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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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den zu einer Leistung verpflichteten Eingepfarrten oder unter den Schul-
baupflichtigen Personen sich befinden, welche die auf sie fallenden Bei-
träge entweder gar nicht, oder doch nicht ohne ihren Ruin zu entrich-
ten im Stande sind, aus den eingehenden Collectengeldern auch nur
die auf solche Weise entstehenden Ausfälle gedeckt werden dürfen, und
es unzulässig ist, diese Gelder auf eine Weise zu verwenden, welche
in irgend einer Beziehung eine Verminderung der auf die vermögen-
den Mitglieder fallenden Beiträge zur Folge haben würde. Denn nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der damit übereinstimmenden Vor-
schrift des §. 200. Th. I. Tit. 16. des Allg. Landrechts muß, wenn
außer dem Falle eines Vertrages etwas in Rücksicht eines von dem
Empfänger zu erfüllenden Zweckes gegeben oder geleistet worden, der
Empfänger diesen Zweck erfüllen oder das Empfangene zurückgeben,
und wenn also durch Ausschreibung einer Collecte das Publicum ver-
anlaßt worden ist, Gelder zu dem ausdrücklich ausgesprochenen Zwecke
herzugeben, damit daraus die Beiträge unvermögender Gemeindemit-
glieder bestritten werden, so würden sich die Behörden verantwortlich
machen, wenn sie es gestatten wollten, daß der Ertrag auf irgend eine
Weise den vermögenden Mitgliedern, resp. den Patronen und Guts-
herrschaften, zu Gute käme. Dasselbe Verhältniß waltet ob, wenn in
einem Falle, wo es sich um die Wiederherstellung eines durch einen
Unglücksfall zerstörten Gebäudes handelt, die Umstände es nöthig
machen, zwar der ganzen Gemeine, nicht aber auch zugleich dem
verpflichteten Patron oder Gutsherrn die Aufbringung ihrer Beiträge
durch eine Collecte zu erleichtern und daher die Collecte nur zum
Besten der Gemeine ausgeschrieben wird. In einem solchen Falle ist
es vollkommen gerechtfertigt, daß der Ertrag der Collecte, auf die
Summe, welche die Gemeine im Ganzen beitragen soll, abgeführt
und nur der hierdurch noch nicht gedeckte Theil auf die einzelnen Ge-
meinemitglieder repartirt wird.

Anders verhält es sich dagegen, wenn eine Collecte zur Wieder-
herstellung einer durch einen außerordentlichen Unglücksfall zerstörten
Kirche oder Schule lediglich aus dem Grunde veranstaltet wird, weil
der Schaden von so großem Umfange ist, daß es auch den vermögenden
Interessenten schwer fallen würde, ihn allein zu tragen und das zer-
störte Gebäude ohne fremde Hülfe aus eigenen Mitteln entweder über-
haupt oder doch in seinem früheren Umfange wieder herzustellen. Denn

den zu einer Leiſtung verpflichteten Eingepfarrten oder unter den Schul-
baupflichtigen Perſonen ſich befinden, welche die auf ſie fallenden Bei-
träge entweder gar nicht, oder doch nicht ohne ihren Ruin zu entrich-
ten im Stande ſind, aus den eingehenden Collectengeldern auch nur
die auf ſolche Weiſe entſtehenden Ausfälle gedeckt werden dürfen, und
es unzuläſſig iſt, dieſe Gelder auf eine Weiſe zu verwenden, welche
in irgend einer Beziehung eine Verminderung der auf die vermögen-
den Mitglieder fallenden Beiträge zur Folge haben würde. Denn nach
allgemeinen Rechtsgrundſätzen und der damit übereinſtimmenden Vor-
ſchrift des §. 200. Th. I. Tit. 16. des Allg. Landrechts muß, wenn
außer dem Falle eines Vertrages etwas in Rückſicht eines von dem
Empfänger zu erfüllenden Zweckes gegeben oder geleiſtet worden, der
Empfänger dieſen Zweck erfüllen oder das Empfangene zurückgeben,
und wenn alſo durch Ausſchreibung einer Collecte das Publicum ver-
anlaßt worden iſt, Gelder zu dem ausdrücklich ausgeſprochenen Zwecke
herzugeben, damit daraus die Beiträge unvermögender Gemeindemit-
glieder beſtritten werden, ſo würden ſich die Behörden verantwortlich
machen, wenn ſie es geſtatten wollten, daß der Ertrag auf irgend eine
Weiſe den vermögenden Mitgliedern, reſp. den Patronen und Guts-
herrſchaften, zu Gute käme. Daſſelbe Verhältniß waltet ob, wenn in
einem Falle, wo es ſich um die Wiederherſtellung eines durch einen
Unglücksfall zerſtörten Gebäudes handelt, die Umſtände es nöthig
machen, zwar der ganzen Gemeine, nicht aber auch zugleich dem
verpflichteten Patron oder Gutsherrn die Aufbringung ihrer Beiträge
durch eine Collecte zu erleichtern und daher die Collecte nur zum
Beſten der Gemeine ausgeſchrieben wird. In einem ſolchen Falle iſt
es vollkommen gerechtfertigt, daß der Ertrag der Collecte, auf die
Summe, welche die Gemeine im Ganzen beitragen ſoll, abgeführt
und nur der hierdurch noch nicht gedeckte Theil auf die einzelnen Ge-
meinemitglieder repartirt wird.

