Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

so wichtige Angelegenheit einzuwirken und den guten Willen der Be-
theiligten zu wecken und richtig zu leiten.

42.

Rescr. v. 17. Septbr. 1818. (v. K. Ann. B. 2. S. 729.), betr.
die Gründung von Vereinen zur Unterstützung hülfs-
bedürftiger Gymnasiasten
.

Der Königl. Regierung wird hierbei die Stiftungsurkunde eines
in dem Regierungs-Bezirke Bromberg zur Unterstützung hülfsbedürf-
tiger Gymnasiasten errichteten Vereins mit dem Bemerken mitgetheilt,
daß dieses ebenso wohlthätige als zweckmäßig eingeleitete Unternehmen
sowohl dort, als auch in den Regierungs-Bezirken von Königsberg,
Danzig und Gumbinnen, an welchen Orten sich schon früher ähnliche
Vereine gebildet haben, bis jetzt den glücklichsten Erfolg hatte. Da
sich mit Gewißheit voraussetzen läßt, daß die Wahrnehmung, welche
in den eben genannten Regierungs-Bezirken die Bildung eines solchen
Vereins herbeiführte, auch in dem Bereiche der Königl. Regierung
zu machen sein wird: so scheint es wünschenswerth, ja nothwendig,
einen ähnlichen Verein zur Unterstützung hülfsbedürftiger Gymna-
siasten auch in der dortigen Gegend unter Berücksichtigung der ört-
lichen und persönlichen Verhältnisse zu gründen, um so mehr, als aus
Staatscassen wohl die Mittel zur zweckmäßigen inneren und äußeren
Einrichtung der Gymnasien verabreicht, nicht aber die zur Unter-
stützung hülfsbedürftiger Gymnasiasten erforderlichen Summen gezahlt
werden können.

Die Königl. Regierung wird daher beauftragt, auch für Ihren
Bereich die Gründung eines ähnlichen Vereins, wie er bereits in
Bromberg, Danzig, Gumbinnen und Königsberg besteht, auf eine
zweckdienliche Weise zu veranlassen, alle durch Bildung, Gemeinsinn
und Vaterlandsliebe sich auszeichnenden Männer in der dortigen
Provinz für dieses verdienstliche Unternehmen möglichst zu gewinnen,
und demnächst über den hoffentlich günstigen Erfolg Ihrer desfallsigen
Bemühungen zu berichten.

ſo wichtige Angelegenheit einzuwirken und den guten Willen der Be-
theiligten zu wecken und richtig zu leiten.

42.

Reſcr. v. 17. Septbr. 1818. (v. K. Ann. B. 2. S. 729.), betr.
die Gründung von Vereinen zur Unterſtützung hülfs-
bedürftiger Gymnaſiaſten
.

Der Königl. Regierung wird hierbei die Stiftungsurkunde eines
in dem Regierungs-Bezirke Bromberg zur Unterſtützung hülfsbedürf-
tiger Gymnaſiaſten errichteten Vereins mit dem Bemerken mitgetheilt,
daß dieſes ebenſo wohlthätige als zweckmäßig eingeleitete Unternehmen
ſowohl dort, als auch in den Regierungs-Bezirken von Königsberg,
Danzig und Gumbinnen, an welchen Orten ſich ſchon früher ähnliche
Vereine gebildet haben, bis jetzt den glücklichſten Erfolg hatte. Da
ſich mit Gewißheit vorausſetzen läßt, daß die Wahrnehmung, welche
in den eben genannten Regierungs-Bezirken die Bildung eines ſolchen
Vereins herbeiführte, auch in dem Bereiche der Königl. Regierung
zu machen ſein wird: ſo ſcheint es wünſchenswerth, ja nothwendig,
einen ähnlichen Verein zur Unterſtützung hülfsbedürftiger Gymna-
ſiaſten auch in der dortigen Gegend unter Berückſichtigung der ört-
lichen und perſönlichen Verhältniſſe zu gründen, um ſo mehr, als aus
Staatscaſſen wohl die Mittel zur zweckmäßigen inneren und äußeren
Einrichtung der Gymnaſien verabreicht, nicht aber die zur Unter-
ſtützung hülfsbedürftiger Gymnaſiaſten erforderlichen Summen gezahlt
werden können.

