Circ.-Rescr. v. 23. März 1846. (M.-Bl. S. 30.), betr. die Prüfungscommission für Inländer, welche auf aus- ländischen Lehranstalten Unterricht genossen haben.
Aus den Berichten mehrerer Königl. Provinzial-Schulcollegien ergiebt sich, daß in neuerer Zeit die Zahl derjenigen jungen Leute des Inlandes, welche auf ausländischen Lehranstalten oder privatim unterrichtet worden sind, und zu ihrer Bewerbung um Anstellung im Post-, Steuerfach und andern Zweigen des öffentlichen Dienstes eines von einer diesseitigen Schulanstalt ausgestellten Zeugnisses bedürfen, sich sehr gemehrt hat. Die Directoren der Gymnasien, welche bisher nur zur Ausstellung solcher Zeugnisse für Feldmesser ausdrücklich ver- pflichtet waren, haben sich zwar bisher auch der Prüfung anderer, die sich über den Grad ihrer Schulbildung ausweisen wollten, unter- zogen; es wurde jedoch dabei von ihnen nicht nach gleichen Grund- sätzen verfahren.
Damit diese Prüfung für die Zukunft nach einer festen Regel und dem Zwecke angemessen abgehalten werde, bestimme ich, im Ein- verständniß mit den Königl. Ministerien, deren Ressort bei dieser An- gelegenheit betheiligt ist, hiermit Folgendes:
1. Zur Prüfung derjenigen Inländer, welche entweder auf aus- wärtigen Lehranstalten oder privatim ihren Unterricht empfangen haben, und Behufs der Bewerbung um Anstellung im öffentlichen Dienste, für welchen die Beibringung eines Maturitätszeugnisses nicht erforderlich ist, des Zeugnisses einer diesseitigen höheren Lehranstalt bedürfen, ist bei jedem Gymnasium, resp. bei jeder zu Entlassungs- prüfungen berechtigten höheren Bürger- und Realschule, eine besondere Prüfungscommission anzuordnen.
2. Diese Commission besteht aus dem Director der Schulanstalt und zwei Oberlehrern, bei deren Wahl darauf Rücksicht zu nehmen ist, daß von den drei Commissarien die Hauptgegenstände des öffent- lichen Unterrichts, nämlich alte, resp. neuere Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Geschichte und Geographie, in der Prüfung gehörig vertreten werden.
3. Die Prüfung hat auf den künftigen Beruf der Examinanden nicht Rücksicht zu nehmen, sondern sich lediglich darauf zu beschränken,
45.
Circ.-Reſcr. v. 23. März 1846. (M.-Bl. S. 30.), betr. die Prüfungscommiſſion für Inländer, welche auf aus- ländiſchen Lehranſtalten Unterricht genoſſen haben.
Aus den Berichten mehrerer Königl. Provinzial-Schulcollegien ergiebt ſich, daß in neuerer Zeit die Zahl derjenigen jungen Leute des Inlandes, welche auf ausländiſchen Lehranſtalten oder privatim unterrichtet worden ſind, und zu ihrer Bewerbung um Anſtellung im Poſt-, Steuerfach und andern Zweigen des öffentlichen Dienſtes eines von einer diesſeitigen Schulanſtalt ausgeſtellten Zeugniſſes bedürfen, ſich ſehr gemehrt hat. Die Directoren der Gymnaſien, welche bisher nur zur Ausſtellung ſolcher Zeugniſſe für Feldmeſſer ausdrücklich ver- pflichtet waren, haben ſich zwar bisher auch der Prüfung anderer, die ſich über den Grad ihrer Schulbildung ausweiſen wollten, unter- zogen; es wurde jedoch dabei von ihnen nicht nach gleichen Grund- ſätzen verfahren.
