchiedenheit in den Anſichten eine achttägige Incarceration oder eine noch härtere Strafe, ſo muß, wenn der Richter ſich von den Gründen der übrigen Senatsmitglieder nicht überzeugen läßt, der Re- gierungsbevollmächtigte über die Differenz entſcheiden. Dieſer Recurs auf den Regierungsbevollmächtigten findet, ſobald der Rector ſich unter den Diſſentirenden befindet, ſchon dann Statt, wenn ein Drittheil ſämmtlicher Stimmen des Senats ſich gegen den Univerſitätsrichter erklärt. §. 13. Sobald von dem Richter oder einem andern Senatsmit- glied auf Ausſchließung von der Univerſität, ſei es nun durch Exclu- sion, consilium abeundi oder Relegation, angetragen wird, haben ſämmtliche Senatsmitglieder eine völlig entſcheidende Stimme, und die einfache Pluralität der Stimmen giebt den Ausſchlag; dem Rich- ter ſteht jedoch frei, wenn er dem Beſchluſſe ſich nicht fügen zu können glaubt, auf die Entſcheidung des Regierungsbevollmächtigten, wie im §. 12., zu provociren. §. 21. Dem Univerſitätsrichter ſteht die Benutzung der untern Polizeibeamten des Orts für die von ihm zu führenden Unterſuchungen, unter Rückſprache mit den Orts-Chefs derſelben frei. Zu Mittheilungen zwiſchen dieſem und dem Univerſitätsrichter bedarf es keiner förmlichen Schreiben, die Verhandlungen werden vielmehr gegenſeitig in originali 39*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 611. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/625>, abgerufen am 22.11.2024.