Die Bestellungs- und Düngungsarbeiten auf diesem Ackerstücke hat die Gemeine zu verrichten;
4) einen Küchengarten hinter dem Hause von 1/2 bis 1 Morgen Preu- ßisch und einen Platz zur Obstbaumzucht. Die Gemeine erhält, soweit es nothwendig ist, den Garten im Gehege;
5) die nöthigen Wirthschaftslocale;
6) freie Sommerweide für wenigstens 2 Stück Rindvieh;
7) zwölf Scheffel Roggen, zwei Fuder Heu, jedes zu 16 Zentner, und zwei Fuder Stroh, oder 120 Bund zu 20 Pfunden;
8) Funfzig Thaler baar Geld.
§. 13. Kann dem Schullehrer das Ackerstück oder der Gartenplatz nicht in Natur gegeben werden, so ist demselben dafür eine von der Regierung zu bestimmende, dem Ertrage des Landes gleichkommende Rente in Naturalien oder in Geld anzuweisen. Können die übrigen Naturalien oder die freie Sommerweide ganz oder theilweise nicht in Natur gewährt werden, so ist dafür eine von der Regierung festzu- setzende Entschädigung in Geld anzuweisen. Wenn bei den bereits bestehenden Schulen die Lehrerdotation in einzelnen Bestandtheilen oder in dem Gesammtwerthe die im §. 12. normirten Natural- oder Geldbeträge übersteigt, so soll es zulässig sein, den Ueberschuß der Naturaldotation auf die Gelddotation, und umgekehrt, nach Aus- gleichungssätzen anzurechnen, welche die Regierung zu bestimmen hat.
§. 14. Der zweite, dritte etc. Lehrer an einer Landschule soll erhalten:
1) freie Wohnung;
2) das nöthige Brennmaterial zur Heizung derselben;
3) sechzig Thaler baar Geld. Die Hälfte dieses baaren Einkommens kann mit Genehmigung der Regierung in Naturalien angewiesen werden.
§. 15. Die Schullehrer in den Städten sollen erhalten:
1) freie Wohnung und freien Brennbedarf, oder statt derselben eine den Ortsbedürfnissen angemessene, mit Genehmigung der Re- gierung festzusetzende Geldentschädigung;
2) der erste Lehrer mindestens 150 Rthlr. und die übrigen Lehrer mindestens 100 Rthlr. baar Geld. Die Hälfte dieses baaren Einkommens kann in Naturalien angewiesen werden.
§. 16. Sämmtliche Lehrer sind in Betreff ihres dotationsmäßigen
Die Beſtellungs- und Düngungsarbeiten auf dieſem Ackerſtücke hat die Gemeine zu verrichten;
4) einen Küchengarten hinter dem Hauſe von ½ bis 1 Morgen Preu- ßiſch und einen Platz zur Obſtbaumzucht. Die Gemeine erhält, ſoweit es nothwendig iſt, den Garten im Gehege;
5) die nöthigen Wirthſchaftslocale;
6) freie Sommerweide für wenigſtens 2 Stück Rindvieh;
7) zwölf Scheffel Roggen, zwei Fuder Heu, jedes zu 16 Zentner, und zwei Fuder Stroh, oder 120 Bund zu 20 Pfunden;
8) Funfzig Thaler baar Geld.
§. 13. Kann dem Schullehrer das Ackerſtück oder der Gartenplatz nicht in Natur gegeben werden, ſo iſt demſelben dafür eine von der Regierung zu beſtimmende, dem Ertrage des Landes gleichkommende Rente in Naturalien oder in Geld anzuweiſen. Können die übrigen Naturalien oder die freie Sommerweide ganz oder theilweiſe nicht in Natur gewährt werden, ſo iſt dafür eine von der Regierung feſtzu- ſetzende Entſchädigung in Geld anzuweiſen. Wenn bei den bereits beſtehenden Schulen die Lehrerdotation in einzelnen Beſtandtheilen oder in dem Geſammtwerthe die im §. 12. normirten Natural- oder Geldbeträge überſteigt, ſo ſoll es zuläſſig ſein, den Ueberſchuß der Naturaldotation auf die Gelddotation, und umgekehrt, nach Aus- gleichungsſätzen anzurechnen, welche die Regierung zu beſtimmen hat.
