auf 60 bis 96 Rthlr. festgesetzt, auch wenn das Diensteinkommen 240 Rthlr. nicht erreicht; innerhalb dieser Grenze bleibt den vorge- setzten Dienstbehörden die Bestimmung nach den Umständen überlassen.
§. 11. Bei einer Dienstzeit von weniger als 15 Jahren findet ein Anspruch auf Pension nur dann Statt, wenn eine solche für diesen Fall dem Lehrer oder Beamten bei seiner Anstellung oder auch später- hin ausdrücklich zugesichert worden ist.
§. 12. Die Dienstzeit wird von dem Datum der ersten eidlichen Verpflichtung des zu Pensionirenden, und wenn eine solche nicht Statt gefunden hat, von dem Zeitpunkt des ersten Eintritts in den Dienst an gerechnet, auch wenn die erste Anstellung nur interimistisch oder auf Kündigung erfolgt sein sollte. Das sogenannte Probejahr wird jedoch bei den Schulamtscandidaten der Dienstzeit nicht zugezählt.
§. 13. Denjenigen Lehrern und Beamten, welche aus Staats- fonds zu pensioniren sind, werden auch die im Auslande geleisteten Dienste angerechnet, welche sie sonst im Staatsdienst oder an andern öffentlichen Unterrichtsanstalten geleistet haben.
§. 14. Sind die Pensionen vom Staate und von Communen gemeinschaftlich oder bloß von Communen oder größeren Communal- verbänden zu zahlen, so werden nur diejenigen Dienste angerechnet, welche der zu Pensionirende im Militair und den zur Pensionszahlung verpflichteten Communen im Schul- oder in einem andern Amte ge- leistet hat, falls hierüber nicht andere Verabredungen getroffen sind.
§. 15. Die Lehrer und Beamten an den aus Staatsfonds zu unterhaltenden Anstalten haben zum allgemeinen Civil-Pensionsfonds, aus welchem sie ihre Pensionen beziehen werden, nach denselben Grund- sätzen, wie die übrigen pensionsberechtigten Civil-Staatsdiener, bei- zutragen.
§. 16. Zur Deckung der Pensionen für Lehrer und Beamte an den andern Anstalten, namentlich auch an denjenigen, welche vom Staate und von Communen gemeinschaftlich oder von einzelnen Com- munen oder größeren Communalverbänden zu unterhalten sind, werden für jede Anstalt besondere Fonds aus den Einkünften des Vermögens der Anstalt und aus jährlichen Beiträgen sowohl der zur Zahlung der Pension Verpflichteten, als auch der definitiv angestellten Lehrer und Beamten gebildet. Den letzteren dürfen jedoch keine höheren
auf 60 bis 96 Rthlr. feſtgeſetzt, auch wenn das Dienſteinkommen 240 Rthlr. nicht erreicht; innerhalb dieſer Grenze bleibt den vorge- ſetzten Dienſtbehörden die Beſtimmung nach den Umſtänden überlaſſen.
§. 11. Bei einer Dienſtzeit von weniger als 15 Jahren findet ein Anſpruch auf Penſion nur dann Statt, wenn eine ſolche für dieſen Fall dem Lehrer oder Beamten bei ſeiner Anſtellung oder auch ſpäter- hin ausdrücklich zugeſichert worden iſt.
§. 12. Die Dienſtzeit wird von dem Datum der erſten eidlichen Verpflichtung des zu Penſionirenden, und wenn eine ſolche nicht Statt gefunden hat, von dem Zeitpunkt des erſten Eintritts in den Dienſt an gerechnet, auch wenn die erſte Anſtellung nur interimiſtiſch oder auf Kündigung erfolgt ſein ſollte. Das ſogenannte Probejahr wird jedoch bei den Schulamtscandidaten der Dienſtzeit nicht zugezählt.
§. 13. Denjenigen Lehrern und Beamten, welche aus Staats- fonds zu penſioniren ſind, werden auch die im Auslande geleiſteten Dienſte angerechnet, welche ſie ſonſt im Staatsdienſt oder an andern öffentlichen Unterrichtsanſtalten geleiſtet haben.
