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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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hörigen Gemeinen gewählt und vom Landrath bestätigt. Dem
die Aufsicht führenden Gutsherrn bleibt jedoch das Recht vor-
behalten, wenn er den Gewählten zur Uebernahme dieses Ehren-
amts nicht für geeignet hält, die Einführung desselben auszusetzen,
und die Entscheidung des Landraths einzuholen. Wird die Wahl
in demselben Erledigungsfalle von dem Landrathe zum zweiten
Male verworfen, so verliert die Gemeine für diesen Fall das
Wahlrecht, und erfolgt die Besetzung der erledigten Stelle im
Schulvorstande unmittelbar durch den Landrath.

Die gewählten Gemeineglieder sind verpflichtet, die Stelle eines
Schulvorstehers auf sechs Jahre anzunehmen.

Gehören mehrere Gemeinen zur Schule, so muß aus jeder Ge-
meine mindestens ein Familienvater Mitglied des Schulvorstandes sein.

§. 32. Der Schulvorstand hat für die Handhabung der äußeren
Ordnung im Schulwesen und für genaue Befolgung der dahin ein-
schlagenden Verordnungen zu sorgen, auch alles dasjenige, wodurch
das Gedeihen der Schule gehemmt wird, zu beachten und der Behörde
zur weiteren Veranlassung vorzutragen. Derselbe hat namentlich den
Pfarrer in Beförderung der Theilnahme der Gemeine für das Schul-
wesen, in der Beaufsichtigung des sittlichen Verhaltens der Kinder
außer der Schule und in der Beförderung eines regelmäßigen Schul-
besuchs zu unterstützen. Auch liegt ihm ob:

1) bei allen Schulprüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und bei
sonstigen Schulfeierlichkeiten zugegen zu sein;
2) das Vermögen der Schule und die Schulcasse, wo eine solche noch
neben der Communalcasse besteht, in derselben Weise, wie die
Kirchenvorsteher das Kirchenvermögen, unter Aufsicht des Schul-
patrons zu verwalten;
3) die Schule in Processen und sonstigen Rechtsangelegenheiten unter
Theilnahme des Schulpatrons zu vertreten. Zur Anstellung von
Klagen ist die Autorisation der Regierung erforderlich.

§. 33. Die Anordnungen über das Innere des Schulwesens (Un-
terweisung, Lehrmethode, Befolgung des Lehrplans u. s. w.) und die
Aufsicht über die Amtsführung der Lehrer gehören zu den Obliegen-
heiten des Pfarrers als Local-Inspectors der Schule.

§. 34. Die Schulvorstände und die Pfarrer als Local-Schul-
Inspectoren stehen auf dem Lande unter der Aufsicht von Kreis-Schul-

hörigen Gemeinen gewählt und vom Landrath beſtätigt. Dem
die Aufſicht führenden Gutsherrn bleibt jedoch das Recht vor-
behalten, wenn er den Gewählten zur Uebernahme dieſes Ehren-
amts nicht für geeignet hält, die Einführung deſſelben auszuſetzen,
und die Entſcheidung des Landraths einzuholen. Wird die Wahl
in demſelben Erledigungsfalle von dem Landrathe zum zweiten
Male verworfen, ſo verliert die Gemeine für dieſen Fall das
Wahlrecht, und erfolgt die Beſetzung der erledigten Stelle im
Schulvorſtande unmittelbar durch den Landrath.

Die gewählten Gemeineglieder ſind verpflichtet, die Stelle eines
Schulvorſtehers auf ſechs Jahre anzunehmen.

Gehören mehrere Gemeinen zur Schule, ſo muß aus jeder Ge-
meine mindeſtens ein Familienvater Mitglied des Schulvorſtandes ſein.

