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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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bereits Privatſchulen eröffnet haben, aber noch nicht conceſſionirt ſind,
müſſen ſich einer von der ſtädtiſchen Schulcommiſſion zu bewirkenden
genauen Unterſuchung ihrer Lehranſtalten unterziehen, und haben hier-
nächſt und nach dem Ausfall der — wenn die Umſtände es räthlich
machen — annoch mit ihnen vorzunehmenden Prüfung zu gewärtigen,
ob ihnen die Erlaubniß zur Fortſetzung ihrer Lehranſtalten wird er-
theilt werden können oder nicht. — 21) Sie müſſen ſich zu dem Ende
ſpäteſtens innerhalb dreier Monate nach Eingang dieſer Verfügung
zur Prüfung bei der ſtädtiſchen Schulcommiſſion melden, widrigenfalls
nach Ablauf dieſer Friſt ihre Schulen von der Ortspolizei-Behörde
ohne Weiteres aufgelöſet werden. — 22) Die ſtädtiſche Schulcommiſ-
ſion hat innerhalb der gedachten Friſt ein Verzeichniß aller unconceſſio-
nirten Lehranſtalten an die geiſtliche und Schuldeputation mit der
Anzeige einzureichen, welche Vorſteher und Vorſteherinnen zu einer
Prüfung bei der geiſtlichen und Schuldeputation vorzuladen ſein möchten,
welchen dagegen in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer Anſtalten
die Prüfung erlaſſen werden könne. — 23) Diejenigen, welche nach
Publication dieſer Vorſchriften unbefugter Weiſe neue Privatſchulen
errichten, haben nicht allein die Auflöſung ihrer Winkelſchulen zu ge-
wärtigen, ſondern können auch innerhalb der nächſten drei Jahre, ſelbſt
wenn ſie den anderweitigen Forderungen zu genügen Hoffnung geben,
keine Privatſchule eröffnen. — 24) Perſonen, welche junge Leute, um
ſie zu erziehen, gegen Zahlung in Penſion nehmen, müſſen hierzu, auch
wenn ſie dieſelben durch Privatlehrer oder in andern Schulen unter-
richten laſſen wollen, die Erlaubniß bei der ſtädtiſchen Schulcommiſſion
nachſuchen. — 25) Dieſe unterſucht theils der ſittlichen Werth ſolcher
Perſonen, theils auch, ob deren Wohnung ſich zur Aufnahme von
Penſionären eignet, und ertheilt ihnen, wenn in beiderlei Rückſicht
und ſonſt kein Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Be-
ſtätigung von der geiſtlichen und Schuldeputation es übrigens nicht
bedarf. — 26) Sollen Penſionsanſtalten mit Privatlehranſtalten ver-
bunden werden, ſo müſſen die Inhaber und Inhaberinnen der letztern
ſich gleichfalls einer Unterſuchung ihrer Wohnungen unterziehen, und
muß demnächſt in ihrer Conceſſion auch ausdrücklich der ihnen in
Betreff der Annahme von Penſionären ertheilten Befugniß Erwähnung
geſchehen. — 27) Auch die Penſionsanſtalten ſtehen unter der Aufſicht
der ſtädtiſchen Schulcommiſſion, und werden zu dem Ende unter die

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 565. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/579>, abgerufen am 20.02.2025.