Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Schul-Collegien mittelst Berichts dem unterzeichneten Ministerium
eine Abschrift der Urtheile der Königl. wissenschaftlichen Prüfungs-
Commission über die aus den Gymnasien ihres Bereichs zur Univer-
sität entlassenen, und auch der bei den Gymnasien nur Behufs der
Immatriculation geprüften Schüler und eine tabellarische Uebersicht
einzureichen, worin in der hier bestimmten Folge in Ansehung jedes
Geprüften: a) sein vollständiger Vor- und Zunahme, b) seine Con-
fession, c) sein Geburtsort, d) der Stand seines Vaters, e) die Zeit
seines Aufenthalts aus der betreffenden Schule überhaupt, f) die Dauer
seines Aufenthalts in Prima, g) die Angabe des Prüfungs-Zeugnisses,
h) der Universität, auf welcher er studirt, und i) des von ihm ge-
wählten Facultäts-Studiums enthalten sein muß. Endlich wird in
einer besondern Columne aufgeführt, ob und welche Geprüfte noch
mit keinem Zeugnisse der Reife haben versehen werden können, und
ob sie sich vorgesetzt haben, länger auf dem Gymnasium zu bleiben
oder dasselbe zu verlassen.

§. 49. Bekanntmachung der Bestimmungen des Reglements
an die Schüler der beiden obersten Classen
.

Aus dem obigen Reglement sollen die Abschnitte, welche sich auf
die Zulassung zur Maturitäts-Prüfung, und auf die an die Abitu-
rienten zu machenden Anforderungen bei der schriftlichen und münd-
lichen Prüfung beziehen, jährlich zweimal, zu Anfang des Sommer-
und Winter-Semesters, den versammelten Schülern der beiden obersten
Classen der Gymnasien von dem Director vorgelesen, und von dem-
selben mit zweckdienlichen Erinnerungen begleitet werden.

§. 50. Einsetzung dieses Reglements.

Indem das Ministerium hierdurch alle bisherigen Bestimmungen
und Verordnungen, so weit sie dem Inhalte des obigen Reglements
widersprechen, ausdrücklich für aufgehoben erklärt, weiset es zugleich
sämmtliche Universitäten, Gymnasien und gelehrte Schulen der Kö-
nigl. Staaten hierdurch an, sich nach diesem Reglement genau zu
richten, und zwar dergestalt, daß schon bei den, auf Michaelis d. J.
statthabenden Entlassungen der Schüler und den Immatriculationen
auf den Universitäten, nach diesem Reglement verfahren werde. Den
Königl. Provinzial-Consistorien und Schul-Collegien und den Königl.
Regierungen wird aufgetragen, die Vollstreckung dieses Reglements, so

Schul-Collegien mittelſt Berichts dem unterzeichneten Miniſterium
eine Abſchrift der Urtheile der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs-
Commiſſion über die aus den Gymnaſien ihres Bereichs zur Univer-
ſität entlaſſenen, und auch der bei den Gymnaſien nur Behufs der
Immatriculation geprüften Schüler und eine tabellariſche Ueberſicht
einzureichen, worin in der hier beſtimmten Folge in Anſehung jedes
Geprüften: a) ſein vollſtändiger Vor- und Zunahme, b) ſeine Con-
feſſion, c) ſein Geburtsort, d) der Stand ſeines Vaters, e) die Zeit
ſeines Aufenthalts aus der betreffenden Schule überhaupt, f) die Dauer
ſeines Aufenthalts in Prima, g) die Angabe des Prüfungs-Zeugniſſes,
h) der Univerſität, auf welcher er ſtudirt, und i) des von ihm ge-
wählten Facultäts-Studiums enthalten ſein muß. Endlich wird in
einer beſondern Columne aufgeführt, ob und welche Geprüfte noch
mit keinem Zeugniſſe der Reife haben verſehen werden können, und
ob ſie ſich vorgeſetzt haben, länger auf dem Gymnaſium zu bleiben
oder daſſelbe zu verlaſſen.

§. 49. Bekanntmachung der Beſtimmungen des Reglements
an die Schüler der beiden oberſten Claſſen
.

Aus dem obigen Reglement ſollen die Abſchnitte, welche ſich auf
die Zulaſſung zur Maturitäts-Prüfung, und auf die an die Abitu-
rienten zu machenden Anforderungen bei der ſchriftlichen und münd-
lichen Prüfung beziehen, jährlich zweimal, zu Anfang des Sommer-
und Winter-Semeſters, den verſammelten Schülern der beiden oberſten
Claſſen der Gymnaſien von dem Director vorgeleſen, und von dem-
ſelben mit zweckdienlichen Erinnerungen begleitet werden.