§. 32. Der Schulvorſtand hat für die Handhabung der äußeren
Ordnung im Schulweſen und für genaue Befolgung der dahin ein-
ſchlagenden Verordnungen zu ſorgen, auch alles dasjenige, wodurch
das Gedeihen der Schule gehemmt wird, zu beachten und der Behörde
zur weiteren Veranlaſſung vorzutragen. Derſelbe hat namentlich den
Pfarrer in Beförderung der Theilnahme der Gemeine für das Schul-
weſen, in der Beaufſichtigung des ſittlichen Verhaltens der Kinder
außer der Schule und in der Beförderung eines regelmäßigen Schul-
beſuchs zu unterſtützen. Auch liegt ihm ob:

1) bei allen Schulprüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und bei
ſonſtigen Schulfeierlichkeiten zugegen zu ſein;
2) das Vermögen der Schule und die Schulcaſſe, wo eine ſolche noch
neben der Communalcaſſe beſteht, in derſelben Weiſe, wie die
Kirchenvorſteher das Kirchenvermögen, unter Aufſicht des Schul-
patrons zu verwalten;
3) die Schule in Proceſſen und ſonſtigen Rechtsangelegenheiten unter
Theilnahme des Schulpatrons zu vertreten. Zur Anſtellung von
Klagen iſt die Autoriſation der Regierung erforderlich.

§. 33. Die Anordnungen über das Innere des Schulweſens (Un-
terweiſung, Lehrmethode, Befolgung des Lehrplans u. ſ. w.) und die
Aufſicht über die Amtsführung der Lehrer gehören zu den Obliegen-
heiten des Pfarrers als Local-Inſpectors der Schule.

§. 34. Die Schulvorſtände und die Pfarrer als Local-Schul-
Inſpectoren ſtehen auf dem Lande unter der Aufſicht von Kreis-Schul-

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[557/0571] hörigen Gemeinen gewählt und vom Landrath beſtätigt. Dem die Aufſicht führenden Gutsherrn bleibt jedoch das Recht vor- behalten, wenn er den Gewählten zur Uebernahme dieſes Ehren- amts nicht für geeignet hält, die Einführung deſſelben auszuſetzen, und die Entſcheidung des Landraths einzuholen. Wird die Wahl in demſelben Erledigungsfalle von dem Landrathe zum zweiten Male verworfen, ſo verliert die Gemeine für dieſen Fall das Wahlrecht, und erfolgt die Beſetzung der erledigten Stelle im Schulvorſtande unmittelbar durch den Landrath. Die gewählten Gemeineglieder ſind verpflichtet, die Stelle eines Schulvorſtehers auf ſechs Jahre anzunehmen. Gehören mehrere Gemeinen zur Schule, ſo muß aus jeder Ge- meine mindeſtens ein Familienvater Mitglied des Schulvorſtandes ſein. §. 32. Der Schulvorſtand hat für die Handhabung der äußeren Ordnung im Schulweſen und für genaue Befolgung der dahin ein- ſchlagenden Verordnungen zu ſorgen, auch alles dasjenige, wodurch das Gedeihen der Schule gehemmt wird, zu beachten und der Behörde zur weiteren Veranlaſſung vorzutragen. Derſelbe hat namentlich den Pfarrer in Beförderung der Theilnahme der Gemeine für das Schul- weſen, in der Beaufſichtigung des ſittlichen Verhaltens der Kinder außer der Schule und in der Beförderung eines regelmäßigen Schul- beſuchs zu unterſtützen. Auch liegt ihm ob: 1) bei allen Schulprüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und bei ſonſtigen Schulfeierlichkeiten zugegen zu ſein; 2) das Vermögen der Schule und die Schulcaſſe, wo eine ſolche noch neben der Communalcaſſe beſteht, in derſelben Weiſe, wie die Kirchenvorſteher das Kirchenvermögen, unter Aufſicht des Schul- patrons zu verwalten; 3) die Schule in Proceſſen und ſonſtigen Rechtsangelegenheiten unter Theilnahme des Schulpatrons zu vertreten. Zur Anſtellung von Klagen iſt die Autoriſation der Regierung erforderlich. §. 33. Die Anordnungen über das Innere des Schulweſens (Un- terweiſung, Lehrmethode, Befolgung des Lehrplans u. ſ. w.) und die Aufſicht über die Amtsführung der Lehrer gehören zu den Obliegen- heiten des Pfarrers als Local-Inſpectors der Schule. §. 34. Die Schulvorſtände und die Pfarrer als Local-Schul- Inſpectoren ſtehen auf dem Lande unter der Aufſicht von Kreis-Schul-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 557. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/571>, abgerufen am 24.11.2024.