§. 14. Sind die Penſionen vom Staate und von Communen gemeinſchaftlich oder bloß von Communen oder größeren Communal- verbänden zu zahlen, ſo werden nur diejenigen Dienſte angerechnet, welche der zu Penſionirende im Militair und den zur Penſionszahlung verpflichteten Communen im Schul- oder in einem andern Amte ge- leiſtet hat, falls hierüber nicht andere Verabredungen getroffen ſind.
§. 15. Die Lehrer und Beamten an den aus Staatsfonds zu unterhaltenden Anſtalten haben zum allgemeinen Civil-Penſionsfonds, aus welchem ſie ihre Penſionen beziehen werden, nach denſelben Grund- ſätzen, wie die übrigen penſionsberechtigten Civil-Staatsdiener, bei- zutragen.
§. 16. Zur Deckung der Penſionen für Lehrer und Beamte an den andern Anſtalten, namentlich auch an denjenigen, welche vom Staate und von Communen gemeinſchaftlich oder von einzelnen Com- munen oder größeren Communalverbänden zu unterhalten ſind, werden für jede Anſtalt beſondere Fonds aus den Einkünften des Vermögens der Anſtalt und aus jährlichen Beiträgen ſowohl der zur Zahlung der Penſion Verpflichteten, als auch der definitiv angeſtellten Lehrer und Beamten gebildet. Den letzteren dürfen jedoch keine höheren
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auf 60 bis 96 Rthlr. feſtgeſetzt, auch wenn das Dienſteinkommen
240 Rthlr. nicht erreicht; innerhalb dieſer Grenze bleibt den vorge-
ſetzten Dienſtbehörden die Beſtimmung nach den Umſtänden überlaſſen.
§. 11. Bei einer Dienſtzeit von weniger als 15 Jahren findet
ein Anſpruch auf Penſion nur dann Statt, wenn eine ſolche für dieſen
Fall dem Lehrer oder Beamten bei ſeiner Anſtellung oder auch ſpäter-
hin ausdrücklich zugeſichert worden iſt.
§. 12. Die Dienſtzeit wird von dem Datum der erſten eidlichen
Verpflichtung des zu Penſionirenden, und wenn eine ſolche nicht Statt
gefunden hat, von dem Zeitpunkt des erſten Eintritts in den Dienſt
an gerechnet, auch wenn die erſte Anſtellung nur interimiſtiſch oder
auf Kündigung erfolgt ſein ſollte. Das ſogenannte Probejahr wird
jedoch bei den Schulamtscandidaten der Dienſtzeit nicht zugezählt.
§. 13. Denjenigen Lehrern und Beamten, welche aus Staats-
fonds zu penſioniren ſind, werden auch die im Auslande geleiſteten
Dienſte angerechnet, welche ſie ſonſt im Staatsdienſt oder an andern
öffentlichen Unterrichtsanſtalten geleiſtet haben.
§. 14. Sind die Penſionen vom Staate und von Communen
gemeinſchaftlich oder bloß von Communen oder größeren Communal-
verbänden zu zahlen, ſo werden nur diejenigen Dienſte angerechnet,
welche der zu Penſionirende im Militair und den zur Penſionszahlung
verpflichteten Communen im Schul- oder in einem andern Amte ge-
leiſtet hat, falls hierüber nicht andere Verabredungen getroffen ſind.
§. 15. Die Lehrer und Beamten an den aus Staatsfonds zu
unterhaltenden Anſtalten haben zum allgemeinen Civil-Penſionsfonds,
aus welchem ſie ihre Penſionen beziehen werden, nach denſelben Grund-
ſätzen, wie die übrigen penſionsberechtigten Civil-Staatsdiener, bei-
zutragen.
§. 16. Zur Deckung der Penſionen für Lehrer und Beamte an
den andern Anſtalten, namentlich auch an denjenigen, welche vom
Staate und von Communen gemeinſchaftlich oder von einzelnen Com-
munen oder größeren Communalverbänden zu unterhalten ſind, werden
für jede Anſtalt beſondere Fonds aus den Einkünften des Vermögens
der Anſtalt und aus jährlichen Beiträgen ſowohl der zur Zahlung
der Penſion Verpflichteten, als auch der definitiv angeſtellten Lehrer
und Beamten gebildet. Den letzteren dürfen jedoch keine höheren
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 569. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/583>, abgerufen am 24.11.2024.
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