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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Inspection einiger Specialaufseher gesetzt, welche dieselben von Zeit
zu Zeit untersuchen, und sowohl auf die körperliche Behandlung, als
auf die Erziehung der Zöglinge überhaupt ihr Augenmerk richten
müssen. -- 28) Näh-, Strick- und Stickschulen und andere ähnliche
Anstalten gehören nicht zu denjenigen Privatinstituten, von welchen
hier die Rede ist. Da dieselben indessen zeither den Schulunterricht
auf mannichfaltige Weise beeinträchtigt, auch öfters in das Gebiet der
eigentlichen Schulen überzugehen sich erlaubt haben: so wird hierdurch
festgesetzt, nicht nur, daß die Erlaubniß zur Anlegung solcher Anstalten
bei der polizeilichen Behörde des Orts gehörig nachgesucht werde,
sondern auch, daß die Inhaber und Inhaberinnen derselben, da sie
selbst sich mit dem Unterrichte der Kinder nicht befassen dürfen, kein Kind
annehmen, welches nicht bereits den gewöhnlichen Schulunterricht ge-
nossen hat, oder wenigstens denselben noch neben der gedachten An-
weisung zu Handarbeiten genießt. Es muß sich von nun an kein Kind
in solchen Näh- und Strickschulen etc. aufhalten, von welchem nicht die
Befugniß hierzu durch ein von dem betreffenden Prediger ausgestelltes
und von den Inhabern solcher Anstalten, Behufs ihrer Legitimation,
zu asservirendes Zeugniß über den bereits genossenen oder noch fort-
dauernden Schulunterricht aufgewiesen werden kann. Zum Besuch
dieser Anstalten außer der Zeit des gewöhnlichen vormittägigen und
nachmittägigen Schulunterrichts bedarf es keiner Erlaubniß. -- 29)
Personen, welche in einzelnen Stunden und in einzelnen Fächern
Unterricht geben, dürfen hierzu nicht besonders concessionirt werden.
-- 30) Es soll gestattet sein, daß weibliche Personen, insonderheit
die Wittwen der Elementarschullehrer, kleinere Kinder, welche noch
nicht das schulfähige Alter erreicht haben, den Tag hindurch zur Be-
aufsichtigung annehmen.

35.

Verordn. v. 28. Mai 1846. (G.-S. S. 214.), betr. die Pen-
sionirung der Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten,
mit Ausschluß der Universitäten
.

§. 1. Alle Lehrer und Beamte an Gymnasien und andern zur
Universität entlassenden Lehranstalten, desgleichen an Progymnasien,
Schullehrerseminarien, Taubstummen- und Blindenanstalten, Kunst-
und höheren Bürgerschulen haben einen Anspruch auf lebenslängliche

Inſpection einiger Specialaufſeher geſetzt, welche dieſelben von Zeit
zu Zeit unterſuchen, und ſowohl auf die körperliche Behandlung, als
auf die Erziehung der Zöglinge überhaupt ihr Augenmerk richten
müſſen. — 28) Näh-, Strick- und Stickſchulen und andere ähnliche
Anſtalten gehören nicht zu denjenigen Privatinſtituten, von welchen
hier die Rede iſt. Da dieſelben indeſſen zeither den Schulunterricht
auf mannichfaltige Weiſe beeinträchtigt, auch öfters in das Gebiet der
eigentlichen Schulen überzugehen ſich erlaubt haben: ſo wird hierdurch
feſtgeſetzt, nicht nur, daß die Erlaubniß zur Anlegung ſolcher Anſtalten
bei der polizeilichen Behörde des Orts gehörig nachgeſucht werde,
ſondern auch, daß die Inhaber und Inhaberinnen derſelben, da ſie
ſelbſt ſich mit dem Unterrichte der Kinder nicht befaſſen dürfen, kein Kind
annehmen, welches nicht bereits den gewöhnlichen Schulunterricht ge-
noſſen hat, oder wenigſtens denſelben noch neben der gedachten An-
weiſung zu Handarbeiten genießt. Es muß ſich von nun an kein Kind
in ſolchen Näh- und Strickſchulen ꝛc. aufhalten, von welchem nicht die
Befugniß hierzu durch ein von dem betreffenden Prediger ausgeſtelltes
und von den Inhabern ſolcher Anſtalten, Behufs ihrer Legitimation,
zu aſſervirendes Zeugniß über den bereits genoſſenen oder noch fort-
dauernden Schulunterricht aufgewieſen werden kann. Zum Beſuch
dieſer Anſtalten außer der Zeit des gewöhnlichen vormittägigen und
nachmittägigen Schulunterrichts bedarf es keiner Erlaubniß. — 29)
Perſonen, welche in einzelnen Stunden und in einzelnen Fächern
Unterricht geben, dürfen hierzu nicht beſonders conceſſionirt werden.
— 30) Es ſoll geſtattet ſein, daß weibliche Perſonen, inſonderheit
die Wittwen der Elementarſchullehrer, kleinere Kinder, welche noch
nicht das ſchulfähige Alter erreicht haben, den Tag hindurch zur Be-
aufſichtigung annehmen.

