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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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möchte, Sr. K. Maj. von Preußen (Name des Königs), meinem
allergnädigsten Könige und Herrn, und dem K. Hause, treu und ge-
horsam sein, das Wohl des Vaterlandes in meinem Wirkungskreise
nach Kräften fördern, alle meine Amtspflichten nach den bestehenden
und noch zu erlassenden Gesetzen und Anordnungen des Staats und
der von ihm verordneten Obrigkeit gewissenhaft erfüllen, die mir an-
vertraute Jugend (nicht nur wissenschaftlich zu bilden, sondern auch)
zu gottesfürchtigen, guten und verständigen Menschen zu erziehen,
mit Ernst und Eifer bemüht sein, auch selbst ein christliches und
erbauliches Leben führen will, wie es einem rechtschaffenen Lehrer
geziemt; alles, so wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum!

Bei Vereidung katholischer Schullehrer:
alles, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium!

Bei weiterer Beförderung der Prediger und Schullehrer ist ihnen,
mit Zurückweisung auf ihren ersten Eid, das feierliche Versprechen
treuer Erfüllung der Pflichten des neuen Amtes abzunehmen.

Indem wir vorstehende Bestimmung bekannt machen, fordern wir
sämmtliche Herrn Superintendenten und Schulinspectoren auf, hier-
nach aufs Pünktlichste zu verfahren. Potsdam, den 20. Mai 1815.

34.

Reglement v. 28. Mai 1812. (Churmärk. Amtsbl. S. 135. 314.)
für Privatlehrer und Erziehungsanstalten zu Berlin.

Der geistlichen und Schuldeputation werden in Folgendem die
Vorschriften bekannt gemacht, welche das unterzeichnete Departement
in Ansehung des Privatschulwesens festgesetzt hat. 1) Unter Privat-
schulen werden diejenigen Lehranstalten verstanden, welche von Perso-
nen des einen oder des andern Geschlechts auf eigene Rechnung, und
ohne daß dieselben dafür eine Remuneration von Seiten des Staats
oder der Commune empfangen, jedoch mit Erlaubniß des erstern, er-
öffnet und gehalten werden. Diejenigen, welche von bestimmten Fa-
milien als gemeinschaftliche Lehrer ihrer Kinder angenommen worden,
sind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen zu betrachten, und daher
die Vorschriften wegen der Privatschulen auf sie nicht anwendbar. --
2) Diejenigen, welche Privatschulen anlegen wollen, haben sich zunächst
bei der städtischen Schulcommission des Orts, wo sie ihre Schule zu
halten gedenken, zu melden. Diese kann alsdann die Gesuche, mit

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möchte, Sr. K. Maj. von Preußen (Name des Königs), meinem
allergnädigſten Könige und Herrn, und dem K. Hauſe, treu und ge-
horſam ſein, das Wohl des Vaterlandes in meinem Wirkungskreiſe
nach Kräften fördern, alle meine Amtspflichten nach den beſtehenden
und noch zu erlaſſenden Geſetzen und Anordnungen des Staats und
der von ihm verordneten Obrigkeit gewiſſenhaft erfüllen, die mir an-
vertraute Jugend (nicht nur wiſſenſchaftlich zu bilden, ſondern auch)
zu gottesfürchtigen, guten und verſtändigen Menſchen zu erziehen,
mit Ernſt und Eifer bemüht ſein, auch ſelbſt ein chriſtliches und
erbauliches Leben führen will, wie es einem rechtſchaffenen Lehrer
geziemt; alles, ſo wahr mir Gott helfe, durch Jeſum Chriſtum!

Bei Vereidung katholiſcher Schullehrer:
alles, ſo wahr mir Gott helfe und ſein heiliges Evangelium!

Bei weiterer Beförderung der Prediger und Schullehrer iſt ihnen,
mit Zurückweiſung auf ihren erſten Eid, das feierliche Verſprechen
treuer Erfüllung der Pflichten des neuen Amtes abzunehmen.

Indem wir vorſtehende Beſtimmung bekannt machen, fordern wir
ſämmtliche Herrn Superintendenten und Schulinſpectoren auf, hier-
nach aufs Pünktlichſte zu verfahren. Potsdam, den 20. Mai 1815.

