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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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lische Militair übertragen worden ist, nimmt dieser, für die Militair-
kinder seiner Confession, gleichfalls an der Garnison-Schulcommission
Theil.

Wo dagegen weder ein Militairprediger sich befindet, noch in
Folge der örtlichen Verhältnisse die Seelsorge für das Militair einem
evangelischen oder katholischen Civilgeistlichen hat übertragen werden
können, wird die Garnison-Schulcommission aus zwei dazu geeigneten
Officieren gebildet.

§. 13. Halbjährlich, nämlich vor dem 1. März und 1. Sep-
tember jeden Jahres, ist von sämmtlichen zur Besatzung gehörenden
Truppentheilen und Militairbehörden ein namentliches Verzeichniß
aller sich bei ihnen befindenden schulfähigen Kinder der Unterofficiere,
Soldaten und niedern Militairbeamten, ohne Unterschied, ob die
Kinder bisher schon eine Schule besucht haben oder nicht, an den
Garnison-Befehlshaber einzureichen, welcher diese Listen sofort der
Garnison-Schulcommission zufertigt.

In demselben sind, wie in dem Schema angedeutet worden, die
Kinder unter zwei verschiedenen Abtheilungen:

1) diejenigen, welche nach den in §§. 1. bis 4. enthaltenen Bestim-
mungen zum freien Schulunterrichte berechtigt sind,
2) der nicht dazu Berechtigten,

in jeder dieser beiden Abtheilungen aber, ohne Rücksicht auf die Charge
und das dienstliche Verhältniß der Väter, so aufzuführen, wie sie nach
ihrem Alter auf einander folgen. Diese Listen müssen die Taufscheine
derjenigen zum freien Schulunterrichte berechtigten Kinder, welche erst
in das schulfähige Alter getreten sind, und daher zum ersten Male
einer Schule überwiesen werden sollen, beigefügt werden; unter der
Liste aber ist von dem betreffenden Befehlshaber in Gemäßheit des §. 2.
zu bescheinigen:
daß die Eltern der in der gedachten ersten Abtheilung aufge-
führten Kinder, außer dem Solde des Vaters, kein Vermögen
besitzen, und auch kein Gewerbe oder eine Nahrung treiben,
wodurch sie in den Stand gesetzt werden, aus eigenen Mitteln
das Schulgeld für ihre Kinder zu bezahlen.

§. 14. Auf Grund dieser Listen tritt die Garnison-Schulcom-
commission mit der Orts-Schulbehörde in Communication, um sich
mit ihr darüber zu einigen:

liſche Militair übertragen worden iſt, nimmt dieſer, für die Militair-
kinder ſeiner Confeſſion, gleichfalls an der Garniſon-Schulcommiſſion
Theil.

Wo dagegen weder ein Militairprediger ſich befindet, noch in
Folge der örtlichen Verhältniſſe die Seelſorge für das Militair einem
evangeliſchen oder katholiſchen Civilgeiſtlichen hat übertragen werden
können, wird die Garniſon-Schulcommiſſion aus zwei dazu geeigneten
Officieren gebildet.

§. 13. Halbjährlich, nämlich vor dem 1. März und 1. Sep-
tember jeden Jahres, iſt von ſämmtlichen zur Beſatzung gehörenden
Truppentheilen und Militairbehörden ein namentliches Verzeichniß
aller ſich bei ihnen befindenden ſchulfähigen Kinder der Unterofficiere,
Soldaten und niedern Militairbeamten, ohne Unterſchied, ob die
Kinder bisher ſchon eine Schule beſucht haben oder nicht, an den
Garniſon-Befehlshaber einzureichen, welcher dieſe Liſten ſofort der
Garniſon-Schulcommiſſion zufertigt.

