Schulvorstände, insonderheit aber durch die auf eigene persönliche Kenntniß und Erfahrung Bezug nehmenden Zeugnisse der Schul-In- spectoren, Seminar-Directoren und Schulräthe die bestimmte Ueber- zeugung verschafft hat, daß der Candidat in Hinsicht der sittlichen Aufführung, des auf seine weitere Ausbildung verwendeten Fleißes und der treuen Erfüllung aller ihm als Lehrer obliegenden Pflichten sich zur definitiven Anstellung qualificire. Wo die Königl. Regierung diese Ueberzeugung nicht gewonnen hat, ist sie befugt und verpflichtet, den provisorisch angestellten Lehrer zu einer abermaligen Prüfung ein- zuberufen. Es bleibt auch denjenigen Candidaten und Lehrern, die sich ein besseres Zeugniß und dadurch Anspruch auf Berücksichtigung bei Besetzung besserer Stellen zu erwerben wünschen, unbenommen, sich der zweiten Prüfung zu unterwerfen. -- Die Candidaten, welche in der ersten Prüfung das Wahlfähigkeits-Zeugniß Nr. III. erhalten, dürfen erst dann, wenn sie zwei Jahre lang provisorisch als Lehrer fungirt und eine zweite Prüfung genügend bestanden haben, definitiv angestellt werden.
37.
Instruction v. 27. Septbr. 1834., zur Ausführung der sich auf den Schulunterricht der Miltairkinder beziehen- den Bestimmungen der Militair-Ordn. v. 12. Febr. 1832.
Extractweise.
§. 1. Berechtigung zum freien Schulunterrichte.
Die Kosten dieses Schulunterrichts werden, den bestehenden Vor- schriften zufolge, entweder vom Militairfonds oder von den Eltern getragen.
Zum Benefice des freien Schulunterrichts, auf Kosten des Mili- tairfonds, für ihre schulfähigen Kinder beiderlei Geschlechts sind be- rechtigt:
1) unbedingt etc.
§. 5. Anfang und Ende der Berechtigung zum freien Schul-Unterrichte.
Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Hinsicht des An- fanges und der Dauer des Schulpflichtigen Alters kommen auch für die Militairkinder zur Anwendung. Insofern daher das militairdienst- liche Verhältniß des Vaters und mit demselben dessen Berechtigung zum freien Schul-Unterrichte für seine ehelichen Kinder aufhört
Schulvorſtände, inſonderheit aber durch die auf eigene perſönliche Kenntniß und Erfahrung Bezug nehmenden Zeugniſſe der Schul-In- ſpectoren, Seminar-Directoren und Schulräthe die beſtimmte Ueber- zeugung verſchafft hat, daß der Candidat in Hinſicht der ſittlichen Aufführung, des auf ſeine weitere Ausbildung verwendeten Fleißes und der treuen Erfüllung aller ihm als Lehrer obliegenden Pflichten ſich zur definitiven Anſtellung qualificire. Wo die Königl. Regierung dieſe Ueberzeugung nicht gewonnen hat, iſt ſie befugt und verpflichtet, den proviſoriſch angeſtellten Lehrer zu einer abermaligen Prüfung ein- zuberufen. Es bleibt auch denjenigen Candidaten und Lehrern, die ſich ein beſſeres Zeugniß und dadurch Anſpruch auf Berückſichtigung bei Beſetzung beſſerer Stellen zu erwerben wünſchen, unbenommen, ſich der zweiten Prüfung zu unterwerfen. — Die Candidaten, welche in der erſten Prüfung das Wahlfähigkeits-Zeugniß Nr. III. erhalten, dürfen erſt dann, wenn ſie zwei Jahre lang proviſoriſch als Lehrer fungirt und eine zweite Prüfung genügend beſtanden haben, definitiv angeſtellt werden.
37.
Inſtruction v. 27. Septbr. 1834., zur Ausführung der ſich auf den Schulunterricht der Miltairkinder beziehen- den Beſtimmungen der Militair-Ordn. v. 12. Febr. 1832.
Extractweiſe.
§. 1. Berechtigung zum freien Schulunterrichte.
Die Koſten dieſes Schulunterrichts werden, den beſtehenden Vor- ſchriften zufolge, entweder vom Militairfonds oder von den Eltern getragen.
Zum Benefice des freien Schulunterrichts, auf Koſten des Mili- tairfonds, für ihre ſchulfähigen Kinder beiderlei Geſchlechts ſind be- rechtigt:
1) unbedingt ꝛc.
§. 5. Anfang und Ende der Berechtigung zum freien Schul-Unterrichte.
Die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen in Hinſicht des An- fanges und der Dauer des Schulpflichtigen Alters kommen auch für die Militairkinder zur Anwendung. Inſofern daher das militairdienſt- liche Verhältniß des Vaters und mit demſelben deſſen Berechtigung zum freien Schul-Unterrichte für ſeine ehelichen Kinder aufhört
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[571/0585]
Schulvorſtände, inſonderheit aber durch die auf eigene perſönliche
Kenntniß und Erfahrung Bezug nehmenden Zeugniſſe der Schul-In-
ſpectoren, Seminar-Directoren und Schulräthe die beſtimmte Ueber-
zeugung verſchafft hat, daß der Candidat in Hinſicht der ſittlichen
Aufführung, des auf ſeine weitere Ausbildung verwendeten Fleißes
und der treuen Erfüllung aller ihm als Lehrer obliegenden Pflichten
ſich zur definitiven Anſtellung qualificire. Wo die Königl. Regierung
dieſe Ueberzeugung nicht gewonnen hat, iſt ſie befugt und verpflichtet,
den proviſoriſch angeſtellten Lehrer zu einer abermaligen Prüfung ein-
zuberufen. Es bleibt auch denjenigen Candidaten und Lehrern, die
ſich ein beſſeres Zeugniß und dadurch Anſpruch auf Berückſichtigung
bei Beſetzung beſſerer Stellen zu erwerben wünſchen, unbenommen,
ſich der zweiten Prüfung zu unterwerfen. — Die Candidaten, welche
in der erſten Prüfung das Wahlfähigkeits-Zeugniß Nr. III. erhalten,
dürfen erſt dann, wenn ſie zwei Jahre lang proviſoriſch als Lehrer
fungirt und eine zweite Prüfung genügend beſtanden haben, definitiv
angeſtellt werden.
37.
Inſtruction v. 27. Septbr. 1834., zur Ausführung der ſich
auf den Schulunterricht der Miltairkinder beziehen-
den Beſtimmungen der Militair-Ordn. v. 12. Febr. 1832.
Extractweiſe.
§. 1. Berechtigung zum freien Schulunterrichte.
Die Koſten dieſes Schulunterrichts werden, den beſtehenden Vor-
ſchriften zufolge, entweder vom Militairfonds oder von den Eltern
getragen.
Zum Benefice des freien Schulunterrichts, auf Koſten des Mili-
tairfonds, für ihre ſchulfähigen Kinder beiderlei Geſchlechts ſind be-
rechtigt:
1) unbedingt ꝛc.
§. 5. Anfang und Ende der Berechtigung zum freien
Schul-Unterrichte.
Die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen in Hinſicht des An-
fanges und der Dauer des Schulpflichtigen Alters kommen auch für
die Militairkinder zur Anwendung. Inſofern daher das militairdienſt-
liche Verhältniß des Vaters und mit demſelben deſſen Berechtigung
zum freien Schul-Unterrichte für ſeine ehelichen Kinder aufhört
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 571. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/585>, abgerufen am 22.12.2024.
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