Schul-Collegien mittelst Berichts dem unterzeichneten Ministerium eine Abschrift der Urtheile der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs- Commission über die aus den Gymnasien ihres Bereichs zur Univer- sität entlassenen, und auch der bei den Gymnasien nur Behufs der Immatriculation geprüften Schüler und eine tabellarische Uebersicht einzureichen, worin in der hier bestimmten Folge in Ansehung jedes Geprüften: a) sein vollständiger Vor- und Zunahme, b) seine Con- fession, c) sein Geburtsort, d) der Stand seines Vaters, e) die Zeit seines Aufenthalts aus der betreffenden Schule überhaupt, f) die Dauer seines Aufenthalts in Prima, g) die Angabe des Prüfungs-Zeugnisses, h) der Universität, auf welcher er studirt, und i) des von ihm ge- wählten Facultäts-Studiums enthalten sein muß. Endlich wird in einer besondern Columne aufgeführt, ob und welche Geprüfte noch mit keinem Zeugnisse der Reife haben versehen werden können, und ob sie sich vorgesetzt haben, länger auf dem Gymnasium zu bleiben oder dasselbe zu verlassen.
§. 49. Bekanntmachung der Bestimmungen des Reglements an die Schüler der beiden obersten Classen.
Aus dem obigen Reglement sollen die Abschnitte, welche sich auf die Zulassung zur Maturitäts-Prüfung, und auf die an die Abitu- rienten zu machenden Anforderungen bei der schriftlichen und münd- lichen Prüfung beziehen, jährlich zweimal, zu Anfang des Sommer- und Winter-Semesters, den versammelten Schülern der beiden obersten Classen der Gymnasien von dem Director vorgelesen, und von dem- selben mit zweckdienlichen Erinnerungen begleitet werden.
§. 50. Einsetzung dieses Reglements.
Indem das Ministerium hierdurch alle bisherigen Bestimmungen und Verordnungen, so weit sie dem Inhalte des obigen Reglements widersprechen, ausdrücklich für aufgehoben erklärt, weiset es zugleich sämmtliche Universitäten, Gymnasien und gelehrte Schulen der Kö- nigl. Staaten hierdurch an, sich nach diesem Reglement genau zu richten, und zwar dergestalt, daß schon bei den, auf Michaelis d. J. statthabenden Entlassungen der Schüler und den Immatriculationen auf den Universitäten, nach diesem Reglement verfahren werde. Den Königl. Provinzial-Consistorien und Schul-Collegien und den Königl. Regierungen wird aufgetragen, die Vollstreckung dieses Reglements, so
Schul-Collegien mittelſt Berichts dem unterzeichneten Miniſterium eine Abſchrift der Urtheile der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs- Commiſſion über die aus den Gymnaſien ihres Bereichs zur Univer- ſität entlaſſenen, und auch der bei den Gymnaſien nur Behufs der Immatriculation geprüften Schüler und eine tabellariſche Ueberſicht einzureichen, worin in der hier beſtimmten Folge in Anſehung jedes Geprüften: a) ſein vollſtändiger Vor- und Zunahme, b) ſeine Con- feſſion, c) ſein Geburtsort, d) der Stand ſeines Vaters, e) die Zeit ſeines Aufenthalts aus der betreffenden Schule überhaupt, f) die Dauer ſeines Aufenthalts in Prima, g) die Angabe des Prüfungs-Zeugniſſes, h) der Univerſität, auf welcher er ſtudirt, und i) des von ihm ge- wählten Facultäts-Studiums enthalten ſein muß. Endlich wird in einer beſondern Columne aufgeführt, ob und welche Geprüfte noch mit keinem Zeugniſſe der Reife haben verſehen werden können, und ob ſie ſich vorgeſetzt haben, länger auf dem Gymnaſium zu bleiben oder daſſelbe zu verlaſſen.
§. 49. Bekanntmachung der Beſtimmungen des Reglements an die Schüler der beiden oberſten Claſſen.
