untadelhaft geführt und von der Prüfungscommission ein Zeugniß der Anstellungsfähigkeit erhalten haben, berufen werden. Die Anstellung der Schulamtscandidaten erfolgt zunächst provisorisch, nach den hier- über bestehenden allgemeinen Vorschriften.
§. 8. Jede Berufung eines Schullehrers muß der Regierung zur Bestätigung vorgelegt werden.
§. 9. Die Schullehrer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmi- gung der Regierung ein Nebenamt übernehmen oder ein Gewerbe treiben.
§. 10. Die Bestrafung der Schulkinder durch den Lehrer darf die Grenzen einer mäßigen elterlichen Zucht nicht überschreiten. Wo der Lehrer mittelst derselben die Schuldisciplin nicht zu erhalten ver- mag, hat er dem Pfarrer Anzeige zu machen, welcher allein, oder in schwierigeren Fällen in Gemeinschaft mit dem Schulvorstande die noth- wendigen Maaßregeln trifft.
Wegen Ueberschreitung des Züchtigungsrechts bleibt der Schul- lehrer nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
§. 11. Die Schullehrer dürfen außer der Ferienzeit ohne Urlaub nicht verreisen. Dieser ist zu Reisen von nicht länger als drei Tagen bei dem Pfarrer, zu Reisen von nicht länger als vierzehn Tagen bei dem Kreis-Schulinspector und zu Reisen von längerer Dauer in einer dem Kreis-Schulinspector zu überreichenden Eingabe bei der Regierung nachzusuchen, wobei wegen ihrer Vertretung gleichzeitig Anzeige zu machen ist. Von dem ertheilten Urlaub hat der Pfarrer die Mitglieder des Schulvorstandes in Kenntniß zu setzen.
In den Städten wird ein Urlaub von 3 bis 14 Tagen durch die städtische Schuldeputation ertheilt.
Bei Reisen während der Ferien genügt eine bloße Anzeige an den Kreis-Schulinspector.
§. 12. Der erste Lehrer an einer Schule auf dem Lande, sowie derjenige, welcher einer Schule allein vorsteht, soll an Gehalt und andern Amtsnutzungen erhalten:
1) freie Wohnung;
2) den nöthigen Brennbedarf zur Heizung der Schulstuben und Woh- nung, sowie zu den Wirthschaftsbedürfnissen;
3) ein Ackerstück, möglichst in der Nähe der Wohnung, von einem Morgen culmisch oder 2 Morgen 47 Quadratruthen Preußisch.
untadelhaft geführt und von der Prüfungscommiſſion ein Zeugniß der Anſtellungsfähigkeit erhalten haben, berufen werden. Die Anſtellung der Schulamtscandidaten erfolgt zunächſt proviſoriſch, nach den hier- über beſtehenden allgemeinen Vorſchriften.
§. 8. Jede Berufung eines Schullehrers muß der Regierung zur Beſtätigung vorgelegt werden.
§. 9. Die Schullehrer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmi- gung der Regierung ein Nebenamt übernehmen oder ein Gewerbe treiben.
§. 10. Die Beſtrafung der Schulkinder durch den Lehrer darf die Grenzen einer mäßigen elterlichen Zucht nicht überſchreiten. Wo der Lehrer mittelſt derſelben die Schuldiſciplin nicht zu erhalten ver- mag, hat er dem Pfarrer Anzeige zu machen, welcher allein, oder in ſchwierigeren Fällen in Gemeinſchaft mit dem Schulvorſtande die noth- wendigen Maaßregeln trifft.
Wegen Ueberſchreitung des Züchtigungsrechts bleibt der Schul- lehrer nach den geſetzlichen Beſtimmungen verantwortlich.