In demſelben ſind, wie in dem Schema angedeutet worden, die
Kinder unter zwei verſchiedenen Abtheilungen:

1) diejenigen, welche nach den in §§. 1. bis 4. enthaltenen Beſtim-
mungen zum freien Schulunterrichte berechtigt ſind,
2) der nicht dazu Berechtigten,

in jeder dieſer beiden Abtheilungen aber, ohne Rückſicht auf die Charge
und das dienſtliche Verhältniß der Väter, ſo aufzuführen, wie ſie nach
ihrem Alter auf einander folgen. Dieſe Liſten müſſen die Taufſcheine
derjenigen zum freien Schulunterrichte berechtigten Kinder, welche erſt
in das ſchulfähige Alter getreten ſind, und daher zum erſten Male
einer Schule überwieſen werden ſollen, beigefügt werden; unter der
Liſte aber iſt von dem betreffenden Befehlshaber in Gemäßheit des §. 2.
zu beſcheinigen:
daß die Eltern der in der gedachten erſten Abtheilung aufge-
führten Kinder, außer dem Solde des Vaters, kein Vermögen
beſitzen, und auch kein Gewerbe oder eine Nahrung treiben,
wodurch ſie in den Stand geſetzt werden, aus eigenen Mitteln
das Schulgeld für ihre Kinder zu bezahlen.

§. 14. Auf Grund dieſer Liſten tritt die Garniſon-Schulcom-
commiſſion mit der Orts-Schulbehörde in Communication, um ſich
mit ihr darüber zu einigen:

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[573/0587] liſche Militair übertragen worden iſt, nimmt dieſer, für die Militair- kinder ſeiner Confeſſion, gleichfalls an der Garniſon-Schulcommiſſion Theil. Wo dagegen weder ein Militairprediger ſich befindet, noch in Folge der örtlichen Verhältniſſe die Seelſorge für das Militair einem evangeliſchen oder katholiſchen Civilgeiſtlichen hat übertragen werden können, wird die Garniſon-Schulcommiſſion aus zwei dazu geeigneten Officieren gebildet. §. 13. Halbjährlich, nämlich vor dem 1. März und 1. Sep- tember jeden Jahres, iſt von ſämmtlichen zur Beſatzung gehörenden Truppentheilen und Militairbehörden ein namentliches Verzeichniß aller ſich bei ihnen befindenden ſchulfähigen Kinder der Unterofficiere, Soldaten und niedern Militairbeamten, ohne Unterſchied, ob die Kinder bisher ſchon eine Schule beſucht haben oder nicht, an den Garniſon-Befehlshaber einzureichen, welcher dieſe Liſten ſofort der Garniſon-Schulcommiſſion zufertigt. In demſelben ſind, wie in dem Schema angedeutet worden, die Kinder unter zwei verſchiedenen Abtheilungen: 1) diejenigen, welche nach den in §§. 1. bis 4. enthaltenen Beſtim- mungen zum freien Schulunterrichte berechtigt ſind, 2) der nicht dazu Berechtigten, in jeder dieſer beiden Abtheilungen aber, ohne Rückſicht auf die Charge und das dienſtliche Verhältniß der Väter, ſo aufzuführen, wie ſie nach ihrem Alter auf einander folgen. Dieſe Liſten müſſen die Taufſcheine derjenigen zum freien Schulunterrichte berechtigten Kinder, welche erſt in das ſchulfähige Alter getreten ſind, und daher zum erſten Male einer Schule überwieſen werden ſollen, beigefügt werden; unter der Liſte aber iſt von dem betreffenden Befehlshaber in Gemäßheit des §. 2. zu beſcheinigen: daß die Eltern der in der gedachten erſten Abtheilung aufge- führten Kinder, außer dem Solde des Vaters, kein Vermögen beſitzen, und auch kein Gewerbe oder eine Nahrung treiben, wodurch ſie in den Stand geſetzt werden, aus eigenen Mitteln das Schulgeld für ihre Kinder zu bezahlen. §. 14. Auf Grund dieſer Liſten tritt die Garniſon-Schulcom- commiſſion mit der Orts-Schulbehörde in Communication, um ſich mit ihr darüber zu einigen:

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 573. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/587>, abgerufen am 24.11.2024.