§. 50. Einſetzung dieſes Reglements.

Indem das Miniſterium hierdurch alle bisherigen Beſtimmungen
und Verordnungen, ſo weit ſie dem Inhalte des obigen Reglements
widerſprechen, ausdrücklich für aufgehoben erklärt, weiſet es zugleich
ſämmtliche Univerſitäten, Gymnaſien und gelehrte Schulen der Kö-
nigl. Staaten hierdurch an, ſich nach dieſem Reglement genau zu
richten, und zwar dergeſtalt, daß ſchon bei den, auf Michaelis d. J.
ſtatthabenden Entlaſſungen der Schüler und den Immatriculationen
auf den Univerſitäten, nach dieſem Reglement verfahren werde. Den
Königl. Provinzial-Conſiſtorien und Schul-Collegien und den Königl.
Regierungen wird aufgetragen, die Vollſtreckung dieſes Reglements, ſo

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0556" n="542"/>
Schul-Collegien mittel&#x017F;t Berichts dem unterzeichneten Mini&#x017F;terium<lb/>
eine Ab&#x017F;chrift der Urtheile der Königl. wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlichen Prüfungs-<lb/>
Commi&#x017F;&#x017F;ion über die aus den Gymna&#x017F;ien ihres Bereichs zur Univer-<lb/>
&#x017F;ität entla&#x017F;&#x017F;enen, und auch der bei den Gymna&#x017F;ien nur Behufs der<lb/>
Immatriculation geprüften Schüler und eine tabellari&#x017F;che Ueber&#x017F;icht<lb/>
einzureichen, worin in der hier be&#x017F;timmten Folge in An&#x017F;ehung jedes<lb/>
Geprüften: <hi rendition="#aq">a)</hi> &#x017F;ein voll&#x017F;tändiger Vor- und Zunahme, <hi rendition="#aq">b)</hi> &#x017F;eine Con-<lb/>
fe&#x017F;&#x017F;ion, <hi rendition="#aq">c)</hi> &#x017F;ein Geburtsort, <hi rendition="#aq">d)</hi> der Stand &#x017F;eines Vaters, <hi rendition="#aq">e)</hi> die Zeit<lb/>
&#x017F;eines Aufenthalts aus der betreffenden Schule überhaupt, <hi rendition="#aq">f)</hi> die Dauer<lb/>
&#x017F;eines Aufenthalts in Prima, <hi rendition="#aq">g)</hi> die Angabe des Prüfungs-Zeugni&#x017F;&#x017F;es,<lb/><hi rendition="#aq">h)</hi> der Univer&#x017F;ität, auf welcher er &#x017F;tudirt, und <hi rendition="#aq">i)</hi> des von ihm ge-<lb/>
wählten Facultäts-Studiums enthalten &#x017F;ein muß. Endlich wird in<lb/>
einer be&#x017F;ondern Columne aufgeführt, ob und welche Geprüfte noch<lb/>
mit keinem Zeugni&#x017F;&#x017F;e der Reife haben ver&#x017F;ehen werden können, und<lb/>
ob &#x017F;ie &#x017F;ich vorge&#x017F;etzt haben, länger auf dem Gymna&#x017F;ium zu bleiben<lb/>
oder da&#x017F;&#x017F;elbe zu verla&#x017F;&#x017F;en.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 49. <hi rendition="#g">Bekanntmachung der Be&#x017F;timmungen des Reglements<lb/>
an die Schüler der beiden ober&#x017F;ten Cla&#x017F;&#x017F;en</hi>.</head><lb/>
            <p>Aus dem obigen Reglement &#x017F;ollen die Ab&#x017F;chnitte, welche &#x017F;ich auf<lb/>
die Zula&#x017F;&#x017F;ung zur Maturitäts-Prüfung, und auf die an die Abitu-<lb/>
rienten zu machenden Anforderungen bei der &#x017F;chriftlichen und münd-<lb/>
lichen Prüfung beziehen, jährlich zweimal, zu Anfang des Sommer-<lb/>
und Winter-Seme&#x017F;ters, den ver&#x017F;ammelten Schülern der beiden ober&#x017F;ten<lb/>
Cla&#x017F;&#x017F;en der Gymna&#x017F;ien von dem Director vorgele&#x017F;en, und von dem-<lb/>
&#x017F;elben mit zweckdienlichen Erinnerungen begleitet werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 50. <hi rendition="#g">Ein&#x017F;etzung die&#x017F;es Reglements</hi>.</head><lb/>