§. 11. Die Schullehrer dürfen außer der Ferienzeit ohne Urlaub nicht verreiſen. Dieſer iſt zu Reiſen von nicht länger als drei Tagen bei dem Pfarrer, zu Reiſen von nicht länger als vierzehn Tagen bei dem Kreis-Schulinſpector und zu Reiſen von längerer Dauer in einer dem Kreis-Schulinſpector zu überreichenden Eingabe bei der Regierung nachzuſuchen, wobei wegen ihrer Vertretung gleichzeitig Anzeige zu machen iſt. Von dem ertheilten Urlaub hat der Pfarrer die Mitglieder des Schulvorſtandes in Kenntniß zu ſetzen.
In den Städten wird ein Urlaub von 3 bis 14 Tagen durch die ſtädtiſche Schuldeputation ertheilt.
Bei Reiſen während der Ferien genügt eine bloße Anzeige an den Kreis-Schulinſpector.
§. 12. Der erſte Lehrer an einer Schule auf dem Lande, ſowie derjenige, welcher einer Schule allein vorſteht, ſoll an Gehalt und andern Amtsnutzungen erhalten:
1) freie Wohnung;
2) den nöthigen Brennbedarf zur Heizung der Schulſtuben und Woh- nung, ſowie zu den Wirthſchaftsbedürfniſſen;
3) ein Ackerſtück, möglichſt in der Nähe der Wohnung, von einem Morgen culmiſch oder 2 Morgen 47 Quadratruthen Preußiſch.
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untadelhaft geführt und von der Prüfungscommiſſion ein Zeugniß der
Anſtellungsfähigkeit erhalten haben, berufen werden. Die Anſtellung
der Schulamtscandidaten erfolgt zunächſt proviſoriſch, nach den hier-
über beſtehenden allgemeinen Vorſchriften.
§. 8. Jede Berufung eines Schullehrers muß der Regierung
zur Beſtätigung vorgelegt werden.
§. 9. Die Schullehrer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmi-
gung der Regierung ein Nebenamt übernehmen oder ein Gewerbe
treiben.
§. 10. Die Beſtrafung der Schulkinder durch den Lehrer darf
die Grenzen einer mäßigen elterlichen Zucht nicht überſchreiten. Wo
der Lehrer mittelſt derſelben die Schuldiſciplin nicht zu erhalten ver-
mag, hat er dem Pfarrer Anzeige zu machen, welcher allein, oder in
ſchwierigeren Fällen in Gemeinſchaft mit dem Schulvorſtande die noth-
wendigen Maaßregeln trifft.
Wegen Ueberſchreitung des Züchtigungsrechts bleibt der Schul-
lehrer nach den geſetzlichen Beſtimmungen verantwortlich.
§. 11. Die Schullehrer dürfen außer der Ferienzeit ohne Urlaub
nicht verreiſen. Dieſer iſt zu Reiſen von nicht länger als drei Tagen
bei dem Pfarrer, zu Reiſen von nicht länger als vierzehn Tagen bei
dem Kreis-Schulinſpector und zu Reiſen von längerer Dauer in einer
dem Kreis-Schulinſpector zu überreichenden Eingabe bei der Regierung
nachzuſuchen, wobei wegen ihrer Vertretung gleichzeitig Anzeige zu
machen iſt. Von dem ertheilten Urlaub hat der Pfarrer die Mitglieder
des Schulvorſtandes in Kenntniß zu ſetzen.
In den Städten wird ein Urlaub von 3 bis 14 Tagen durch die
ſtädtiſche Schuldeputation ertheilt.
Bei Reiſen während der Ferien genügt eine bloße Anzeige an
den Kreis-Schulinſpector.
§. 12. Der erſte Lehrer an einer Schule auf dem Lande, ſowie
derjenige, welcher einer Schule allein vorſteht, ſoll an Gehalt und
andern Amtsnutzungen erhalten:
1) freie Wohnung;
2) den nöthigen Brennbedarf zur Heizung der Schulſtuben und Woh-
nung, ſowie zu den Wirthſchaftsbedürfniſſen;
3) ein Ackerſtück, möglichſt in der Nähe der Wohnung, von einem
Morgen culmiſch oder 2 Morgen 47 Quadratruthen Preußiſch.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 552. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/566>, abgerufen am 24.11.2024.
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