34.

Reglement v. 28. Mai 1812. (Churmärk. Amtsbl. S. 135. 314.)
für Privatlehrer und Erziehungsanſtalten zu Berlin.

Der geiſtlichen und Schuldeputation werden in Folgendem die
Vorſchriften bekannt gemacht, welche das unterzeichnete Departement
in Anſehung des Privatſchulweſens feſtgeſetzt hat. 1) Unter Privat-
ſchulen werden diejenigen Lehranſtalten verſtanden, welche von Perſo-
nen des einen oder des andern Geſchlechts auf eigene Rechnung, und
ohne daß dieſelben dafür eine Remuneration von Seiten des Staats
oder der Commune empfangen, jedoch mit Erlaubniß des erſtern, er-
öffnet und gehalten werden. Diejenigen, welche von beſtimmten Fa-
milien als gemeinſchaftliche Lehrer ihrer Kinder angenommen worden,
ſind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen zu betrachten, und daher
die Vorſchriften wegen der Privatſchulen auf ſie nicht anwendbar. —
2) Diejenigen, welche Privatſchulen anlegen wollen, haben ſich zunächſt
bei der ſtädtiſchen Schulcommiſſion des Orts, wo ſie ihre Schule zu
halten gedenken, zu melden. Dieſe kann alsdann die Geſuche, mit

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[561/0575] möchte, Sr. K. Maj. von Preußen (Name des Königs), meinem allergnädigſten Könige und Herrn, und dem K. Hauſe, treu und ge- horſam ſein, das Wohl des Vaterlandes in meinem Wirkungskreiſe nach Kräften fördern, alle meine Amtspflichten nach den beſtehenden und noch zu erlaſſenden Geſetzen und Anordnungen des Staats und der von ihm verordneten Obrigkeit gewiſſenhaft erfüllen, die mir an- vertraute Jugend (nicht nur wiſſenſchaftlich zu bilden, ſondern auch) zu gottesfürchtigen, guten und verſtändigen Menſchen zu erziehen, mit Ernſt und Eifer bemüht ſein, auch ſelbſt ein chriſtliches und erbauliches Leben führen will, wie es einem rechtſchaffenen Lehrer geziemt; alles, ſo wahr mir Gott helfe, durch Jeſum Chriſtum! Bei Vereidung katholiſcher Schullehrer: alles, ſo wahr mir Gott helfe und ſein heiliges Evangelium! Bei weiterer Beförderung der Prediger und Schullehrer iſt ihnen, mit Zurückweiſung auf ihren erſten Eid, das feierliche Verſprechen treuer Erfüllung der Pflichten des neuen Amtes abzunehmen. Indem wir vorſtehende Beſtimmung bekannt machen, fordern wir ſämmtliche Herrn Superintendenten und Schulinſpectoren auf, hier- nach aufs Pünktlichſte zu verfahren. Potsdam, den 20. Mai 1815. 34. Reglement v. 28. Mai 1812. (Churmärk. Amtsbl. S. 135. 314.) für Privatlehrer und Erziehungsanſtalten zu Berlin. Der geiſtlichen und Schuldeputation werden in Folgendem die Vorſchriften bekannt gemacht, welche das unterzeichnete Departement in Anſehung des Privatſchulweſens feſtgeſetzt hat. 1) Unter Privat- ſchulen werden diejenigen Lehranſtalten verſtanden, welche von Perſo- nen des einen oder des andern Geſchlechts auf eigene Rechnung, und ohne daß dieſelben dafür eine Remuneration von Seiten des Staats oder der Commune empfangen, jedoch mit Erlaubniß des erſtern, er- öffnet und gehalten werden. Diejenigen, welche von beſtimmten Fa- milien als gemeinſchaftliche Lehrer ihrer Kinder angenommen worden, ſind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen zu betrachten, und daher die Vorſchriften wegen der Privatſchulen auf ſie nicht anwendbar. — 2) Diejenigen, welche Privatſchulen anlegen wollen, haben ſich zunächſt bei der ſtädtiſchen Schulcommiſſion des Orts, wo ſie ihre Schule zu halten gedenken, zu melden. Dieſe kann alsdann die Geſuche, mit 36

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 561. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/575>, abgerufen am 22.12.2024.