Die Königl. Regierung wird daher beauftragt, auch für Ihren
Bereich die Gründung eines ähnlichen Vereins, wie er bereits in
Bromberg, Danzig, Gumbinnen und Königsberg beſteht, auf eine
zweckdienliche Weiſe zu veranlaſſen, alle durch Bildung, Gemeinſinn
und Vaterlandsliebe ſich auszeichnenden Männer in der dortigen
Provinz für dieſes verdienſtliche Unternehmen möglichſt zu gewinnen,
und demnächſt über den hoffentlich günſtigen Erfolg Ihrer desfallſigen
Bemühungen zu berichten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0598" n="584"/>
&#x017F;o wichtige Angelegenheit einzuwirken und den guten Willen der Be-<lb/>
theiligten zu wecken und richtig zu leiten.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">42.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Re&#x017F;cr</hi>. v. 17. Septbr. 1818. (v. K. Ann. B. 2. S. 729.), <hi rendition="#g">betr.<lb/>
die Gründung von Vereinen zur Unter&#x017F;tützung hülfs-<lb/>
bedürftiger Gymna&#x017F;ia&#x017F;ten</hi>.</p><lb/>
          <p>Der Königl. Regierung wird hierbei die Stiftungsurkunde eines<lb/>
in dem Regierungs-Bezirke Bromberg zur Unter&#x017F;tützung hülfsbedürf-<lb/>
tiger Gymna&#x017F;ia&#x017F;ten errichteten Vereins mit dem Bemerken mitgetheilt,<lb/>
daß die&#x017F;es eben&#x017F;o wohlthätige als zweckmäßig eingeleitete Unternehmen<lb/>
&#x017F;owohl dort, als auch in den Regierungs-Bezirken von Königsberg,<lb/>
Danzig und Gumbinnen, an welchen Orten &#x017F;ich &#x017F;chon früher ähnliche<lb/>
Vereine gebildet haben, bis jetzt den glücklich&#x017F;ten Erfolg hatte. Da<lb/>
&#x017F;ich mit Gewißheit voraus&#x017F;etzen läßt, daß die Wahrnehmung, welche<lb/>
in den eben genannten Regierungs-Bezirken die Bildung eines &#x017F;olchen<lb/>
Vereins herbeiführte, auch in dem Bereiche der Königl. Regierung<lb/>
zu machen &#x017F;ein wird: &#x017F;o &#x017F;cheint es wün&#x017F;chenswerth, ja nothwendig,<lb/>
einen ähnlichen Verein zur Unter&#x017F;tützung hülfsbedürftiger Gymna-<lb/>
&#x017F;ia&#x017F;ten auch in der dortigen Gegend unter Berück&#x017F;ichtigung der ört-<lb/>
lichen und per&#x017F;önlichen Verhältni&#x017F;&#x017F;e zu gründen, um &#x017F;o mehr, als aus<lb/>
Staatsca&#x017F;&#x017F;en wohl die Mittel zur zweckmäßigen inneren und äußeren<lb/>
Einrichtung der Gymna&#x017F;ien verabreicht, nicht aber die zur Unter-<lb/>
&#x017F;tützung hülfsbedürftiger Gymna&#x017F;ia&#x017F;ten erforderlichen Summen gezahlt<lb/>
werden können.</p><lb/>
          <p>Die Königl. Regierung wird daher beauftragt, auch für Ihren<lb/>
Bereich die Gründung eines ähnlichen Vereins, wie er bereits in<lb/>
Bromberg, Danzig, Gumbinnen und Königsberg be&#x017F;teht, auf eine<lb/>
zweckdienliche Wei&#x017F;e zu veranla&#x017F;&#x017F;en, alle durch Bildung, Gemein&#x017F;inn<lb/>
und Vaterlandsliebe &#x017F;ich auszeichnenden Männer in der dortigen<lb/>
Provinz für die&#x017F;es verdien&#x017F;tliche Unternehmen möglich&#x017F;t zu gewinnen,<lb/>
und demnäch&#x017F;t über den hoffentlich gün&#x017F;tigen Erfolg Ihrer desfall&#x017F;igen<lb/>
Bemühungen zu berichten.</p>
        </div><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[584/0598] ſo wichtige Angelegenheit einzuwirken und den guten Willen der Be- theiligten zu wecken und richtig zu leiten. 42. Reſcr. v. 17. Septbr. 1818. (v. K. Ann. B. 2. S. 729.), betr. die Gründung von Vereinen zur Unterſtützung hülfs- bedürftiger Gymnaſiaſten. Der Königl. Regierung wird hierbei die Stiftungsurkunde eines in dem Regierungs-Bezirke Bromberg zur Unterſtützung hülfsbedürf- tiger Gymnaſiaſten errichteten Vereins mit dem Bemerken mitgetheilt, daß dieſes ebenſo wohlthätige als zweckmäßig eingeleitete Unternehmen ſowohl dort, als auch in den Regierungs-Bezirken von Königsberg, Danzig und Gumbinnen, an welchen Orten ſich ſchon früher ähnliche Vereine gebildet haben, bis jetzt den glücklichſten Erfolg hatte. Da ſich mit Gewißheit vorausſetzen läßt, daß die Wahrnehmung, welche in den eben genannten Regierungs-Bezirken die Bildung eines ſolchen Vereins herbeiführte, auch in dem Bereiche der Königl. Regierung zu machen ſein wird: ſo ſcheint es wünſchenswerth, ja nothwendig, einen ähnlichen Verein zur Unterſtützung hülfsbedürftiger Gymna- ſiaſten auch in der dortigen Gegend unter Berückſichtigung der ört- lichen und perſönlichen Verhältniſſe zu gründen, um ſo mehr, als aus Staatscaſſen wohl die Mittel zur zweckmäßigen inneren und äußeren Einrichtung der Gymnaſien verabreicht, nicht aber die zur Unter- ſtützung hülfsbedürftiger Gymnaſiaſten erforderlichen Summen gezahlt werden können. Die Königl. Regierung wird daher beauftragt, auch für Ihren Bereich die Gründung eines ähnlichen Vereins, wie er bereits in Bromberg, Danzig, Gumbinnen und Königsberg beſteht, auf eine zweckdienliche Weiſe zu veranlaſſen, alle durch Bildung, Gemeinſinn und Vaterlandsliebe ſich auszeichnenden Männer in der dortigen Provinz für dieſes verdienſtliche Unternehmen möglichſt zu gewinnen, und demnächſt über den hoffentlich günſtigen Erfolg Ihrer desfallſigen Bemühungen zu berichten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/598
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/598>, abgerufen am 22.12.2024.