15. Juli c., sowie an die betreffenden Gymnasial-Directoren das Er- forderliche zu verfügen.
40.
Verordn. v. 30. Novbr. 1840. (G.-S. pro 1841. S. 11.), betr. die Anwendbarkeit der princip. regulativa.
Zur Beseitigung der über die fortdauernde Gültigkeit der, unter dem Namen: Principia regulativa oder General-Schulplan, nach welchem das Land-Schulwesen im Königreiche Preußen eingerichtet werden soll, unterm 30. Juli 1736. landesherrlich bestätigten und durch das Notificationspatent vom 28. September 1772. auch in West- preußen eingeführten Verordnung und der später ergangenen, dieselbe beziehungsweise abändernden und ergänzenden Vorschriften, namentlich des Rescripts vom 29. October 1741. und des Reglements v. 2. Ja- nuar 1743. entstandenen Zweifel setzen Wir, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, hierdurch Folgendes fest:
§. 1. Bei denjenigen Schulen Königl. Patronats, welche seit dem Jahre 1736. unter den in den Regulativprincipien vorgeschriebenen Bedingungen eingerichtet worden sind, haben erstere, nach Maaßgabe der in den Schuleinrichtungs-Protocollen und anderweiten Urkunden getroffenen Festsetzungen verbindende Kraft, und behalten solche so lange, bis etwa durch die im Zusatze 215. des Ostpr. Prov.-Rechts vom Jahre 1802. verheißene Schulordnung eine andere allgemeine Einrichtung für das Land-Schulwesen getroffen sein wird.
§. 2. Hat sich durch Vertrag oder verjährtes Herkommen eine vom Inhalte der gedachten Principien und der dieselben abändernden und ergänzenden späteren Bestimmungen abweichende Norm gebildet, so hat es dabei sein Bewenden.
§. 3. Bei der Einrichtung neuer und der Erweiterung schon bestehender Schulen Königl. Patronats sollen, insofern nicht der Bei- tritt benachbarter Domainen- und Orts-Eingesessenen, sondern die wachsende Einwohnerzahl der Schulgemeine selbst dazu die Veran- lassung giebt, lediglich die Regulativ-Principien Anwendung finden.
§. 4. Bei allen bei Schulen Königl. Patronats vorkommenden Neubauten und Reparaturen, einschließlich der im §. 3. gedachten neuen Anlagen oder Erweiterungen wird das erforderliche Bauholz in dem im §. 2. der Regulativ-Principien angegebenen Umfange im Allgemeinen
15. Juli c., ſowie an die betreffenden Gymnaſial-Directoren das Er- forderliche zu verfügen.
40.
Verordn. v. 30. Novbr. 1840. (G.-S. pro 1841. S. 11.), betr. die Anwendbarkeit der princip. regulativa.
Zur Beſeitigung der über die fortdauernde Gültigkeit der, unter dem Namen: Principia regulativa oder General-Schulplan, nach welchem das Land-Schulweſen im Königreiche Preußen eingerichtet werden ſoll, unterm 30. Juli 1736. landesherrlich beſtätigten und durch das Notificationspatent vom 28. September 1772. auch in Weſt- preußen eingeführten Verordnung und der ſpäter ergangenen, dieſelbe beziehungsweiſe abändernden und ergänzenden Vorſchriften, namentlich des Reſcripts vom 29. October 1741. und des Reglements v. 2. Ja- nuar 1743. entſtandenen Zweifel ſetzen Wir, auf den Antrag Unſeres Staatsminiſteriums, hierdurch Folgendes feſt:
§. 1. Bei denjenigen Schulen Königl. Patronats, welche ſeit dem Jahre 1736. unter den in den Regulativprincipien vorgeſchriebenen Bedingungen eingerichtet worden ſind, haben erſtere, nach Maaßgabe der in den Schuleinrichtungs-Protocollen und anderweiten Urkunden getroffenen Feſtſetzungen verbindende Kraft, und behalten ſolche ſo lange, bis etwa durch die im Zuſatze 215. des Oſtpr. Prov.-Rechts vom Jahre 1802. verheißene Schulordnung eine andere allgemeine Einrichtung für das Land-Schulweſen getroffen ſein wird.
§. 2. Hat ſich durch Vertrag oder verjährtes Herkommen eine vom Inhalte der gedachten Principien und der dieſelben abändernden und ergänzenden ſpäteren Beſtimmungen abweichende Norm gebildet, ſo hat es dabei ſein Bewenden.
§. 3. Bei der Einrichtung neuer und der Erweiterung ſchon beſtehender Schulen Königl. Patronats ſollen, inſofern nicht der Bei- tritt benachbarter Domainen- und Orts-Eingeſeſſenen, ſondern die wachſende Einwohnerzahl der Schulgemeine ſelbſt dazu die Veran- laſſung giebt, lediglich die Regulativ-Principien Anwendung finden.