Damit dieſe Prüfung für die Zukunft nach einer feſten Regel und dem Zwecke angemeſſen abgehalten werde, beſtimme ich, im Ein- verſtändniß mit den Königl. Miniſterien, deren Reſſort bei dieſer An- gelegenheit betheiligt iſt, hiermit Folgendes:
1. Zur Prüfung derjenigen Inländer, welche entweder auf aus- wärtigen Lehranſtalten oder privatim ihren Unterricht empfangen haben, und Behufs der Bewerbung um Anſtellung im öffentlichen Dienſte, für welchen die Beibringung eines Maturitätszeugniſſes nicht erforderlich iſt, des Zeugniſſes einer diesſeitigen höheren Lehranſtalt bedürfen, iſt bei jedem Gymnaſium, reſp. bei jeder zu Entlaſſungs- prüfungen berechtigten höheren Bürger- und Realſchule, eine beſondere Prüfungscommiſſion anzuordnen.
2. Dieſe Commiſſion beſteht aus dem Director der Schulanſtalt und zwei Oberlehrern, bei deren Wahl darauf Rückſicht zu nehmen iſt, daß von den drei Commiſſarien die Hauptgegenſtände des öffent- lichen Unterrichts, nämlich alte, reſp. neuere Sprachen, Mathematik und Naturwiſſenſchaften, Geſchichte und Geographie, in der Prüfung gehörig vertreten werden.
3. Die Prüfung hat auf den künftigen Beruf der Examinanden nicht Rückſicht zu nehmen, ſondern ſich lediglich darauf zu beſchränken,
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Circ.-Reſcr. v. 23. März 1846. (M.-Bl. S. 30.), betr. die
Prüfungscommiſſion für Inländer, welche auf aus-
ländiſchen Lehranſtalten Unterricht genoſſen haben.
Aus den Berichten mehrerer Königl. Provinzial-Schulcollegien
ergiebt ſich, daß in neuerer Zeit die Zahl derjenigen jungen Leute
des Inlandes, welche auf ausländiſchen Lehranſtalten oder privatim
unterrichtet worden ſind, und zu ihrer Bewerbung um Anſtellung im
Poſt-, Steuerfach und andern Zweigen des öffentlichen Dienſtes eines
von einer diesſeitigen Schulanſtalt ausgeſtellten Zeugniſſes bedürfen,
ſich ſehr gemehrt hat. Die Directoren der Gymnaſien, welche bisher
nur zur Ausſtellung ſolcher Zeugniſſe für Feldmeſſer ausdrücklich ver-
pflichtet waren, haben ſich zwar bisher auch der Prüfung anderer, die
ſich über den Grad ihrer Schulbildung ausweiſen wollten, unter-
zogen; es wurde jedoch dabei von ihnen nicht nach gleichen Grund-
ſätzen verfahren.
Damit dieſe Prüfung für die Zukunft nach einer feſten Regel
und dem Zwecke angemeſſen abgehalten werde, beſtimme ich, im Ein-
verſtändniß mit den Königl. Miniſterien, deren Reſſort bei dieſer An-
gelegenheit betheiligt iſt, hiermit Folgendes:
1. Zur Prüfung derjenigen Inländer, welche entweder auf aus-
wärtigen Lehranſtalten oder privatim ihren Unterricht empfangen
haben, und Behufs der Bewerbung um Anſtellung im öffentlichen
Dienſte, für welchen die Beibringung eines Maturitätszeugniſſes nicht
erforderlich iſt, des Zeugniſſes einer diesſeitigen höheren Lehranſtalt
bedürfen, iſt bei jedem Gymnaſium, reſp. bei jeder zu Entlaſſungs-
prüfungen berechtigten höheren Bürger- und Realſchule, eine beſondere
Prüfungscommiſſion anzuordnen.
2. Dieſe Commiſſion beſteht aus dem Director der Schulanſtalt
und zwei Oberlehrern, bei deren Wahl darauf Rückſicht zu nehmen
iſt, daß von den drei Commiſſarien die Hauptgegenſtände des öffent-
lichen Unterrichts, nämlich alte, reſp. neuere Sprachen, Mathematik
und Naturwiſſenſchaften, Geſchichte und Geographie, in der Prüfung
gehörig vertreten werden.
3. Die Prüfung hat auf den künftigen Beruf der Examinanden
nicht Rückſicht zu nehmen, ſondern ſich lediglich darauf zu beſchränken,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 591. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/605>, abgerufen am 22.12.2024.
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