Aus dem obigen Reglement ſollen die Abſchnitte, welche ſich auf die Zulaſſung zur Maturitäts-Prüfung, und auf die an die Abitu- rienten zu machenden Anforderungen bei der ſchriftlichen und münd- lichen Prüfung beziehen, jährlich zweimal, zu Anfang des Sommer- und Winter-Semeſters, den verſammelten Schülern der beiden oberſten Claſſen der Gymnaſien von dem Director vorgeleſen, und von dem- ſelben mit zweckdienlichen Erinnerungen begleitet werden.
§. 50. Einſetzung dieſes Reglements.
Indem das Miniſterium hierdurch alle bisherigen Beſtimmungen und Verordnungen, ſo weit ſie dem Inhalte des obigen Reglements widerſprechen, ausdrücklich für aufgehoben erklärt, weiſet es zugleich ſämmtliche Univerſitäten, Gymnaſien und gelehrte Schulen der Kö- nigl. Staaten hierdurch an, ſich nach dieſem Reglement genau zu richten, und zwar dergeſtalt, daß ſchon bei den, auf Michaelis d. J. ſtatthabenden Entlaſſungen der Schüler und den Immatriculationen auf den Univerſitäten, nach dieſem Reglement verfahren werde. Den Königl. Provinzial-Conſiſtorien und Schul-Collegien und den Königl. Regierungen wird aufgetragen, die Vollſtreckung dieſes Reglements, ſo
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Schul-Collegien mittelſt Berichts dem unterzeichneten Miniſterium
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Commiſſion über die aus den Gymnaſien ihres Bereichs zur Univer-
ſität entlaſſenen, und auch der bei den Gymnaſien nur Behufs der
Immatriculation geprüften Schüler und eine tabellariſche Ueberſicht
einzureichen, worin in der hier beſtimmten Folge in Anſehung jedes
Geprüften: a) ſein vollſtändiger Vor- und Zunahme, b) ſeine Con-
feſſion, c) ſein Geburtsort, d) der Stand ſeines Vaters, e) die Zeit
ſeines Aufenthalts aus der betreffenden Schule überhaupt, f) die Dauer
ſeines Aufenthalts in Prima, g) die Angabe des Prüfungs-Zeugniſſes,
h) der Univerſität, auf welcher er ſtudirt, und i) des von ihm ge-
wählten Facultäts-Studiums enthalten ſein muß. Endlich wird in
einer beſondern Columne aufgeführt, ob und welche Geprüfte noch
mit keinem Zeugniſſe der Reife haben verſehen werden können, und
ob ſie ſich vorgeſetzt haben, länger auf dem Gymnaſium zu bleiben
oder daſſelbe zu verlaſſen.
§. 49. Bekanntmachung der Beſtimmungen des Reglements
an die Schüler der beiden oberſten Claſſen.
Aus dem obigen Reglement ſollen die Abſchnitte, welche ſich auf
die Zulaſſung zur Maturitäts-Prüfung, und auf die an die Abitu-
rienten zu machenden Anforderungen bei der ſchriftlichen und münd-
lichen Prüfung beziehen, jährlich zweimal, zu Anfang des Sommer-
und Winter-Semeſters, den verſammelten Schülern der beiden oberſten
Claſſen der Gymnaſien von dem Director vorgeleſen, und von dem-
ſelben mit zweckdienlichen Erinnerungen begleitet werden.
§. 50. Einſetzung dieſes Reglements.
Indem das Miniſterium hierdurch alle bisherigen Beſtimmungen
und Verordnungen, ſo weit ſie dem Inhalte des obigen Reglements
widerſprechen, ausdrücklich für aufgehoben erklärt, weiſet es zugleich
ſämmtliche Univerſitäten, Gymnaſien und gelehrte Schulen der Kö-
nigl. Staaten hierdurch an, ſich nach dieſem Reglement genau zu
richten, und zwar dergeſtalt, daß ſchon bei den, auf Michaelis d. J.
ſtatthabenden Entlaſſungen der Schüler und den Immatriculationen
auf den Univerſitäten, nach dieſem Reglement verfahren werde. Den
Königl. Provinzial-Conſiſtorien und Schul-Collegien und den Königl.
Regierungen wird aufgetragen, die Vollſtreckung dieſes Reglements, ſo
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/556>, abgerufen am 23.11.2024.
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