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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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jungen Männern, die dem Staats- und Kirchendienste nahe stehen,
dazu dienen werden, die geistige und sittliche Gesundheit der acade-
mischen Jugend zu pflegen und einzelne abirrende Gemüther wieder
auf den rechten Weg zurückzuleiten.

6. Hinsichtlich der Theilnahme der Privat-Docenten an den ein-
zuführenden Uebungen, ist das Bedenken erhoben worden, daß dazu
eine Beherrschung des Stoffs und eine Gewandtheit der dialectischen
Bewegung gehören, die man nur älteren geübten Docenten zutrauen
könne. So richtig diese Bemerkung im Allgemeinen ist, kann ich mich
doch dadurch nicht bewogen finden, die angehenden academischen Lehrer
von der Gelegenheit auszuschließen, sich in einer Unterrichtsform zu
üben, von welcher vorzugsweise für die Zukunft eine erfreuliche und
erfolgreiche Belebung der deutschen Universitäts-Studien zu erwarten
ist. Aus diesem Gesichtspunkte wünsche ich vielmehr, daß die be-
treffenden Facultäten besondere Aufmerksamkeit auf diejenigen Privat-
Docenten lenken mögen, welche sich durch gewandte und zweckmäßige
Handhabung conversatorischer Uebungen auszeichnen. Es versteht sich
von selbst, daß die Privat-Docenten bei derartigen Versuchen, in
Absicht der Art der Anwendung, welche sie von jenen Uebungen machen,
der statutenmäßigen Beaufsichtigung der Facultät, welcher sie ange-
hören, unterworfen bleiben. In den seltenen Fällen, wo ein einzelner
Privat-Docent sich mit eiteler Selbstgefälligkeit in ein falsches Treiben
verirrt, sind die Facultäten durch ihre Statuten mit hinlänglicher
Autorität ausgerüstet, um die Ehre ihrer Corporation zu schützen und
die Grenzen der Lehrfreiheit gegen Mißbrauch sicher zu stellen.

47.

Rescr. v. 8. März 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 104.), betr. die
Abiturientenprüfung an höheren Bürger- und Real-
schulen
.

Nachdem die Königl. Ministerien des Krieges, der Finanzen, des
Innern und der Polizei und das General-Postamt sich über die Be-
dingungen erklärt haben, unter welchen den mit dem Zeugnisse der
Reife entlassenen Zöglingen der höheren Bürger- und Realschulen
diejenigen Begünstigungen zugestanden werden dürfen, deren Bewilli-
gung bisher von dem Nachweise des Besuchs der oberen Classen der
Gymnasien abhängig gemacht war, hat das Ministerium beschlossen,

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jungen Männern, die dem Staats- und Kirchendienſte nahe ſtehen,
dazu dienen werden, die geiſtige und ſittliche Geſundheit der acade-
miſchen Jugend zu pflegen und einzelne abirrende Gemüther wieder
auf den rechten Weg zurückzuleiten.

6. Hinſichtlich der Theilnahme der Privat-Docenten an den ein-
zuführenden Uebungen, iſt das Bedenken erhoben worden, daß dazu
eine Beherrſchung des Stoffs und eine Gewandtheit der dialectiſchen
Bewegung gehören, die man nur älteren geübten Docenten zutrauen
könne. So richtig dieſe Bemerkung im Allgemeinen iſt, kann ich mich
doch dadurch nicht bewogen finden, die angehenden academiſchen Lehrer
von der Gelegenheit auszuſchließen, ſich in einer Unterrichtsform zu
üben, von welcher vorzugsweiſe für die Zukunft eine erfreuliche und
erfolgreiche Belebung der deutſchen Univerſitäts-Studien zu erwarten
iſt. Aus dieſem Geſichtspunkte wünſche ich vielmehr, daß die be-
treffenden Facultäten beſondere Aufmerkſamkeit auf diejenigen Privat-
Docenten lenken mögen, welche ſich durch gewandte und zweckmäßige
Handhabung converſatoriſcher Uebungen auszeichnen. Es verſteht ſich
von ſelbſt, daß die Privat-Docenten bei derartigen Verſuchen, in
Abſicht der Art der Anwendung, welche ſie von jenen Uebungen machen,
der ſtatutenmäßigen Beaufſichtigung der Facultät, welcher ſie ange-
hören, unterworfen bleiben. In den ſeltenen Fällen, wo ein einzelner
Privat-Docent ſich mit eiteler Selbſtgefälligkeit in ein falſches Treiben
verirrt, ſind die Facultäten durch ihre Statuten mit hinlänglicher
Autorität ausgerüſtet, um die Ehre ihrer Corporation zu ſchützen und
die Grenzen der Lehrfreiheit gegen Mißbrauch ſicher zu ſtellen.