Anders verhält es ſich dagegen, wenn eine Collecte zur Wieder-
herſtellung einer durch einen außerordentlichen Unglücksfall zerſtörten
Kirche oder Schule lediglich aus dem Grunde veranſtaltet wird, weil
der Schaden von ſo großem Umfange iſt, daß es auch den vermögenden
Intereſſenten ſchwer fallen würde, ihn allein zu tragen und das zer-
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haupt oder doch in ſeinem früheren Umfange wieder herzuſtellen. Denn

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[606/0620] den zu einer Leiſtung verpflichteten Eingepfarrten oder unter den Schul- baupflichtigen Perſonen ſich befinden, welche die auf ſie fallenden Bei- träge entweder gar nicht, oder doch nicht ohne ihren Ruin zu entrich- ten im Stande ſind, aus den eingehenden Collectengeldern auch nur die auf ſolche Weiſe entſtehenden Ausfälle gedeckt werden dürfen, und es unzuläſſig iſt, dieſe Gelder auf eine Weiſe zu verwenden, welche in irgend einer Beziehung eine Verminderung der auf die vermögen- den Mitglieder fallenden Beiträge zur Folge haben würde. Denn nach allgemeinen Rechtsgrundſätzen und der damit übereinſtimmenden Vor- ſchrift des §. 200. Th. I. Tit. 16. des Allg. Landrechts muß, wenn außer dem Falle eines Vertrages etwas in Rückſicht eines von dem Empfänger zu erfüllenden Zweckes gegeben oder geleiſtet worden, der Empfänger dieſen Zweck erfüllen oder das Empfangene zurückgeben, und wenn alſo durch Ausſchreibung einer Collecte das Publicum ver- anlaßt worden iſt, Gelder zu dem ausdrücklich ausgeſprochenen Zwecke herzugeben, damit daraus die Beiträge unvermögender Gemeindemit- glieder beſtritten werden, ſo würden ſich die Behörden verantwortlich machen, wenn ſie es geſtatten wollten, daß der Ertrag auf irgend eine Weiſe den vermögenden Mitgliedern, reſp. den Patronen und Guts- herrſchaften, zu Gute käme. Daſſelbe Verhältniß waltet ob, wenn in einem Falle, wo es ſich um die Wiederherſtellung eines durch einen Unglücksfall zerſtörten Gebäudes handelt, die Umſtände es nöthig machen, zwar der ganzen Gemeine, nicht aber auch zugleich dem verpflichteten Patron oder Gutsherrn die Aufbringung ihrer Beiträge durch eine Collecte zu erleichtern und daher die Collecte nur zum Beſten der Gemeine ausgeſchrieben wird. In einem ſolchen Falle iſt es vollkommen gerechtfertigt, daß der Ertrag der Collecte, auf die Summe, welche die Gemeine im Ganzen beitragen ſoll, abgeführt und nur der hierdurch noch nicht gedeckte Theil auf die einzelnen Ge- meinemitglieder repartirt wird. Anders verhält es ſich dagegen, wenn eine Collecte zur Wieder- herſtellung einer durch einen außerordentlichen Unglücksfall zerſtörten Kirche oder Schule lediglich aus dem Grunde veranſtaltet wird, weil der Schaden von ſo großem Umfange iſt, daß es auch den vermögenden Intereſſenten ſchwer fallen würde, ihn allein zu tragen und das zer- ſtörte Gebäude ohne fremde Hülfe aus eigenen Mitteln entweder über- haupt oder doch in ſeinem früheren Umfange wieder herzuſtellen. Denn

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 606. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/620>, abgerufen am 22.11.2024.