§. 14. Der zweite, dritte ꝛc. Lehrer an einer Landſchule ſoll erhalten:
1) freie Wohnung;
2) das nöthige Brennmaterial zur Heizung derſelben;
3) ſechzig Thaler baar Geld. Die Hälfte dieſes baaren Einkommens kann mit Genehmigung der Regierung in Naturalien angewieſen werden.
§. 15. Die Schullehrer in den Städten ſollen erhalten:
1) freie Wohnung und freien Brennbedarf, oder ſtatt derſelben eine den Ortsbedürfniſſen angemeſſene, mit Genehmigung der Re- gierung feſtzuſetzende Geldentſchädigung;
2) der erſte Lehrer mindeſtens 150 Rthlr. und die übrigen Lehrer mindeſtens 100 Rthlr. baar Geld. Die Hälfte dieſes baaren Einkommens kann in Naturalien angewieſen werden.
§. 16. Sämmtliche Lehrer ſind in Betreff ihres dotationsmäßigen
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Die Beſtellungs- und Düngungsarbeiten auf dieſem Ackerſtücke
hat die Gemeine zu verrichten;
4) einen Küchengarten hinter dem Hauſe von ½ bis 1 Morgen Preu-
ßiſch und einen Platz zur Obſtbaumzucht. Die Gemeine erhält,
ſoweit es nothwendig iſt, den Garten im Gehege;
5) die nöthigen Wirthſchaftslocale;
6) freie Sommerweide für wenigſtens 2 Stück Rindvieh;
7) zwölf Scheffel Roggen, zwei Fuder Heu, jedes zu 16 Zentner,
und zwei Fuder Stroh, oder 120 Bund zu 20 Pfunden;
8) Funfzig Thaler baar Geld.
§. 13. Kann dem Schullehrer das Ackerſtück oder der Gartenplatz
nicht in Natur gegeben werden, ſo iſt demſelben dafür eine von der
Regierung zu beſtimmende, dem Ertrage des Landes gleichkommende
Rente in Naturalien oder in Geld anzuweiſen. Können die übrigen
Naturalien oder die freie Sommerweide ganz oder theilweiſe nicht in
Natur gewährt werden, ſo iſt dafür eine von der Regierung feſtzu-
ſetzende Entſchädigung in Geld anzuweiſen. Wenn bei den bereits
beſtehenden Schulen die Lehrerdotation in einzelnen Beſtandtheilen
oder in dem Geſammtwerthe die im §. 12. normirten Natural- oder
Geldbeträge überſteigt, ſo ſoll es zuläſſig ſein, den Ueberſchuß der
Naturaldotation auf die Gelddotation, und umgekehrt, nach Aus-
gleichungsſätzen anzurechnen, welche die Regierung zu beſtimmen hat.
§. 14. Der zweite, dritte ꝛc. Lehrer an einer Landſchule ſoll
erhalten:
1) freie Wohnung;
2) das nöthige Brennmaterial zur Heizung derſelben;
3) ſechzig Thaler baar Geld. Die Hälfte dieſes baaren Einkommens
kann mit Genehmigung der Regierung in Naturalien angewieſen
werden.
§. 15. Die Schullehrer in den Städten ſollen erhalten:
1) freie Wohnung und freien Brennbedarf, oder ſtatt derſelben eine
den Ortsbedürfniſſen angemeſſene, mit Genehmigung der Re-
gierung feſtzuſetzende Geldentſchädigung;
2) der erſte Lehrer mindeſtens 150 Rthlr. und die übrigen Lehrer
mindeſtens 100 Rthlr. baar Geld. Die Hälfte dieſes baaren
Einkommens kann in Naturalien angewieſen werden.
§. 16. Sämmtliche Lehrer ſind in Betreff ihres dotationsmäßigen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 553. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/567>, abgerufen am 16.07.2024.
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