            <p>Indem das Mini&#x017F;terium hierdurch alle bisherigen Be&#x017F;timmungen<lb/>
und Verordnungen, &#x017F;o weit &#x017F;ie dem Inhalte des obigen Reglements<lb/>
wider&#x017F;prechen, ausdrücklich für aufgehoben erklärt, wei&#x017F;et es zugleich<lb/>
&#x017F;ämmtliche Univer&#x017F;itäten, Gymna&#x017F;ien und gelehrte Schulen der Kö-<lb/>
nigl. Staaten hierdurch an, &#x017F;ich nach die&#x017F;em Reglement genau zu<lb/>
richten, und zwar derge&#x017F;talt, daß &#x017F;chon bei den, auf Michaelis d. J.<lb/>
&#x017F;tatthabenden Entla&#x017F;&#x017F;ungen der Schüler und den Immatriculationen<lb/>
auf den Univer&#x017F;itäten, nach die&#x017F;em Reglement verfahren werde. Den<lb/>
Königl. Provinzial-Con&#x017F;i&#x017F;torien und Schul-Collegien und den Königl.<lb/>
Regierungen wird aufgetragen, die Voll&#x017F;treckung die&#x017F;es Reglements, &#x017F;o<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[542/0556] Schul-Collegien mittelſt Berichts dem unterzeichneten Miniſterium eine Abſchrift der Urtheile der Königl. wiſſenſchaftlichen Prüfungs- Commiſſion über die aus den Gymnaſien ihres Bereichs zur Univer- ſität entlaſſenen, und auch der bei den Gymnaſien nur Behufs der Immatriculation geprüften Schüler und eine tabellariſche Ueberſicht einzureichen, worin in der hier beſtimmten Folge in Anſehung jedes Geprüften: a) ſein vollſtändiger Vor- und Zunahme, b) ſeine Con- feſſion, c) ſein Geburtsort, d) der Stand ſeines Vaters, e) die Zeit ſeines Aufenthalts aus der betreffenden Schule überhaupt, f) die Dauer ſeines Aufenthalts in Prima, g) die Angabe des Prüfungs-Zeugniſſes, h) der Univerſität, auf welcher er ſtudirt, und i) des von ihm ge- wählten Facultäts-Studiums enthalten ſein muß. Endlich wird in einer beſondern Columne aufgeführt, ob und welche Geprüfte noch mit keinem Zeugniſſe der Reife haben verſehen werden können, und ob ſie ſich vorgeſetzt haben, länger auf dem Gymnaſium zu bleiben oder daſſelbe zu verlaſſen. §. 49. Bekanntmachung der Beſtimmungen des Reglements an die Schüler der beiden oberſten Claſſen. Aus dem obigen Reglement ſollen die Abſchnitte, welche ſich auf die Zulaſſung zur Maturitäts-Prüfung, und auf die an die Abitu- rienten zu machenden Anforderungen bei der ſchriftlichen und münd- lichen Prüfung beziehen, jährlich zweimal, zu Anfang des Sommer- und Winter-Semeſters, den verſammelten Schülern der beiden oberſten Claſſen der Gymnaſien von dem Director vorgeleſen, und von dem- ſelben mit zweckdienlichen Erinnerungen begleitet werden. §. 50. Einſetzung dieſes Reglements. Indem das Miniſterium hierdurch alle bisherigen Beſtimmungen und Verordnungen, ſo weit ſie dem Inhalte des obigen Reglements widerſprechen, ausdrücklich für aufgehoben erklärt, weiſet es zugleich ſämmtliche Univerſitäten, Gymnaſien und gelehrte Schulen der Kö- nigl. Staaten hierdurch an, ſich nach dieſem Reglement genau zu richten, und zwar dergeſtalt, daß ſchon bei den, auf Michaelis d. J. ſtatthabenden Entlaſſungen der Schüler und den Immatriculationen auf den Univerſitäten, nach dieſem Reglement verfahren werde. Den Königl. Provinzial-Conſiſtorien und Schul-Collegien und den Königl. Regierungen wird aufgetragen, die Vollſtreckung dieſes Reglements, ſo

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/556
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/556>, abgerufen am 23.11.2024.