35.

Verordn. v. 28. Mai 1846. (G.-S. S. 214.), betr. die Pen-
ſionirung der Lehrer an höheren Unterrichtsanſtalten,
mit Ausſchluß der Univerſitäten
.

§. 1. Alle Lehrer und Beamte an Gymnaſien und andern zur
Univerſität entlaſſenden Lehranſtalten, desgleichen an Progymnaſien,
Schullehrerſeminarien, Taubſtummen- und Blindenanſtalten, Kunſt-
und höheren Bürgerſchulen haben einen Anſpruch auf lebenslängliche

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[566/0580] Inſpection einiger Specialaufſeher geſetzt, welche dieſelben von Zeit zu Zeit unterſuchen, und ſowohl auf die körperliche Behandlung, als auf die Erziehung der Zöglinge überhaupt ihr Augenmerk richten müſſen. — 28) Näh-, Strick- und Stickſchulen und andere ähnliche Anſtalten gehören nicht zu denjenigen Privatinſtituten, von welchen hier die Rede iſt. Da dieſelben indeſſen zeither den Schulunterricht auf mannichfaltige Weiſe beeinträchtigt, auch öfters in das Gebiet der eigentlichen Schulen überzugehen ſich erlaubt haben: ſo wird hierdurch feſtgeſetzt, nicht nur, daß die Erlaubniß zur Anlegung ſolcher Anſtalten bei der polizeilichen Behörde des Orts gehörig nachgeſucht werde, ſondern auch, daß die Inhaber und Inhaberinnen derſelben, da ſie ſelbſt ſich mit dem Unterrichte der Kinder nicht befaſſen dürfen, kein Kind annehmen, welches nicht bereits den gewöhnlichen Schulunterricht ge- noſſen hat, oder wenigſtens denſelben noch neben der gedachten An- weiſung zu Handarbeiten genießt. Es muß ſich von nun an kein Kind in ſolchen Näh- und Strickſchulen ꝛc. aufhalten, von welchem nicht die Befugniß hierzu durch ein von dem betreffenden Prediger ausgeſtelltes und von den Inhabern ſolcher Anſtalten, Behufs ihrer Legitimation, zu aſſervirendes Zeugniß über den bereits genoſſenen oder noch fort- dauernden Schulunterricht aufgewieſen werden kann. Zum Beſuch dieſer Anſtalten außer der Zeit des gewöhnlichen vormittägigen und nachmittägigen Schulunterrichts bedarf es keiner Erlaubniß. — 29) Perſonen, welche in einzelnen Stunden und in einzelnen Fächern Unterricht geben, dürfen hierzu nicht beſonders conceſſionirt werden. — 30) Es ſoll geſtattet ſein, daß weibliche Perſonen, inſonderheit die Wittwen der Elementarſchullehrer, kleinere Kinder, welche noch nicht das ſchulfähige Alter erreicht haben, den Tag hindurch zur Be- aufſichtigung annehmen. 35. Verordn. v. 28. Mai 1846. (G.-S. S. 214.), betr. die Pen- ſionirung der Lehrer an höheren Unterrichtsanſtalten, mit Ausſchluß der Univerſitäten. §. 1. Alle Lehrer und Beamte an Gymnaſien und andern zur Univerſität entlaſſenden Lehranſtalten, desgleichen an Progymnaſien, Schullehrerſeminarien, Taubſtummen- und Blindenanſtalten, Kunſt- und höheren Bürgerſchulen haben einen Anſpruch auf lebenslängliche

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 566. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/580>, abgerufen am 22.12.2024.