47.

Reſcr. v. 8. März 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 104.), betr. die
Abiturientenprüfung an höheren Bürger- und Real-
ſchulen
.

Nachdem die Königl. Miniſterien des Krieges, der Finanzen, des
Innern und der Polizei und das General-Poſtamt ſich über die Be-
dingungen erklärt haben, unter welchen den mit dem Zeugniſſe der
Reife entlaſſenen Zöglingen der höheren Bürger- und Realſchulen
diejenigen Begünſtigungen zugeſtanden werden dürfen, deren Bewilli-
gung bisher von dem Nachweiſe des Beſuchs der oberen Claſſen der
Gymnaſien abhängig gemacht war, hat das Miniſterium beſchloſſen,

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[595/0609] jungen Männern, die dem Staats- und Kirchendienſte nahe ſtehen, dazu dienen werden, die geiſtige und ſittliche Geſundheit der acade- miſchen Jugend zu pflegen und einzelne abirrende Gemüther wieder auf den rechten Weg zurückzuleiten. 6. Hinſichtlich der Theilnahme der Privat-Docenten an den ein- zuführenden Uebungen, iſt das Bedenken erhoben worden, daß dazu eine Beherrſchung des Stoffs und eine Gewandtheit der dialectiſchen Bewegung gehören, die man nur älteren geübten Docenten zutrauen könne. So richtig dieſe Bemerkung im Allgemeinen iſt, kann ich mich doch dadurch nicht bewogen finden, die angehenden academiſchen Lehrer von der Gelegenheit auszuſchließen, ſich in einer Unterrichtsform zu üben, von welcher vorzugsweiſe für die Zukunft eine erfreuliche und erfolgreiche Belebung der deutſchen Univerſitäts-Studien zu erwarten iſt. Aus dieſem Geſichtspunkte wünſche ich vielmehr, daß die be- treffenden Facultäten beſondere Aufmerkſamkeit auf diejenigen Privat- Docenten lenken mögen, welche ſich durch gewandte und zweckmäßige Handhabung converſatoriſcher Uebungen auszeichnen. Es verſteht ſich von ſelbſt, daß die Privat-Docenten bei derartigen Verſuchen, in Abſicht der Art der Anwendung, welche ſie von jenen Uebungen machen, der ſtatutenmäßigen Beaufſichtigung der Facultät, welcher ſie ange- hören, unterworfen bleiben. In den ſeltenen Fällen, wo ein einzelner Privat-Docent ſich mit eiteler Selbſtgefälligkeit in ein falſches Treiben verirrt, ſind die Facultäten durch ihre Statuten mit hinlänglicher Autorität ausgerüſtet, um die Ehre ihrer Corporation zu ſchützen und die Grenzen der Lehrfreiheit gegen Mißbrauch ſicher zu ſtellen. 47. Reſcr. v. 8. März 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 104.), betr. die Abiturientenprüfung an höheren Bürger- und Real- ſchulen. Nachdem die Königl. Miniſterien des Krieges, der Finanzen, des Innern und der Polizei und das General-Poſtamt ſich über die Be- dingungen erklärt haben, unter welchen den mit dem Zeugniſſe der Reife entlaſſenen Zöglingen der höheren Bürger- und Realſchulen diejenigen Begünſtigungen zugeſtanden werden dürfen, deren Bewilli- gung bisher von dem Nachweiſe des Beſuchs der oberen Claſſen der Gymnaſien abhängig gemacht war, hat das Miniſterium beſchloſſen, 38*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 595. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/609>, abgerufen am 21.11.2024.