Zahlung, wie z. B. Inscriptions-Gebühren, Tinten-, Licht-, Holz-, Reinigungsgeld etc. gefordert und gewährt werden.
§. 19. Kann die Garnison-Schul-Commission sich mit der städt. von Schulbehörde über die vorstehende Angelegenheit nicht einigen, so ist Seiten des Garnison-Befehlshabers auf dem vorschriftsmäßigen Dienst- wege an das Königl. Generalcommando darüber zu berichten, damit dieses mit der betreffenden Königl. Regierung dieserhalb in Commu- nication trete und erforderlichen Falls die Entscheidung der Ministerien herbeiführe.
§. 21. Ueberweisung der Militairkinder an die Civil- schulen.
Die Vertheilung und Ueberweisung der Militairkinder an die dazu bestimmten Schulen geschieht resp. zum 1. April und 1. Octbr. von Seiten der Garnison-Schulcommission.
Zum Behuf dieser Ueberweisung wird von der Garnison-Schul- commission, resp. bis zum 15. März und 15. Septbr., jeder Schule eine namentliche Liste der ihr zu überweisenden Militairkinder zu- gefertigt.
§. 22. Die Schulcommission benachrichtigt sodann die Truppen- theile etc., welcher Schule die zu ihnen gehörenden Kinder überwiesen worden sind. In denjenigen Garnisonorten, wo mehrere Civilschulen benutzt werden, wird dies in der Art geschehen können, daß die Com- mission für jedes Kind einen Zettel mit dem Namen desselben und der zu besuchenden Schule ausfertigen läßt, und diese Zettel an die betr. Truppentheile oder Behörden übersendet, um den Eltern der Kinder eingehändigt und von letzteren bei ihrem Eintritte in die Schule dem Vorsteher oder Lehrer derselben überliefert zu werden.
§. 23. Controle des Schulbesuchs und des den Militair- kindern zu ertheilenden Unterrichts.
Um sowohl den Schulbesuch der Militairkinder und die Führung derselben zu controliren, als auch von der Zweckmäßigkeit des ihnen ertheilten Unterrichts sich zu überzeugen, haben die Militairprediger und die mit der Seelsorge für das Militair beauftragten Civilgeist- lichen nicht allein nach dem §. 91. der Milit.-Kirchenordn. den Unter- richt in den von den Militairkindern ihrer Gemeine benutzten Civil- schulen von Zeit zu Zeit zu besuchen, sondern auch den öffentlichen Prüfungen in denselben beizuwohnen.
Zahlung, wie z. B. Inſcriptions-Gebühren, Tinten-, Licht-, Holz-, Reinigungsgeld ꝛc. gefordert und gewährt werden.
§. 19. Kann die Garniſon-Schul-Commiſſion ſich mit der ſtädt. von Schulbehörde über die vorſtehende Angelegenheit nicht einigen, ſo iſt Seiten des Garniſon-Befehlshabers auf dem vorſchriftsmäßigen Dienſt- wege an das Königl. Generalcommando darüber zu berichten, damit dieſes mit der betreffenden Königl. Regierung dieſerhalb in Commu- nication trete und erforderlichen Falls die Entſcheidung der Miniſterien herbeiführe.
§. 21. Ueberweiſung der Militairkinder an die Civil- ſchulen.
Die Vertheilung und Ueberweiſung der Militairkinder an die dazu beſtimmten Schulen geſchieht reſp. zum 1. April und 1. Octbr. von Seiten der Garniſon-Schulcommiſſion.
Zum Behuf dieſer Ueberweiſung wird von der Garniſon-Schul- commiſſion, reſp. bis zum 15. März und 15. Septbr., jeder Schule eine namentliche Liſte der ihr zu überweiſenden Militairkinder zu- gefertigt.
