den daselbst vorgeschriebenen Grundsätzen und den Vorschriften der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 13. Juli 1839. (Gesetzsammlung S. 235.) auch in Ansehung der Ihrer (Seiner) Aufsicht unterworfenen öffentlichen Lehrer zu verfahren. Die Befugnisse, welche in Ansehung der Geistlichen den Königl. Consistorien übertragen sind, werden in Ansehung der öffentlichen Lehrer, nach Verschiedenheit der Fälle, von den Königl. Provinzial-Schulcollegien und Regierungen ausgeübt.
39.
Rescr. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr. die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigersöhne.
Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die sich der Aufrechthaltung der für die Erlassung des Schulgeldes bei den Gymnasien ertheilten Vorschriften, rücksichtlich der Söhne der Lehrer und Prediger, entgegen stellen, will das Ministerium, in Erwägung, daß das Schulgeld ur- sprünglich als ein Honorar für die Lehrer zu betrachten ist, und ob- gleich es jetzt in die Schulcasse fließt, doch zur Besoldung derselben verwendet wird, es aber ungeeignet sein würde, wenn die Lehrer sich nicht gegenseitig das Honorar für ihre Söhne erlassen wollten, ferner in Betracht, daß die Schulanstalten ursprünglich mit den kirchlichen in der genauesten Verbindung gestanden und letzteren zum Theil ihre Dotation zu verdanken haben, mithin die bei der Kirche und Schule fungirenden Beamten, Pfarrer und Lehrer in einem näheren collegia- lischen Verhältnisse stehen, hiermit bestimmen, daß den Söhnen der bei den Gymnasien fungirenden Lehrer und Beamten und der Orts- prediger und Lehrer, insofern diese observanzmäßig bisher von der Einrichtung des Schulgeldes befreit gewesen, sowie den durch be- sondere Stipulation dazu berechtigten Schülern, ohne Rücksicht auf die vorschriftsmäßige Zahl von Freischülern, das Schulgeld so lange er- lassen werde, als die Schule wegen ihres Unfleißes oder unsittlichen Betragens sie gänzlich auszuschließen sich nicht veranlaßt sieht, dagegen die andern zur Freischule zugelassenen Schüler nur so lange im Genuß des ihnen bewilligten Beneficiums bleiben können, als sie durch die erste und zweite Censur sich derselben würdig zeigen.
Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium hat hiernach an das Presbyterium zu Duisburg auf seine anher eingereichte Eingabe vom
37*
den daſelbſt vorgeſchriebenen Grundſätzen und den Vorſchriften der Allerhöchſten Cabinetsordre vom 13. Juli 1839. (Geſetzſammlung S. 235.) auch in Anſehung der Ihrer (Seiner) Aufſicht unterworfenen öffentlichen Lehrer zu verfahren. Die Befugniſſe, welche in Anſehung der Geiſtlichen den Königl. Conſiſtorien übertragen ſind, werden in Anſehung der öffentlichen Lehrer, nach Verſchiedenheit der Fälle, von den Königl. Provinzial-Schulcollegien und Regierungen ausgeübt.
39.
Reſcr. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr. die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigerſöhne.
Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die ſich der Aufrechthaltung der für die Erlaſſung des Schulgeldes bei den Gymnaſien ertheilten Vorſchriften, rückſichtlich der Söhne der Lehrer und Prediger, entgegen ſtellen, will das Miniſterium, in Erwägung, daß das Schulgeld ur- ſprünglich als ein Honorar für die Lehrer zu betrachten iſt, und ob- gleich es jetzt in die Schulcaſſe fließt, doch zur Beſoldung derſelben verwendet wird, es aber ungeeignet ſein würde, wenn die Lehrer ſich nicht gegenſeitig das Honorar für ihre Söhne erlaſſen wollten, ferner in Betracht, daß die Schulanſtalten urſprünglich mit den kirchlichen in der genaueſten Verbindung geſtanden und letzteren zum Theil ihre Dotation zu verdanken haben, mithin die bei der Kirche und Schule fungirenden Beamten, Pfarrer und Lehrer in einem näheren collegia- liſchen Verhältniſſe ſtehen, hiermit beſtimmen, daß den Söhnen der bei den Gymnaſien fungirenden Lehrer und Beamten und der Orts- prediger und Lehrer, inſofern dieſe obſervanzmäßig bisher von der Einrichtung des Schulgeldes befreit geweſen, ſowie den durch be- ſondere Stipulation dazu berechtigten Schülern, ohne Rückſicht auf die vorſchriftsmäßige Zahl von Freiſchülern, das Schulgeld ſo lange er- laſſen werde, als die Schule wegen ihres Unfleißes oder unſittlichen Betragens ſie gänzlich auszuſchließen ſich nicht veranlaßt ſieht, dagegen die andern zur Freiſchule zugelaſſenen Schüler nur ſo lange im Genuß des ihnen bewilligten Beneficiums bleiben können, als ſie durch die erſte und zweite Cenſur ſich derſelben würdig zeigen.
Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium hat hiernach an das Presbyterium zu Duisburg auf ſeine anher eingereichte Eingabe vom
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den daſelbſt vorgeſchriebenen Grundſätzen und den Vorſchriften der
Allerhöchſten Cabinetsordre vom 13. Juli 1839. (Geſetzſammlung
S. 235.) auch in Anſehung der Ihrer (Seiner) Aufſicht unterworfenen
öffentlichen Lehrer zu verfahren. Die Befugniſſe, welche in Anſehung
der Geiſtlichen den Königl. Conſiſtorien übertragen ſind, werden in
Anſehung der öffentlichen Lehrer, nach Verſchiedenheit der Fälle, von
den Königl. Provinzial-Schulcollegien und Regierungen ausgeübt.
39.
Reſcr. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr.
die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigerſöhne.
Um den Schwierigkeiten zu begegnen, die ſich der Aufrechthaltung
der für die Erlaſſung des Schulgeldes bei den Gymnaſien ertheilten
Vorſchriften, rückſichtlich der Söhne der Lehrer und Prediger, entgegen
ſtellen, will das Miniſterium, in Erwägung, daß das Schulgeld ur-
ſprünglich als ein Honorar für die Lehrer zu betrachten iſt, und ob-
gleich es jetzt in die Schulcaſſe fließt, doch zur Beſoldung derſelben
verwendet wird, es aber ungeeignet ſein würde, wenn die Lehrer ſich
nicht gegenſeitig das Honorar für ihre Söhne erlaſſen wollten, ferner
in Betracht, daß die Schulanſtalten urſprünglich mit den kirchlichen
in der genaueſten Verbindung geſtanden und letzteren zum Theil ihre
Dotation zu verdanken haben, mithin die bei der Kirche und Schule
fungirenden Beamten, Pfarrer und Lehrer in einem näheren collegia-
liſchen Verhältniſſe ſtehen, hiermit beſtimmen, daß den Söhnen der
bei den Gymnaſien fungirenden Lehrer und Beamten und der Orts-
prediger und Lehrer, inſofern dieſe obſervanzmäßig bisher von der
Einrichtung des Schulgeldes befreit geweſen, ſowie den durch be-
ſondere Stipulation dazu berechtigten Schülern, ohne Rückſicht auf die
vorſchriftsmäßige Zahl von Freiſchülern, das Schulgeld ſo lange er-
laſſen werde, als die Schule wegen ihres Unfleißes oder unſittlichen
Betragens ſie gänzlich auszuſchließen ſich nicht veranlaßt ſieht, dagegen
die andern zur Freiſchule zugelaſſenen Schüler nur ſo lange im Genuß
des ihnen bewilligten Beneficiums bleiben können, als ſie durch die
erſte und zweite Cenſur ſich derſelben würdig zeigen.
Das Königl. Provinzial-Schul-Collegium hat hiernach an das
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/593>, abgerufen am 22.12.2024.
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