§. 4. Bei allen bei Schulen Königl. Patronats vorkommenden Neubauten und Reparaturen, einſchließlich der im §. 3. gedachten neuen Anlagen oder Erweiterungen wird das erforderliche Bauholz in dem im §. 2. der Regulativ-Principien angegebenen Umfange im Allgemeinen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0594"n="580"/>
15. Juli <hirendition="#aq">c.</hi>, ſowie an die betreffenden Gymnaſial-Directoren das Er-<lb/>
forderliche zu verfügen.</p></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">40.</hi></head><lb/><p><hirendition="#g">Verordn</hi>. v. 30. Novbr. 1840. (G.-S. <hirendition="#aq">pro</hi> 1841. S. 11.), <hirendition="#g">betr.<lb/>
die Anwendbarkeit der <hirendition="#aq">princip. regulativa</hi></hi>.</p><lb/><p>Zur Beſeitigung der über die fortdauernde Gültigkeit der, unter<lb/>
dem Namen: <hirendition="#aq">Principia regulativa</hi> oder General-Schulplan, nach<lb/>
welchem das Land-Schulweſen im Königreiche Preußen eingerichtet<lb/>
werden ſoll, unterm 30. Juli 1736. landesherrlich beſtätigten und<lb/>
durch das Notificationspatent vom 28. September 1772. auch in Weſt-<lb/>
preußen eingeführten Verordnung und der ſpäter ergangenen, dieſelbe<lb/>
beziehungsweiſe abändernden und ergänzenden Vorſchriften, namentlich<lb/>
des Reſcripts vom 29. October 1741. und des Reglements v. 2. Ja-<lb/>
nuar 1743. entſtandenen Zweifel ſetzen Wir, auf den Antrag Unſeres<lb/>
Staatsminiſteriums, hierdurch Folgendes feſt:</p><lb/><p>§. 1. Bei denjenigen Schulen Königl. Patronats, welche ſeit<lb/>
dem Jahre 1736. unter den in den Regulativprincipien vorgeſchriebenen<lb/>
Bedingungen eingerichtet worden ſind, haben erſtere, nach Maaßgabe<lb/>
der in den Schuleinrichtungs-Protocollen und anderweiten Urkunden<lb/>
getroffenen Feſtſetzungen verbindende Kraft, und behalten ſolche ſo<lb/>
lange, bis etwa durch die im Zuſatze 215. des Oſtpr. Prov.-Rechts<lb/>
vom Jahre 1802. verheißene Schulordnung eine andere allgemeine<lb/>
Einrichtung für das Land-Schulweſen getroffen ſein wird.</p><lb/><p>§. 2. Hat ſich durch Vertrag oder verjährtes Herkommen eine<lb/>
vom Inhalte der gedachten Principien und der dieſelben abändernden<lb/>
und ergänzenden ſpäteren Beſtimmungen abweichende Norm gebildet,<lb/>ſo hat es dabei ſein Bewenden.</p><lb/><p>§. 3. Bei der Einrichtung neuer und der Erweiterung ſchon<lb/>
beſtehender Schulen Königl. Patronats ſollen, inſofern nicht der Bei-<lb/>
tritt benachbarter Domainen- und Orts-Eingeſeſſenen, ſondern die<lb/>
wachſende Einwohnerzahl der Schulgemeine ſelbſt dazu die Veran-<lb/>
laſſung giebt, lediglich die Regulativ-Principien Anwendung finden.</p><lb/><p>§. 4. Bei allen bei Schulen Königl. Patronats vorkommenden<lb/>
Neubauten und Reparaturen, einſchließlich der im §. 3. gedachten neuen<lb/>
Anlagen oder Erweiterungen wird das erforderliche Bauholz in dem im<lb/>
§. 2. der Regulativ-Principien angegebenen Umfange im Allgemeinen<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[580/0594]
15. Juli c., ſowie an die betreffenden Gymnaſial-Directoren das Er-
forderliche zu verfügen.
40.
Verordn. v. 30. Novbr. 1840. (G.-S. pro 1841. S. 11.), betr.
die Anwendbarkeit der princip. regulativa.
Zur Beſeitigung der über die fortdauernde Gültigkeit der, unter
dem Namen: Principia regulativa oder General-Schulplan, nach
welchem das Land-Schulweſen im Königreiche Preußen eingerichtet
werden ſoll, unterm 30. Juli 1736. landesherrlich beſtätigten und
durch das Notificationspatent vom 28. September 1772. auch in Weſt-
preußen eingeführten Verordnung und der ſpäter ergangenen, dieſelbe
beziehungsweiſe abändernden und ergänzenden Vorſchriften, namentlich
des Reſcripts vom 29. October 1741. und des Reglements v. 2. Ja-
nuar 1743. entſtandenen Zweifel ſetzen Wir, auf den Antrag Unſeres
Staatsminiſteriums, hierdurch Folgendes feſt:
§. 1. Bei denjenigen Schulen Königl. Patronats, welche ſeit
dem Jahre 1736. unter den in den Regulativprincipien vorgeſchriebenen
Bedingungen eingerichtet worden ſind, haben erſtere, nach Maaßgabe
der in den Schuleinrichtungs-Protocollen und anderweiten Urkunden
getroffenen Feſtſetzungen verbindende Kraft, und behalten ſolche ſo
lange, bis etwa durch die im Zuſatze 215. des Oſtpr. Prov.-Rechts
vom Jahre 1802. verheißene Schulordnung eine andere allgemeine
Einrichtung für das Land-Schulweſen getroffen ſein wird.
§. 2. Hat ſich durch Vertrag oder verjährtes Herkommen eine
vom Inhalte der gedachten Principien und der dieſelben abändernden
und ergänzenden ſpäteren Beſtimmungen abweichende Norm gebildet,
ſo hat es dabei ſein Bewenden.
§. 3. Bei der Einrichtung neuer und der Erweiterung ſchon
beſtehender Schulen Königl. Patronats ſollen, inſofern nicht der Bei-
tritt benachbarter Domainen- und Orts-Eingeſeſſenen, ſondern die
wachſende Einwohnerzahl der Schulgemeine ſelbſt dazu die Veran-
laſſung giebt, lediglich die Regulativ-Principien Anwendung finden.
§. 4. Bei allen bei Schulen Königl. Patronats vorkommenden
Neubauten und Reparaturen, einſchließlich der im §. 3. gedachten neuen
Anlagen oder Erweiterungen wird das erforderliche Bauholz in dem im
§. 2. der Regulativ-Principien angegebenen Umfange im Allgemeinen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/594>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.