§. 22. Die Schulcommiſſion benachrichtigt ſodann die Truppen- theile ꝛc., welcher Schule die zu ihnen gehörenden Kinder überwieſen worden ſind. In denjenigen Garniſonorten, wo mehrere Civilſchulen benutzt werden, wird dies in der Art geſchehen können, daß die Com- miſſion für jedes Kind einen Zettel mit dem Namen deſſelben und der zu beſuchenden Schule ausfertigen läßt, und dieſe Zettel an die betr. Truppentheile oder Behörden überſendet, um den Eltern der Kinder eingehändigt und von letzteren bei ihrem Eintritte in die Schule dem Vorſteher oder Lehrer derſelben überliefert zu werden.
§. 23. Controle des Schulbeſuchs und des den Militair- kindern zu ertheilenden Unterrichts.
Um ſowohl den Schulbeſuch der Militairkinder und die Führung derſelben zu controliren, als auch von der Zweckmäßigkeit des ihnen ertheilten Unterrichts ſich zu überzeugen, haben die Militairprediger und die mit der Seelſorge für das Militair beauftragten Civilgeiſt- lichen nicht allein nach dem §. 91. der Milit.-Kirchenordn. den Unter- richt in den von den Militairkindern ihrer Gemeine benutzten Civil- ſchulen von Zeit zu Zeit zu beſuchen, ſondern auch den öffentlichen Prüfungen in denſelben beizuwohnen.
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Zahlung, wie z. B. Inſcriptions-Gebühren, Tinten-, Licht-, Holz-,
Reinigungsgeld ꝛc. gefordert und gewährt werden.
§. 19. Kann die Garniſon-Schul-Commiſſion ſich mit der ſtädt.
von Schulbehörde über die vorſtehende Angelegenheit nicht einigen, ſo iſt
Seiten des Garniſon-Befehlshabers auf dem vorſchriftsmäßigen Dienſt-
wege an das Königl. Generalcommando darüber zu berichten, damit
dieſes mit der betreffenden Königl. Regierung dieſerhalb in Commu-
nication trete und erforderlichen Falls die Entſcheidung der Miniſterien
herbeiführe.
§. 21. Ueberweiſung der Militairkinder an die Civil-
ſchulen.
Die Vertheilung und Ueberweiſung der Militairkinder an die
dazu beſtimmten Schulen geſchieht reſp. zum 1. April und 1. Octbr.
von Seiten der Garniſon-Schulcommiſſion.
Zum Behuf dieſer Ueberweiſung wird von der Garniſon-Schul-
commiſſion, reſp. bis zum 15. März und 15. Septbr., jeder Schule
eine namentliche Liſte der ihr zu überweiſenden Militairkinder zu-
gefertigt.
§. 22. Die Schulcommiſſion benachrichtigt ſodann die Truppen-
theile ꝛc., welcher Schule die zu ihnen gehörenden Kinder überwieſen
worden ſind. In denjenigen Garniſonorten, wo mehrere Civilſchulen
benutzt werden, wird dies in der Art geſchehen können, daß die Com-
miſſion für jedes Kind einen Zettel mit dem Namen deſſelben und
der zu beſuchenden Schule ausfertigen läßt, und dieſe Zettel an die
betr. Truppentheile oder Behörden überſendet, um den Eltern der
Kinder eingehändigt und von letzteren bei ihrem Eintritte in die Schule
dem Vorſteher oder Lehrer derſelben überliefert zu werden.
§. 23. Controle des Schulbeſuchs und des den Militair-
kindern zu ertheilenden Unterrichts.
Um ſowohl den Schulbeſuch der Militairkinder und die Führung
derſelben zu controliren, als auch von der Zweckmäßigkeit des ihnen
ertheilten Unterrichts ſich zu überzeugen, haben die Militairprediger
und die mit der Seelſorge für das Militair beauftragten Civilgeiſt-
lichen nicht allein nach dem §. 91. der Milit.-Kirchenordn. den Unter-
richt in den von den Militairkindern ihrer Gemeine benutzten Civil-
ſchulen von Zeit zu Zeit zu beſuchen, ſondern auch den öffentlichen
Prüfungen in denſelben beizuwohnen.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/590>, abgerufen am 23.11.2024.
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